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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.11.2016 BES.2016.152 (AG.2017.32)

22 novembre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,243 mots·~6 min·4

Résumé

Vorladung / Befragung als Zeugin

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.152

ENTSCHEID

vom 22. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab

Beteiligte

A____, [...]                                                                           Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 24. August 2016

betreffend Vorladung / Befragung als Zeugin

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen B____ und C____ unter den Verfahrensnummern V [...] bzw. V [...] getrennte Untersuchungsverfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von D____ bzw. der Körperverletzung zum Nachteil von E____. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, im Rahmen eines Geburtsvorgangs Sorgfaltspflichtverletzungen begangen zu haben, die zum Tod der Mutter, D____, und zu Körperverletzungen der Tochter, E____, geführt hätten. Mit Schreiben vom 10. September 2015 lud die Staatsanwaltschaft A____ im staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahren gegen B____ als Auskunftsperson vor, um Auskünfte über die Ereignisse in Zusammenhang mit dem Tod von D____ zu erteilen. Nachdem ihr auf Beschwerde hin das Recht auf Begleitung durch eine Rechtsvertreterin zu dieser Befragung gestützt auf Art. 178 lit. d StPO zuerkannt worden war (vgl. AGE BES.2015.146 vom 5. Juli 2016), fand am 19. August 2016 die Einvernahme statt. Die Beschwerdeführerin berief sich dabei auf ihr Aussageverweigerungsrecht. Als Reaktion darauf wurde ihr in Aussicht gestellt, dass sie neu als Zeugin vorgeladen werde.

Mit Verfügung vom 24. August 2016 erging schliesslich von der Staatsanwaltschaft über die Rechtsvertreterin […] eine Vorladung an A____ für eine Befragung als Zeugin am 11. Oktober 2016, 08:00 Uhr.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende, mit Schreiben vom 29. August 2016 rechtzeitig eingereichte und begründete Beschwerde, mit der A___ (Beschwerdeführerin) deren kostenfällige Aufhebung und die Feststellung beantragt, dass sie als Auskunftsperson zu befragen sei. Als Verfahrensantrag hat die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht.

Mit Verfügung vom 30. August 2016 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vorläufig die aufschiebende Wirkung erteilt. An dieser wurde nach Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. September 2016 festgehalten. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 12. September 2016 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 16. November 2016 repliziert und hierbei an ihren Rechtsbegehren festgehalten. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde geführt werden. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Befragung als Zeugin verletze das ihr zustehende Recht auf Aussageverweigerung. Damit macht sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft begründet den „Rollenwechsel“ der Beschwerdeführerin von der Auskunftsperson zur Zeugin damit, dass es nicht Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 180 Abs. 1 StPO sein könne, dass Auskunftspersonen gemäss Art. 178 lit. d StPO genau gleich wie beschuldigte Personen ein Recht auf generelle Aussageverweigerung hätten, da man sonst diese Kategorie der Beweismittel in der Strafprozessordnung geradeso gut streichen könnte. Zudem würde dies in Fällen wie dem vorliegenden, wo es zur Aufklärung einer Straftat um die Befragung von sog. Organisationsteams gehe, dazu führen, dass unter dem „Vorwand“, sich selbst belasten zu müssen, eine eigentliche Mauer des Schweigens aufgebaut werden könnte, was zu Lasten der Opfer gehe und bedeuten würde, dass Behandlungsfehler gar nicht mehr aufgedeckt und fehlbare Medizinalpersonen folglich nicht zur Verantwortung gezogen werden könnten.

2.2      Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass einer Auskunftsperson, sofern es sich nicht um die Privatklägerschaft handelt, bezüglich des Auskunftsverweigerungsrechts die genau gleichen Rechte zukämen wie der beschuldigten Person. Dabei dürfe keine Rolle spielen, ob der geschädigten Person daraus allenfalls ein Nachteil entstehen könnte. Des Weiteren sei eine Befragung der Beschwerdeführerin als Zeugin schon deshalb ausgeschlossen, da ihr als behandelnder Hebamme von D____ nicht die Rolle einer unbeteiligten Person zukomme. So wäre es der Beschwerdeführerin gar nicht möglich, lediglich Angaben zu den Handlungen von Drittpersonen zu machen und betreffend ihrer eigenen Rolle zu schweigen, da deren Handlungen mit ihren eigenen derart verknüpft seien, dass sie mit jeder Aussage zu befürchten hätte, dass diese letztlich auch gegen sie verwendet werden könnte.

3.

3.1      Mit Entscheid vom 5. Juli 2016 hat das Appellationsgericht (Einzelgericht) abschliessend entschieden und ausführlich begründet, dass und weshalb in den gegen B____ und C____ geführte Strafverfahren die Beschwerdeführerin unabhängig davon, ob die Beweiserhebung im polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren vorgenommen wird, als „beschuldigtenähnliche“ Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. d StPO zu befragen ist.

3.2      Ist von einer Konstellation gemäss Art. 178 StPO auszugehen, muss die Einzuvernehmende zwingend als Auskunftsperson befragt werden. Es liegt nicht im Ermessen des zuständigen Justizorgans, den Betroffenen als Zeugen oder den im getrennten Verfahren Mitbeschuldigten als Beschuldigten zu befragen, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 178 StPO zu bejahen sind (Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 178 N 11). Der Entscheid, eine Person zu Unrecht als Zeugen anstatt als Auskunftsperson zu befragen, ist ungültig (Donatsch, a.a.O., Art. 178 N 16).

3.3      Es ist somit nicht zulässig, der Beschwerdeführerin – nachdem sie als Auskunftsperson die Aussage verweigert hat – die Rolle der Zeugin zuzuteilen. Die als Zeugin von ihr gemachten Aussagen wären unter diesen Umständen sogar ungültig (Donatsch, a.a.O., Art. 178 N 16). Im Übrigen hat der Bundesrat im Hinblick auf die Vereinheitlichung der Strafprozessordnungen die Schaffung der Rechtsfigur der Auskunftsperson deshalb als notwendig erachtet, weil so verhindert werden kann, dass sich ein Zeuge vor die Alternative gestellt sieht, entweder zur eigenen Belastung beizutragen oder ansonsten ein Strafverfahren wegen falschen Zeugnisses in Kauf nehmen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2005 S. 1085, 1208). Die betreffende Bestimmung ist somit keineswegs überflüssig. Dass im vorliegenden Fall dadurch ein grösserer Ermittlungsaufwand generiert wird, ist hinzunehmen.

Im Übrigen erscheint das Potential an Ermittlungsansätzen noch nicht ausgeschöpft, stehen der Ermittlungsbehörde doch nebst Krankengeschichte auch die Beobachtungen des Ehemannes der Verstorbenen bzw. des Vaters des geschädigten Kindes, der den ganzen Geburtsvorgang miterlebt hat, zur Verfügung. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass gestützt auf die Krankengeschichte und die bis anhin erhältlich gemachten Aussagen eine gutachterliche Stellungnahme u.a. zu den Fragen, ob innerhalb der gebotenen Zeit die richtigen medizinischen Schritte eingeleitet und unternommen worden sind, weitere Aufschlüsse bringen könnte.

4.

4.1      Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 24. August 2016 – die Beschwerdeführerin als Zeugin anstatt als Auskunftsperson einzuvernehmen – zu Unrecht erfolgt ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Entsprechend den Anträgen der Beschwerdeführerin ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und festzustellen, dass – falls eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin in Erwägung gezogen wird – diese unter dem Titel der Auskunftsperson einzuvernehmen ist.

4.2      Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden keine ordentlichen Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss Überwälzungstarif. Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 der Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (SG 291.400) zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dessen ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Das zu vergütende Stundenhonorar eines Strafverteidigers liegt nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten bei CHF 250.– (vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 2). Der Beschwerdeführerin ist daher das geltend gemachte Honorar von CHF 1‘479.17 zuzüglich Auslagen von CHF 36.90 und 8 % MWST von CHF 121.28, insgesamt also eine Parteientschädigung von CHF 1‘637.35, zu Lasten der Staatsanwaltschaft auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in den Verfahren gegen B____ und C____ nicht als Zeugin einvernommen werden darf.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 1‘637.35 (inkl. MWST) zu Lasten der Staatsanwaltschaft zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Caroline Lützelschwab

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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