Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.151
ENTSCHEID
vom 28. Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt [...],
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. August 2016
betreffend Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Rückzugs
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2016 wurde A____ (Beschwerdeführer) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen) bestraft. Auch wurden ihm die Gebühren und Auslagen in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt. A____ erhob am 1. Februar 2016 gegen den Strafbefehl Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Diese hielt am Strafbefehl fest und die Akten wurden ans Strafgericht überwiesen. Nachdem A____ und sein Anwalt am 15. August 2016 verspätet zur Hauptverhandlung beim Strafgericht erschienen waren, hat der Strafgerichtspräsident das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt abgeschrieben. Die Gerichtsgebühren von CHF 100.– wurden A____ auferlegt.
Am 22. August 2016 stellte A____ beim Strafgericht ein Gesuch um Aufhebung der Einstellungsverfügung und Gewährung eines zweiten Verhandlungstermins. Der Strafgerichtspräsident wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 23. August 2016 ab. Ebenfalls am 22. August 2016 hat A____ gegen die Abschreibungsverfügung Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Das Strafgericht hat in seiner Stellungnahme sinngemäss dessen Abweisung beantragt.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann eine Partei bei Terminversäumnis und daraus resultierendem Rechtsverlust die Wiederherstellung der Frist verlangen. Vorausgesetzt wird, dass glaubhaft gemacht werden kann, dass die Partei kein Verschulden am Versäumnis trifft. Das Gesuch ist gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am 15. August 2016 den Verhandlungstermin beim Strafgericht verpasst. Das Wiederherstellungsgesuch muss beim Strafgericht gestellt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Am 22. August 2016 hat der Beschwerdeführer dies getan und beim Strafgericht mittels Gesuch um Aufhebung der Einstellungsverfügung und Gewährung eines zweiten Verhandlungstermins ersucht.
Am selben Tag hat er auch ein Schreiben mit der Überschrift „Beschwerde“ beim Appellationsgericht eingereicht. Darin verlangt der Beschwerdeführer die Ansetzung eines neuen Termins für die Verhandlung vor dem Strafgericht. Bei der Eingabe handelt es sich demnach von der Sache her ebenfalls um eine Wiederherstellungsgesuch. Da wie bereits ausgeführt dieses Gesuch an das Strafgericht gestellt werden muss, tritt das Appellationsgericht infolge Unzuständigkeit nicht auf die „Beschwerde“ vom 22. August 2016 des Beschwerdeführers ein.
Eingaben, welche an eine unzuständige Behörde gerichtet werden, müssen von Amtes wegen an die zuständige Stelle weitergeleitet werden (Art. 91 Abs. 4 StPO; vgl. auch Sachverhalt von AGE BES.2013.84 vom 21. Oktober 2013). In casu erübrigt sich dieses Vorgehen, da der Beschwerdeführer parallel zur vorliegenden Beschwerde ein Wiederherstellungsgesuch bei der zuständige Behörde, dem Strafgericht, eingereicht hat. Dieses hat zwischenzeitlich mit Entscheid vom 23. August 2016 das Gesuch abgewiesen, da der Beschwerdeführer und sein Verteidiger ein Verschulden an der Säumnis treffe. Gegen diese Verfügung wurde keine erneute Beschwerde erhoben.
2.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde infolge Unzuständigkeit nicht einzutreten ist. Grundsätzlich hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Nicole Hilpert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.