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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.09.2016 BES.2016.125 (AG.2016.721)

26 septembre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,854 mots·~9 min·4

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.125

ENTSCHEID

vom 26. September 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...], [...]  

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

[...]                                                                                  Beschwerdegegnerin 2

[...],                                                                                                   Beschuldigte

[...]

[...]                                                                                  Beschwerdegegnerin 3

[...],                                                                                                   Beschuldigte

[...] 

[...]                                                                                      Beschwerdegegner 1

[...]                                                                                                   Beschuldigter

[...]                                                                                      Beschwerdegegner 2

[...],                                                                                                  Beschuldigter

[...] 

[...]                                                                                  Beschwerdegegnerin 4

[...],                                                                                                   Beschuldigte

[...] 

[...]                                                                                      Beschwerdegegner 3

[...]                                                                                                   Beschuldigter

[...]                                                                                  Beschwerdegegnerin 5

[...]                                                                                                    Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. Juni 2016

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führte ein Strafverfahren gegen A____ wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug zu Lasten der IV-Stelle Basel-Stadt, der SUVA und der Pensionskasse Basel-Stadt sowie eventualiter wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung und das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Verletzung der Meldepflicht). Mit Urteil vom 25. Juni 2015 sprach das Strafgericht A____ vom Verdacht des gewerbsmässigen Betrugs frei; hingegen wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 20.– verurteilt (SG.2014.290). Dieses Urteil wurde auf Berufung der Staatsanwaltschaft vom Appellationsgericht am 23. Juni 2016 bestätigt (SB.2015.94). Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren erstattete A____ am 22. März 2016 Strafanzeige gegen einen Staatsanwalt, zwei Mitarbeitende der IV-Stelle Basel-Stadt, eine Mitarbeiterin der SUVA, eine Mitarbeiterin der Pensionskasse Basel-Stadt sowie zwei Rechtsvertreter der Pensionskasse Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Betrugs, Amtsmissbrauchs und Nötigung.

Am 27. Juni 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens mit der Begründung, die fraglichen Straftatbestände seien eindeutig nicht erfüllt.

Gegen diese Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 7. Juli 2016 erhobene Beschwerde, mit welcher der durch Advokat Dr. [...] vertretene A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, seiner Strafanzeige sei stattzugeben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit einer ebenfalls vom 7. Juli 2016 (Eingang bei StA: 11. Juli 2016) datierten Eingabe schlägt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Staatsanwalt vor, die „Angelegenheit pauschal zu bereinigen“, indem die Rentenversicherungen ihre rentenentziehenden Verfügungen aufheben, die Parteien das Berufungsurteil rechtskräftig werden lassen und der Beschwerdeführer seine Strafanzeige zurücknehmen werde. Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 25. Juli 2016 (Eingang am 29. Juli 2016) bekräftigte der Beschwerdeführer seine bereits gestellten Anträge.

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SG 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen betroffen, da die zur Anzeige gebrachten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen anzumelden und zu begründen. Die Eingabe vom 7. Juli 2016 ist rechtzeitig innerhalb der zehntägigen Frist erfolgt. Die darin enthaltene Begründung ist knapp, aber ausreichend, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Hingegen ist die nachträglich eingereichte ausführliche Begründung vom 25. Juli 2016, mit welcher der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerde vom 7. Juli 2016 lediglich zur Fristwahrung und in der Hoffnung auf eine Einigung eingereicht zu haben, verspätet erfolgt und daher unbeachtlich.

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat unter Berücksichtigung der Strafanzeige vom 22. März 2016 sowie der ergänzenden Eingabe vom 10. Mai 2016 die angefochtene Verfügung damit begründet, dass die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien, was eine Nichtanhandnahme zur Folge habe. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die Nichtanhandnahme sei zu Unrecht verfügt worden und verlangt eine Bestrafung der angeblich fehlbaren Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft, der IV-Stelle, der Pensionskasse und der SUVA.

2.2      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht­anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter: Liegen deren Vor-aussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE BES.2015.43 vom 29. Juli 2015 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8).

2.3      Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Es bestehe aufgrund der Anzeige keinerlei Verdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der beschuldigten Personen. Insbesondere werde in der Anzeige nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die angezeigten Straftatbestände erfüllt sein sollten. Die durch den Beschwerdeführer erhobenen pauschalen Vorwürfe entbehrten damit offensichtlich jeglicher Grundlage. Vor diesem Hintergrund erscheine die Einreichung einer Anzeige querulatorisch und es bestehe kein Anlass, ein Untersuchungsverfahren zu eröffnen.

3.

3.1      Aus den Ausführungen in der Anzeige und der Beschwerde geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit im Streit mit diversen Behörden befindet, welche ihm seiner Ansicht nach zum einen zu Unrecht seit 2010 seine Renten verwehren und ihn zum anderen mehrfacher Straftaten bezichtigen (Beschwerde, vgl. dazu auch Urteile SG.2014.290 und SB.2015.94). Er macht geltend, die Begründung in der angefochtenen Verfügung beschränke sich auf die Feststellung, die erhobenen Vorwürfe entbehrten offensichtlich jeder Grundlage. Dies genüge der Begründungspflicht bei Weitem nicht.

3.2      Das Recht auf Begründung eines Entscheides basiert auf dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Stohner, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 9). Gemäss Art. 81 Abs. 3 StPO muss die Begründung bei „anderen verfahrenserledigenden Entscheiden (lit. b) allerdings weniger eingehend sein als bei Urteilen (lit. a) und im Gegensatz zu diesen keine tatsächliche und rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, sondern bloss die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens“ enthalten, was allenfalls auch stichwortartig geschehen kann (Omlin, a.a.O, Art. 310 N 15). Durch die Begründung muss die betroffene Person in die Lage versetzt werden, die Tragweite des Entscheides zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, N 1706; BGE 135 III 513 E. 3.6.5 S. 520; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 3.2).

3.3      Den Einwänden des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die Darlegungen in der Strafanzeige sind zwar äussert ausführlich, insbesondere wird unter dem Titel: „4. Der Sachverhalt, soweit er tatsächlich und rechtlich relevant ist“ der Geschehensverlauf seit 1996 aus der Sicht des Beschwerdeführers im Detail geschildert (Strafanzeige p. 2-18). Dazu gehören auch zahlreiche Handlungen, angebliche Aussagen und mutmassliche Gedankengänge der angeschuldigten Personen. Unter dem weiteren Titel: „5. Rechtliches“ werden vom Verteidiger zunächst einzelne Normen aus der Schweizerischen Strafprozessordnung zitiert, welche seiner Meinung nach verletzt wurden und alsdann ein Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft interpretiert. Inwiefern konkrete Handlungen der beschuldigten Personen unter die Straftatbestände des gewerbsmässigen Betrugs, des Amtsmissbrauchs und der Nötigung zu subsumieren wären, bleibt indessen vollkommen unklar. Vor diesem Hintergrund war der Staatsanwaltschaft eine differenzierte Auseinandersetzung mit den pauschalen und unspezifischen Vorwürfen des Beschwerdeführers gar nicht möglich. Sie hat zutreffend festgestellt, die angeschuldigten Personen hätten die ihnen gesetzlich zugeschriebenen Aufgaben verrichtet. Damit ist klar, dass weder die Einstellung der Renten durch die Sozialversicherungen infolge Fehlens der Voraussetzungen, noch die Einleitung und Führung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft infolge eines konkreten Verdachts einen Straftatbestand erfüllt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Aus der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung ist klar ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei ihrer Verfügung leiten liess. Aufgrund dieser Begründung war der Beschwerdeführer in der Lage, diese sachgerecht anzufechten.

3.4      Zusammengefasst ergeben sich weder aus den Darlegungen in der Strafanzeige noch aus der Beschwerde Anhaltspunkte für einen Verdacht auf die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände. Damit erweisen sich die strafrechtlichen Vorwürfe als haltlos. Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt.

4.

4.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer angemessenen Urteilsgebühr zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2      Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt (Beschwerde p. 1). Die unentgeltliche Verbeiständung kann im Rechtsmittelverfahren bei Bedürftigkeit gewährt werden, wenn die Verteidigung zur Wahrung der Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei kommen die vom Bundesgericht aufgestellten Regeln für die unentgeltliche Verteidigung in Rechtsmittelverfahren (Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels) zur Anwendung (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135).

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. Juli 2016 aufgefordert, seine Bedürftigkeit bis zum 15. August 2016 zu belegen, wobei sich der Instruktionsrichter vorbehielt, die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Falle offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht zu bewilligen. Das mit Eingabe vom 17. August 2016 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ist verspätet und daher unbeachtlich. Hinzu kommt, dass das Gesuch zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit ohnehin abzuweisen wäre. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen sich die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (AGE HB.2015.9 vom 2. März 2015 E. 3; Ruckstuhl, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 10). Wie bereits ausgeführt hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt, da sich weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht Hinweise auf die erhobenen Vorwürfe ergaben. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Neues vorzubringen vermag, und die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht klar zu verneinen ist, muss die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos beurteilt werden. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahren mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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