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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.09.2016 BES.2016.118 (AG.2016.710)

28 septembre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,423 mots·~7 min·4

Résumé

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Durchführung einer zweiten Hauptverhandlung)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.118

ENTSCHEID

vom 28. September 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Ariane Zemp

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                   Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                       

Binningerstrasse 21, Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Juni 2016

betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Durchführung einer zweiten Hauptverhandlung)

Sachverhalt

Mit Vorladung vom 12. Mai 2016 wurde A____ (Beschwerdeführer) aufgefordert, zur Verhandlung vom 13. Juni 2016 vor dem Einzelgericht in Strafsachen betreffend Einsprache gegen einen Strafbefehl wegen Veruntreuung zu erscheinen. Dieser Vorladung leistete er keine Folge. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 schrieb das Einzelgericht in Strafsachen das Einspracheverfahren gegen den erlassenen Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt ab. Zudem wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 966.60 an die Privatklägerin B____ verpflichtet und eine Abstandsgebühr von CHF 100.– erhoben. Am 16. Juni 2016 ging beim Strafgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2016 ein, mit welchem er, unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses, um die Durchführung der verpassten Hauptverhandlung ersuchte, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung vom 13. Juni 2016 habe teilnehmen können. Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 wies das Einzelgericht in Strafsachen das Gesuch ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er verlangt sinngemäss die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit die Durchführung der verpassten Hauptverhandlung. Die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts hat die Akten beigezogen und die Beschwerde mit Verfügung vom 29. Juni 2016 der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht zur Vernehmlassung zugestellt. Das Einzelgericht in Strafsachen hat sich mit Stellungnahme vom 1. Juli 2016 vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 8. Juli 2016 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte wegen Rechtsverletzungen, unrichtiger Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit mit Beschwerde angefochten werden. Die Bestimmung ist auf Wiederherstellungsentscheide anwendbar, soweit diese nicht gutgeheissen werden und damit als verfahrensleitende Entscheide gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ausgeschlossen sind (vgl. AGE BES.2014.3 vom 10. Juni 2014 E. 1, BES.2013.84 vom 21. Oktober 2013 E. 1.1; Schmid, Praxiskommentar zur eidgenössischen StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 94 N 11). Vorliegend hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedereinsetzung abgewiesen, womit ein gültiges Beschwerdeobjekt vorliegt. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 15. Juni 2016 an das Strafgericht geltend gemacht, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung vom 13. Juni 2016 teilnehmen können. Am Tag der Verhandlung habe er einen schweren Unfall (Treppensturz) erlitten und sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben müssen. Damit stellte der Beschwerdeführer sinngemäss ein Wiedereinsetzungsgesuch für die versäumte Verhandlung, in welcher seine Einsprache gegen den ergangenen Strafbefehl hätte behandelt werden sollen. Zu prüfen ist vorliegend, ob das Einzelgericht in Strafsachen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht verneint und deshalb das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.

2.2      Gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO kann eine Partei schriftlich und begründet innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes bei der Behörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn der Partei daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. In der vom Beschwerdeführer versäumten Verhandlung des Einzelgerichts in Strafsachen hätte er Gelegenheit gehabt, sich zum ergangenen Strafbefehl (Aktenzeichen [...]) zu äussern. Der Strafbefehl stellt einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles bzw. ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung dar. Er entfaltet nach Art. 354 Abs. 3 StPO erst rechtliche Wirkung und wird zum Urteil, wenn dagegen keine gültige Einsprache erhoben wird. Ist die beschuldigte Person mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, kann sie mit einfacher Erklärung die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen. Die Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren eine Mitwirkungspflicht. Bleibt sie trotz Vorladung einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft oder im gerichtlichen Verfahren der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2, Art. 356 Abs. 4 StPO). In der Folge führt das unentschuldigte Fernbleiben der beschuldigten Person im Einspracheverfahren zu einem vollständigen Rechtsverlust; eine weitere Untersuchung findet nicht statt und der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung der im Strafbefehlsverfahren erhobenen Vorwürfe entfällt (AGE BES.2014.3 vom 10. Juni 2014 E. 2.2, BES.2013.84 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2). Da der Beschwerdeführer der Verhandlung vom 13. Juni 2016 unentschuldigt fernblieb, wurde seine Einsprache infolge Nichterscheinens mit Verweis auf Art. 356 Abs. 4 StPO (gesetzliche Rückzugsfiktion) als zurückgezogen abgeschrieben, womit der Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs. Damit ist dem Beschwerdeführer durch sein Nichterscheinen bei der Hauptverhandlung ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsnachteil erwachsen.

2.3      Erforderlich für das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist sodann, dass die betroffene Person an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dabei schliesst bereits ein leichtes Verschulden die Wiederherstellung aus. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten es dem Betroffenen unmöglich machten, einen Termin zu wahren (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 94 N 2 mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2014.3 vom 10. Juni 2014 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet ein Krankheitszustand ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht. Dabei muss die Erkrankung derart sein, dass sie den Rechtssuchenden davon abhält, innert Frist selber zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Erkrankung muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die Rechtsprechung die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig sogar einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht genügen lässt (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3 hinsichtlich Art. 50 Abs. 1 BGG und mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2013.43 vom 18. Juni 2013 E. 1.4).

Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, solche Gründe nachzuweisen. Das von ihm eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr. med. C____, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 14. Juni 2016, belegt zwar, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines am 13. Juni 2016 um 11.45 Uhr erfolgten schweren Treppensturzes „an massiven Prellungen des rechten Ellbogens mit Nervenbeteiligung“, einer „Prellung des rechten Knies mit lateraler Seitenbandzerrung“ sowie an einer „leichten Gehirnerschütterung“ litt. Nicht belegt wird durch das genannte Zeugnis dagegen eine Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers am 13. Juni 2016 um 14 Uhr. Vielmehr geht aus dem Zeugnis hervor, dass der Arzt den Beschwerdeführer aufgrund seiner Operationstätigkeit erst auf den folgenden Tag zur Untersuchung bestellt und nicht etwa auf die Notfallstation geschickt hatte. Dies spricht dafür, dass der Arzt die gesundheitliche Lage des Beschwerdeführers nicht als gravierend einstufte. Auch der Beschwerdeführer selbst hielt es offenbar nicht für erforderlich, nach seinem Unfall die Notfallstation aufzusuchen, sondern wandte sich an Dr. med. C____, Spezialarzt für Chirurgie FMH, und erklärte sich mit dem ihm erst für den folgenden Tag angebotenen Termin einverstanden. Unter diesen Umständen ist, mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach an die Verhandlungsfähigkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und es genügt, wenn der Angeklagte körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen und, allenfalls durch einen Verteidiger, seine Verfahrensrechte auszuüben und seine Verfahrenspflichten zu erfüllen (BGer 6B_679/2012 vom 12. Februar 2013 E. 2.3.1, 6B_29/2008 vom 10. September 2008 E. 1.3 beide mit weiteren Hinweisen; Engler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 114 StPO N 4 ff.), davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seines Unfalls am 13. Juni 2016 um 14 Uhr körperlich und geistig in der Lage gewesen wäre, der Verhandlung zu folgen und, dass er damit verhandlungsfähig im Sinne von Art. 114 Abs. 1 StPO war. Ohne weiteres wäre es dem Beschwerdeführer beim dargelegten Gesundheitszustand zumindest möglich gewesen, sein Nichterscheinen vor der Hauptverhandlung rechtzeitig telefonisch anzukündigen und kurz zu begründen. Eine entsprechende Pflicht ergibt sich aus Art. 205 Abs. 2 StPO, wonach derjenige, der verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen und die Verhinderung zu begründen sowie soweit möglich zu belegen hat. Der Beschwerdeführer hat sich hingegen erst mit Schreiben vom 15. Juni 2016 (eingegangen beim Strafgericht am 16. Juni 2016) erstmals beim Strafgericht gemeldet. Dies, obwohl dem Beschwerdeführer die drohende Rückzugsfiktion wegen des Hinweises auf Art. 356 StPO in der Vorladung vom 12. Mai 2016 bekannt sein musste. Nach dem Gesagten sind weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht hätten, an der Verhandlung teilzunehmen. Sein Fernbleiben war somit nicht unverschuldet, so dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt sind. Damit hat das Einzelgericht in Strafsachen auf die erneute Ansetzung einer Hauptverhandlung zu Recht verzichtet.

3.

Aus den Ausführungen folgt die Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin im Verfahren [...], vertreten durch lic. iur. [...], zur Kenntnisnahme

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Ariane Zemp

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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