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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.10.2016 BES.2016.112 (AG.2016.859)

10 octobre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·760 mots·~4 min·4

Résumé

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.112

ENTSCHEID

vom 10. Oktober 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 10. Juni 2016

betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ ein Strafverfahren wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts. Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 wurden aus seinen Effekten Cumulus-Bons im Wert von CHF 75.– sowie Bargeld im Wert von CHF 485.60 und EUR 1.37 beschlagnahmt. Mit Eingabe vom 12. Juni 2016 hat A____ Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben mit dem Begehren, CHF 415.60 seien ihm unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 15. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde. Das beschlagnahmte Geld diene der Sicherstellung der Verfahrenskosten und Busse. Auch bestehe der Verdacht, dass CHF 70.– aus dem Diebesgut stammten und dementsprechend der Geschädigten zurückzugeben seien.

Am 9. September 2016 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts. Auch verfügte es, dass die Cumulus-Bons und CHF 70.– der Geschädigten zurückzugeben seien und das Kostendepot des Beschwerdeführers im Wert von CHF 415.60 und EUR 1.37 mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet werde.

Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.        

1.1      Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a des Einführungsgesetzes der Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 88 GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Zwangsmassnahme zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Die Behandlung der Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Es muss sich dabei in der Regel um ein aktuelles Rechtsschutzinteresse handeln (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 13; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts vom Strafgericht am 9. September 2016 verurteilt. Gemäss Strafurteil ist das Kostendepot des Beschwerdeführers von CHF 415.60 und EUR 1.37 mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr zu verrechnen. Damit ist das Rechtschutzinteresse an einer Beurteilung der Beschwerde nachträglich weggefallen, da sich der Beschwerdeführer, soweit er sich weiterhin gegen die Beschlagnahme und die Verwendung des Geldes wehren will, nun in einem allfälligen Berufungsverfahren dagegen zur Wehr zu setzen hat. Die Beschwerde wird deshalb als gegenstandslos abgeschrieben (Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2).

2.

2.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; AGE BES.2013.50 vom 6. August 2013 E. 2.1, BES.2012.15 vom 7. November 2012 E. 2.1; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).

2.2      Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen beschlagnahmt werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist. Hingegen darf nach Art. 83 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und Art. 268 Abs. 3 StPO das Peculium nicht gepfändet werden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 12. Juli 2016 ausgeführt, es handle sich beim beschlagnahmten Geld um sein Eigengeld, welches er von der JVA Thorberg erhalten habe, mithin um sein Peculium. Dem Beschwerdeführer hätte dieses Geld, sprich das Peculium, belassen werden müssen.

3.

Insgesamt erweist sich die Beschlagnahme bei summarischer Betrachtung als unzulässig und die Beschwerde wäre gutzuheissen gewesen. Der Beschwerdeführer trägt deshalb keine Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin     

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Nicole Hilpert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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