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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.07.2015 BES.2015.93 (AG.2015.511)

21 juillet 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,358 mots·~7 min·4

Résumé

Aufhebung der Beobachtung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.93

ENTSCHEID

vom 21. Juli 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____ , geb. […] 1999                                                         Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigter

c/o Stiftung B____, […]

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstr. 14, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 22. Juni 2015

betreffend Aufhebung der Beobachtung

Sachverhalt

Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (geb. […] 1999) ein Strafverfahren wegen Angriffs. A____ wird beschuldigt, sich am 15. März 2015 auf dem St. Jakob-Gelände in Basel an einer „Abrechnung“ gegen einen Jugendlichen beteiligt zu haben, wobei er einen Baseballschläger mitgeführt habe. Am 17. März 2015 wurde er in Polizeigewahrsam genommen. Mit Verfügung vom 19. März 2015 ordnete die Jugendanwältin über A____ eine stationäre Beobachtung gemäss Art. 9 des Jugendstrafgesetzes (JStG) an. Seit dem 26. März 2015 befindet sich A____ zu diesem Zweck im Aufnahmeheim der Stiftung B____.

Eine vom Vater des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der stationären Beobachtung geführte Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 8. Mai 2015 ab (AGE BES.2015.50). An jenem Verfahren hatte sich auch A____ beteiligt. Der Entscheid wurde ihm ebenfalls eröffnet.

Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 ersuchte A____ die Jugendanwaltschaft um Aufhebung der stationären Beobachtung und Entlassung in die Obhut seiner Familie. Dieses Gesuch wies die Jugendanwaltschaft mit Entscheid vom 22. Juni 2015 ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23. Juni 2015, mit welcher der Beschwerdeführer an seinen Begehren festhält. Gleichzeitig beantragt er, die Beschwerdeeingabe sei an das Jugendgericht zur Entscheidung weiterzuleiten. Die Jugendanwaltschaft lässt mit ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2015 auf Abweisen der Beschwerde schliessen. Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.  

Erwägungen

1.

Die Anordnung einer stationären Beobachtung unterliegt gemäss Art. 39 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) der Beschwerde. Dasselbe Rechtsmittel kann gegen ein abschlägiges Gesuch um Entlassung aus der stationären Beobachtung ergriffen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat ein entsprechendes Überprüfungs- bzw. Entlassungsverfahren auf dem allgemeinen Beschwerdeweg zu erfolgen (Hug/Schläfli, in: Basler Kommentar zur StPO und JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 29 N 3). Zuständig ist nach Art. 39 Abs. 3 JStPO die Beschwerdeinstanz, also das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung und § 17 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung). Lediglich für die Überprüfung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ergibt sich ein anderer Rechtsmittelweg (Art. 39 Abs. 3 JStPO). Vorsorgliche jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen sind nicht als Untersuchungshaft zu verstehen (BGE 137 IV 7). Dass eine stationäre Massnahme von beträchtlicher Dauer sein kann, ist vom Gesetzgeber gewollt. Im Unterschied zur Untersuchungshaft, die von der Untersuchungsbehörde für maximal sieben Tage angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht für jeweils einen Monat verlängert werden kann, hat der Gesetzgeber für die stationäre Beobachtung auf die Festsetzung einer zeitlichen Limite verzichtet (Hug/Schläfli, a.a.O.). Soweit sich die Verteidigung auf Verfahrensvorschriften beruft, die zur Überprüfung von Untersuchungshaft gelten, wie etwa auf Entscheidungsfristen, geht ihre Argumentation fehl. A____ ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Appellationsgerichts ist gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO und Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1      Nach Art. 9 JStG hat die Behörde die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für eine Strafe oder Schutzmassnahme durch Abklärung der persönlichen Verhältnisse zu beschaffen. Sie kann zu diesem Zweck eine ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen. Wie das Appellationsgericht mit seinem Entscheid BES.2015.50 vom 8. Mai 2015 festgehalten hat, ist dies vorliegend zu Recht geschehen.

2.2      Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass mit den erfolgten Explorationen der Zweck der stationären Beobachtung erfüllt worden ist. Inzwischen liegen ein Standortprotokoll des B____ sowie die Ergebnisse von Abklärungen in der Schule (Klassenlehrer, Schulsozialarbeiterin), beim Kinder- und Jugenddienst und bei den Eltern vor. Auch eine Abklärung zu beruflichen Perspektiven wurde getätigt. Das blosse Abwarten der Eröffnung des jugendpsychiatrisch-forensischen Gutachtens sowie der pädagogischen Empfehlungen des B____ fällt nicht mehr unter den Beobachtungszweck von Art. 9 JStG. Auch die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Möglichkeit der Beobachtung, ob A____ die Bedingungen für Vollzugslockerungen erfüllt oder sich darin bewährt, dürfte nicht mehr unter den Beobachtungszweck fallen. Andernfalls würde sich jeder Aufenthalt selbst laufend rechtfertigen, weil jede Person in einer geschlossenen Anstalt einer gewissen Beobachtung, etwa hinsichtlich disziplinarischen Verhaltens, unterliegt.

2.3      Augenfällig ist jedoch, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Schutzmassnahme, namentlich einer (vorsorglichen) Unterbringung gemäss Art. 15 JStG, zum jetzigen Zeitpunkt erfüllt sind. Gemäss Art. 15 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden (Abs. 1). Erforderlich für die Anordnung ist zudem, dass die Unterbringung für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist (Abs. 2 lit a), oder dass sie für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Abs. 2 lit. b). Eine vorübergehende Unterbringung kann, im Sinne einer Sofortmassnahme, auch angeordnet werden, ohne dass hierfür bereits ein Gutachten vorliegt (Gürber/Hug/Schläfli, in: Basler Kommentar zum StGB/JStG, 3. Auflage 2013, Art. 5 JStG N 12 und Art. 15 JStG N 12).

Die Jugendanwaltschaft bringt die Gründe für die Anordnung einer vorübergehenden Unterbringung mit ihrer Stellungnahme materiell vor. Zudem ist auf die Einträge des Journals über die Persönlichkeitsabklärung zu verweisen. Die Anordnung erweist sich als erforderlich, weil vom Beschwerdeführer derzeit noch eine schwere Gefährdung Dritter ausgeht. Am 7. April 2015 schlug der wegen eines Gewaltdelikts bezichtigte  Beschwerdeführer, der mit 16 Jahren schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, während der Beobachtungsphase einem anderen Jugendlichen mit der flachen Hand ins Gesicht, nachdem er diesen Jugendlichen zuvor noch als Sohn Hitlers beschimpft hatte. Vom 4. Mai 2015 datiert der Eintrag, dass der Beschwerdeführer aggressiv und reizbar sei und sich über andere Jugendliche lustig mache. Am 25. Juni 2015 ist dem Journal zu entnehmen, dass A____ am Vortag einen neu eingetretenen Jugendlichen provoziert habe. Solche Einträge lassen zwischenzeitlich erzielte, ebenfalls dokumentierte, Fortschritte als noch fragil erscheinen. Weitere leichtfertige Gewaltausbrüche gegen Dritte lassen sich bei dieser Ausgangslage noch nicht ausschliessen. Weiter ist dem Journal zu entnehmen, dass sich die Aufarbeitung des Delikts als sehr schwierig gestalte. Sobald A____ mit Erwachsenen über Probleme, Vergangenes oder die Delikte sprechen müsse, verschliesse er sich. Die Bedenken, die das Appellationsgericht in seinem  Entscheid vom 8. Mai 2015 hinsichtlich einer Rückkehr in das – bis heute unveränderte – familiäre Umfeld aufgeführt hat, bestehen fort (BES.2015.50 vom 8. Mai 2015 E. 4.2. und 4.3). Der nötige Rahmen für die weitere notwendige Entwicklung kann A____ zuhause – trotz guten Willens der Grossfamilie – zurzeit nicht geboten werden. Der Beschwerdeführer bedarf einer Aufmerksamkeit, Begleitung und Führung, die weit über das hinausgeht, was ihm zuhause zukommen kann. Dies gilt auch im Hinblick auf seine schulische und berufliche Entwicklung. A____s schulischer Erfolg war vor seinem Aufenthalt im B____ durch regelmässige Absenzen und mangelnde Kooperation ernsthaft gefährdet (vgl. Entscheid vom 8. Mai 2015, E. 4.2 und 4.3). Im Rahmen seines Aufenthalts im B____ gelang ihm nun der Schulabschluss. Zudem wird er von Betreuern des B____ bei der Suche nach Schnupperstellen und einem Praktikum unterstützt. Der Aufenthalt im B____ ist unter diesem Titel weiterhin gerechtfertigt und noch klar verhältnismässig.

2.4      Da die anordnende Behörde und der Rechtsmittelweg identisch sind, erwächst dem Beschwerdeführer auch kein Nachteil daraus, dass die vorsorgliche Schutzmassnahme nicht ausdrücklich als solche angeordnet worden ist.

3.

Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 3 Abs. 1 JStPO). Aus den Akten ergibt sich, dass die Familie des Beschwerdeführers von der wirtschaftlichen Unterstützung durch die Sozialhilfe abhängig ist. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist umständehalber zu verzichten. Dem unentgeltlichen Vertreter des Beschwerdeführers ist für das Beschwerdeverfahren ein geschätzter Aufwand von 6 Stunden zu CHF 200.– zu vergüten, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST. Ein weiteres Beschwerdeverfahren in nächster Zukunft wird allerdings nur dann unentgeltlich bleiben können, falls es nicht als aussichtslos bezeichnet werden müsste.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben

            Dem Rechtsvertreter von A____, lic. iur. […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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