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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.08.2015 BES.2015.86 (AG.2015.675)

31 août 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,221 mots·~6 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.86

ENTSCHEID

vom 31. August 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Juni 2015

betreffend Nichteintreten auf die Einsprache gegen einen Strafbefehl

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 21. April 2015 wurde A____ (Beschwerdeführer) der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und kostenfällig zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 800.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen, verurteilt. Der per Einschreiben versandte Strafbefehl wurde ihm am 6. Mai 2015 an seinem Wohnort in Deutschland zugestellt. Mit E-Mail vom 15. Mai erhob er gegen diesen Strafbefehl Einspruch. Am 18. Mai 2015 liess er die Einsprache mit demselben Wortlaut nochmals per Fax der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zukommen. Diese überwies die Sache am 5. Juni 2015 an das Strafgericht mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte.

Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Einsprache vom 15. und 18. Mai 2015 ein.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit postalischer Eingabe vom 19. Juni 2015 Beschwerde erhoben. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat auf die Einholung von Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b des Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG [SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheides schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Formerfordernisse der Beschwerde sind erfüllt, weshalb auf sie einzutreten ist.

2.

2.1      Nach Art. 354 StPO kann gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen schriftlich bei der der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben werden.

2.1.1   Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass entweder eine elektronische Eingabe mit anerkannter elektronischer Signatur (Art. 110 Abs. 2 StPO) vorliegt oder die Eingabe datiert und unterzeichnet ist (Art. 110 Abs. 1 StPO). Mit "unterzeichnen" ist die eigenhändige Unterschrift im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) gemeint. Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts genügt die Einreichung per Fax mangels eigenhändiger Unterschrift dem Schriftformerfordernis nicht (vgl. AGE BES.2012.101 vom 18. November 2013 E. 2.2.1, BE.2011.75 vom 1. Oktober 2012 E. 2.2; BGE 121 II 252 E. 4 S. 255 f.; BGer 1B_537/2011 vom 16. November 2011 E. 3, mit Hinweisen). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit a. StPO) verbietet sich ein überspitzter Formalismus. Als Ausfluss dieses Grundsatzes bestimmt z.B. Art. 385 Abs. 2 StPO, dass Eingaben, die die Formerfordernisse bei der Begründung eines Rechtsmittels nicht erfüllen, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückzusenden sind. Allerdings können gesetzliche Fristen grundsätzlich nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fehlt einer Eingabe ein zwingend notwendiges Erfordernis wie die Originalunterschrift, so kann nach der Rechtsprechung entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben nur ausnahmsweise, bei versehentlichem Vergessen der Unterzeichnung, zur Behebung des Mangels eine über die gesetzliche Frist hinausgehende Nachfrist gesetzt werden. Wer hingegen ganz bewusst eine Eingabe ohne Originalunterschrift einreicht, wie dies bei Fax-Eingaben der Fall ist, der rechnet im Ergebnis mit einer Verlängerung der gesetzlichen Frist. Ein solches Vorgehen wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben nicht geschützt. Der entsprechende Mangel kann daher nach Ablauf der gesetzlichen Frist grundsätzlich nicht mehr behoben werden (BGE 121 II 252 E. 4 b, S. 255 f., in: Pra 85 [1996] Nr. 147; AGE BES.2014.31 vom 11. August 2014 E. 2; AGE BES.2012.101 vom 18. November 2013 E. 2.2.1; Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 110 StPO N 10–12 mit Hinweis auf weitere bundesgerichtliche Rechtsprechung).

2.1.2   Nach Art. 90 Abs. 1 StPO beginnt eine Frist, die durch eine Mitteilung ausgelöst wird, am folgenden Tag zu laufen. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder Sonntag oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist ist gewahrt, wenn eine Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer der Strafbefehl am 6. Mai 2015 zugestellt (act. 4, S. 41), womit die zehntägige Frist am 7. Mai 2015 zu laufen begann. Das Ende der Frist fiel demnach auf den 16. Mai 2015. Da dieser ein Samstag war, endete die Frist aber erst am nächstfolgenden Werktag, am 18. Mai 2015.

2.2      Um die zehntägige Einsprachefrist zu wahren, hätte demnach spätestens am 18. Mai 2015 eine formgültige Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Die am 15. Mai 2015 mittels E-Mail ohne elektronisch anerkannte Signatur sowie die am 18. Mai 2015 mittels Fax erfolgten Eingaben genügen dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach dem oben Gesagten nicht. Es ist daher innert Frist keine rechtsgültige Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben worden.

3.

Der Beschwerdeführer schildert in seiner Beschwerde den Hintergrund seines Vorgehens bei seiner Einsprache an die Staatsanwaltschaft. Eine konkrete Rüge bringt er nicht vor. Auch stellt er kein Rechtsbegehren. Es ist aber zumindest im Ansatz erkennbar, was der Beschwerdeführer begehrt. Da er ein juristischer Laie ist und daher an seine Eingaben keine allzu hohen Erfordernisse gestellt werden, ist auf seine Vorbringen einzugehen.

3.1      Der Beschwerdeführ macht zunächst geltend, dass er nie einen Bussgeldbescheid, sinngemäss eine Ordnungsbusse, erhalten habe, auf den er hätte reagieren können. Dies ist richtig. Indessen wurde ihm mit Schreiben vom 31. Oktober (act. 4, S. 26) mitgeteilt, dass mit dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) begangen worden sei, wofür ein Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen ist. Das Vorgehen der Polizei ist nicht zu beanstanden.

3.2      Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls in Russland auf Dienstreise gewesen sei. Sofern er damit sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist im Sinne von Art. 94 StPO stellen will, kann dem nicht entsprochen werden. Zum einen wäre es ihm grundsätzlich möglich gewesen – wenn auch mit einem grösseren Aufwand, indem er seine Einsprache bspw. direkt der Schweizerischen Post übergeben hätte – innert der Frist eine formgültige Einsprache zu erheben. Zum anderen wusste er seit dem 31. Oktober 2014, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft, und er wurde mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 (act. 4, S. 19) darüber informiert, dass eine Überweisung mit Strafantrag an die Staatsanwaltschaft erfolgt. Auf diese Mitteilung hat der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2014 mit einem handgeschriebenen Brief reagiert, in dem er die Verantwortung für den Vorfall übernommen hat (act. 4, S. 15). Unter diesen Umständen trifft ihn ein Verschulden an seinem Säumnis und eine Wiederherstellung der Einsprachefrist ist ausgeschlossen.

4.

Dem Gesagten nach ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich dessen ordentlichen Kosten zu tragen. Umständehalber wird indessen ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          BLaw Lukas Holzer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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