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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.02.2017 BES.2015.74 (AG.2017.233)

28 février 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,209 mots·~11 min·1

Résumé

Verfahrenseinstellung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.74

ENTSCHEID

vom 28. Februar 2017 

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 19. Mai 2015

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Am Abend des 26. September 2014 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in die A____ (Beschwerdeführer) und B____ (Beschwerdegegner) verwickelt waren. Der Beschwerdegegner schlug dabei dem Beschwerdeführer ins Gesicht und fügte ihm eine Verletzung am Auge zu. Die Auseinandersetzung spielte sich vor dem Haus der früheren Partnerin des Beschwerdeführers an der [...] ab. Aufgrund eines Annäherungsverbots des Zivilgerichts Basel-Stadt war es diesem untersagt, an der genannten Adresse zu erscheinen.

Der Beschwerdegegner ist der Neffe der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers und war damals bei seiner Tante zu Besuch, weil zuvor deren Mutter gestorben war. In der Wohnung waren weitere Familienmitglieder und ein Pfarrer anwesend. Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft ist dem Schlag vorausgegangen, dass der Beschwerdeführer einen rund anderthalb Kilogramm schweren Stein aus einer Rabatte hochgehoben und diesen gegen den Beschwerdegegner aufgezogen hatte, um ihm damit „mutmasslich“ auf den Kopf zu schlagen. Es wurde sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen den Beschwerdegegner ein Strafverfahren eröffnet.

Im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ging das Appellationsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Stein zwar gedroht habe, dass dies aber – nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ – nicht als versuchte Körperverletzung gewertet werden könne. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Punkt freigesprochen. Indessen wurde er – neben anderen Schuldsprüchen – aufgrund des geschilderten Vorfalls vom 26. September 2014 wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (gemeint ist das Annäherungsverbot) und wegen mehrfacher Drohung verurteilt. Der letztgenannte Schuldspruch wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer anlässlich der geschilderten Auseinandersetzung den Beschwerdegegner, dessen Schwester wie auch die Tochter seiner Ex-Partnerin je mit dem Tod bedroht habe (AGE SB.2015.91 vom 30. August 2016).

Das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Einstellungsverfügung vom 19. Mai 2015 wegen rechtfertigender Notwehr eingestellt. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft steht fest, dass der Beschwerdeführer einen Stein aufgezogen habe und diesen dem Beschwerdegegner auf den Kopf habe schlagen wollen. Der Faustschlag ins Gesicht des Beschwerdeführers sei unter den gegebenen Umständen zur Abwehr angemessen gewesen. Der vorliegende Beschwerdeentscheid bezieht sich auf dieses Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner. 

Mit Beschwerde vom 1. Juni 2015 beantragt A____, es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen respektive gegen den Beschwerdegegner Anklage zu erheben, eventualiter einen Strafbefehl zu erlassen. Eventualiter wird ein Zuwarten bzw. die Verfahrenssistierung bis nach der Verhandlung im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, subeventualiter wird die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens zu den Verletzungen des Beschwerdeführers beantragt.

Der Beschwerdegegner hat sich mit Schreiben vom 25. Juni 2015 geäussert, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2015 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 21. September 2015 an seinen Begehren fest.

Antragsgemäss wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. Juni 2015 die unentgeltliche Verbeiständung und mit Verfügung vom 15. Januar 2016 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Rechtskraft des Strafurteils SG.2015.77 (entsprechend dem Berufungsurteil SB.2015.91) bewilligt.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten des Strafverfahrens SG.2015.77/SB.2015.91 wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.).

Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Beschwerdegegner nicht angegriffen, sondern – umgekehrt – dieser habe ihn mit einem Stein angegriffen. Er rügt zudem eine mehrfache Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da er bisher hauptsächlich als Beschuldigter und nicht als Opfer behandelt worden sei. Er habe am 26. September 2014 im Zusammenhang mit dem Tod seiner früheren Schwiegermutter mit seiner Ex-Partnerin über die Gegensprechanlage Kontakt aufnehmen wollen. Bezüglich des Vorfalls stehe Aussage gegen Aussage. Für seine Sichtweise spreche nicht nur das rechtsmedizinische Gutachten, sondern auch der Umstand, dass sich der Beschwerdegegner beim Schlag ins Gesicht des Beschwerdeführers nicht an der Hand verletzt habe.

2.2      Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung aus, der Beschwerdeführer habe bei der Exploration selber angegeben, es könne ein Faustschlag gewesen sein. In der Stellungnahme vom 26. Juni 2015 ergänzt die Staatsanwaltschaft, das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei erst am 27. Februar 2005 eröffnet worden; daher seien ihm zuvor keine Teilnahmerechte gewährt worden. Er habe sein rechtliches Gehör mit den Anträgen vom 22. April 2015 ausgeübt. Es handle sich um eine Situation von Anzeige und Gegenanzeige, in der der Beschwerdeführer wankelmütig und beliebig ausgesagt habe. Die Aussagen im gegen ihn geführten Strafverfahren seien von Widersprüchen, Ungereimtheiten, Unvereinbarkeiten und dreisten Lügen gezeichnet. Die Verletzung an seinem Gesicht könnte beispielsweise auch durch einen Ring an der Hand des Beschwerdegegners verursacht worden sein. In der vorliegenden Situation erscheine es unmöglich, den geringen Verdacht gegen den Beschwerdegegner zur erhärten, und es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse an diesem Beweisergebnis etwas ändern könnten.

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Notwehr nach Art. 15 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wie auch entschuldbare Notwehr als Schuldausschlussgrund nach Art. 16 Abs. 2 StGB sind solche Rechtfertigungsgründe. Eine Verfahrenseinstellung kommt allerdings nur in Frage, wenn der Rechtfertigungsgrund klar erstellt ist (Schmid, a.a.O., Art. 319 N 7; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 11). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1 f.; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 mit Hinweis, BGer 6B_828/2014 vom 21. April 2015 E. 2.1).

3.2      Es handelt sich vorliegend um eine Situation von Anzeige und Gegenanzeige, in der gegen den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner je ein Strafverfahren eröffnet wurde. Im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hat das Appellationsgericht in Anwendung der Unschuldsvermutung (Grundsatz „in dubio pro reo“) zugunsten des Beschwerdeführers angenommen, er habe nur mit einem Stein gedroht, womit noch kein Versuch einer Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners gegeben sei. Deshalb wurde der Beschwerdeführer in diesem Punkt freigesprochen. Das Verhalten des Beschwerdegegners musste aber nicht weiter beurteilt werden, da es in jenem Verfahren um die Strafbarkeit des Beschwerdeführers ging.

3.3      Im vorliegenden Verfahren geht es aber um die Strafbarkeit des Beschwerdegegners. Die Verdachtslage präsentiert sich derzeit wie folgt:

–     Der Vorfall ereignete sich am Abend des 26. September 2014. Als die Polizei gerufen wurde, sagte der Beschwerdeführer aus, dass ihm der Beschwerdegegner einen Stein ins Gesicht geschlagen, ihn die Treppe hinuntergestossen und den Kopf auf den Boden geschlagen habe (Polizeirapport, Akten S. 31). Er wurde am Folgetag durch die Staatsanwaltschaft befragt und sagte erneut aus, dass der Beschwerdegegner mit einem Stein auf ihn eingeschlagen habe (Einvernahme vom 27. September 2014, 10.36 bis 13.15 Uhr, Akten S. 41). Die Taten des Beschwerdeführers, für die er mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2015.91 vom 30. August 2016 bestraft wurde, werfen kein günstiges Licht auf ihn. Es ist offensichtlich, dass die Familie seiner Ex-Partnerin unter seinen Verfolgungen litt. Wenn dadurch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt sein mag, so muss doch auch gesagt werden, dass er im vorliegenden Verfahren nachweislich Verletzungen am Gesicht erlitt. Er hat die massgebliche Frage, nämlich dass er mit einem Stein geschlagen worden sei, von Beginn weg und wiederholt ausgesagt. Diesbezüglich lässt sich derzeit kein Widerspruch erkennen.

–     Der Beschwerdeführer wurde nach der ersten Einvernahme der Staatsanwaltschaft durch eine Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin untersucht (27. September 2014, 13.30 Uhr, Akten S. 71). Sie hält in ihrem Gutachten vom 7. Januar 2015 fest, dass aufgrund der Verletzungen am Auge „ein Schlag mit einem Stein plausibel“ erscheine, wogegen „ein Faustschlag nicht ohne weiteres“ für eine Erklärung der Verletzungen geeignet sei (Akten S. 74). Damit bestehen vom Verletzungsbild her Anzeichen, die die Aussage des Beschwerdeführers, er sei mit einem Stein geschlagen worden, stützen können.

–     Anlässlich des Vorfalls wurde von der Polizei ein Stein sichergestellt (Akten S. 59). Der Beschwerdegegner macht geltend, er habe diesen Stein sicher nicht berührt (Akten S. 51). Der Beschwerdeführer wiederum sagt, dass er möglicherweise mit einem anderen Stein geschlagen worden sei (Akten S. 44 und Beschwerde S. 9). Die Staatsanwaltschaft hat bisher auf eine Auswertung der vom Stein abgenommenen DNA verzichtet (Akten S. 54). Bei der derzeitigen Verdachtslage – Zufügung einer Verletzung am Auge, möglicherweise mit einem Stein – müssen die Umstände rund um den Stein besser abgeklärt werden. Namentlich darf auf die DNA-Auswertung nicht verzichtet werden.

–     Der Beschwerdeführer erlitt einen Bruch der mittleren Augenhöhlenwand. Ein Schlag ins Gesicht – mit oder ohne Stein – ist keine Bagatelle. Selbst bei Annahme einer Notwehrlage fragt es sich, ob der Schlag den Umständen wirklich angemessen war oder ob ein Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB vorliegt, der die Schuld des Beschwerdegegners nicht vollständig ausschliessen würde.

–     Der Beschwerdeführer beantragt die Einvernahme des Pfarrers, der im Verlaufe der Auseinandersetzung dazu gestossen sei. Dieser soll zwar den Vorfall nicht mit eigenen Augen gesehen haben. Dennoch kann es vorliegend der Wahrheitsfindung dienen, wenn die Aussagen der von einem Familienzerwürfnis gezeichneten Parteien durch eine Aussage von ausserhalb der Familie ergänzt werden. Der Pfarrer kann über die Situation kurz nach dem Faustschlag Aussagen machen. Er hat möglicherweise an den Vorfall anschliessende Diskussionen gehört oder etwas anderes wahrgenommen, das zur Klärung der Angriffslage oder zur angeblichen Verwendung eines Steins Aufschluss gibt. Die Staatsanwaltschaft wird ihn daher einvernehmen müssen.

3.4      Nach dem Gesagten sind die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner weiter abzuklären. Aufgrund der Schwere der Handlung (Schlag in die Augengegend) wird die Sache so oder anders zur Anklage zur bringen sein. Bei der vorliegenden zweifelhaften Beweisund Rechtslage kommt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ zur Anwendung. Dies bedeutet, dass es Sache des Strafgerichts ist, über die Stichhaltigkeit des Vorwurfs zu entscheiden.

4.

Die Beschwerde ist gutzuheissen, und die Sache ist zur Vornahme weiterer Ermittlungen und zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Da das Strafverfahren wieder aufgenommen wird, besteht kein Anlass, auf die zahlreichen formalen Einwände der Vertreterin des Beschwerdeführers einzugehen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dafür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit Strafantrag vom 26. Septem­ber 2014 als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO), und in dieser Eigenschaft wurde ihm die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 136 StPO bewilligt (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar StPO, Art. 136 N 4). In Analogie zur amtlichen Verteidigung (Art. 173 und Art. 138 Abs. 1 StPO) kommt praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung. Nach der Rechtsprechung muss sich das Gericht mit der Honorarnote auseinandersetzen und eine allfällige Kürzung der Entschädigung nachvollziehbar darlegen. Steht der geltend gemachte Aufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f., BStGer BB.2016.390 vom 14. März 2017 E. 4.2).

Der mit Honorarnote vom 21. September 2015 geltend gemachte Aufwand von 19 Stunden ist für ein solches Beschwerdeverfahren ungewöhnlich hoch und übersteigt das Angemessene deutlich. Der vorliegende Beschwerdefall zeichnet sich weder durch besondere Komplexität noch besonderen Umfang aus. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vertreterin aus ihrem amtlichen Mandat im Strafverfahren gegen ihren Mandanten ein grosses Vorwissen mitbringt. Sie hat den Beschwerdeführer vor zwei Instanzen vertreten und wurde dafür mit CHF 6‘581.– (Strafgericht) und CHF 6‘260.– (Appellationsgericht) entschädigt, je zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Wie sie in der Beschwerde selber geltend macht, ist der Vorfall vom 26. September 2014 bisher schwergewichtig in jenem Verfahren abgehandelt worden. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, für die Beschwerde fünf (statt der geltend gemachten acht) Stunden, für den Aufwand im Zusammenhang mit der Replik zwei (statt 9.25) Stunden und für die weiteren Arbeiten eine Stunde (statt 1.75 Stunden) einzusetzen. Der so errechnete Gesamtaufwand von acht Stunden bewegt sich im oberen Bereich dessen, was als Aufwand für eine Beschwerde mit Replik als angemessen gilt. Der Rahmen reicht praxisgemäss von sechs bis acht Stunden (vgl. die Entscheide zu Verfahrenseinstellungen BES.2016.41 vom 10. Juni 2016, BES.2014.123 vom 16. April 2015, BES.2014.138 vom 6. Juli 2015, BES.2014.132 vom 5. Januar 2015). Die geltend gemachten Auslagen von CHF 59.50 sowie die Mehrwertsteuer werden zusätzlich abgegolten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2015 aufgehoben und die Sache zu weiteren Ermittlungen und zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Vertreterin des Beschwerdeführers, [...], für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘659.50, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 132.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die unentgeltliche Vertretung des Beschwerdeführers kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

BES.2015.74 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.02.2017 BES.2015.74 (AG.2017.233) — Swissrulings