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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.03.2015 BES.2015.34 (AG.2015.231)

19 mars 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·838 mots·~4 min·1

Résumé

Nichtbewilligung der amtlichen Verteidigung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.34

ENTSCHEID

vom 19. März 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigter

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 18. Februar 2015

betreffend Nichtbewilligung der amtlichen Verteidigung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Betrugs. A____ hat gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. Februar 2015 Antrag auf amtliche Verteidigung gestellt. Er müsse von einer erheblichen Strafe ausgehen, und die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der verbüssten Strafe sei ebenfalls in Frage gestellt.

Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 18. Februar 2015 abgewiesen. Dem Beschuldigten werde vorgeworfen, im […] Hotel in Basel für sich und eine weitere Person unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zwei Übernachtungen, Verpflegung sowie Dienstleistungen im Wert von CHF 2'247.50 ertrogen zu haben. Der Sachverhalt sei durch Unterlagen des Hotels belegt und überdies vom Beschuldigten zugestanden. Der Fall weise weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf, welchen der Beschuldigte nicht selbst gewachsen sei. Gegen den Beschuldigten seien nach Begehung dieser Tat zwei Strafbefehle in anderer Sache ergangen, und er habe somit grundsätzlich Anspruch auf Ausfällung einer Zusatzstrafe. Es sei offensichtlich, dass es sich beim hängigen Verfahren um einen Bagatellfall nach Art. 132 Abs. 3 [StPO] handle. Die aufgeworfene Frage einer allfälligen vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug sei in Bezug auf das aktuelle Verfahren irrelevant. Der Beschuldigte habe somit keinen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung, und sein Gesuch sei abzuweisen.

Gegen diese Verfügung hat der Beschuldigte (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. Februar 2015 Beschwerde erhoben. In der Konstellation mit einer auszufällenden Zusatzstrafe liege kein Bagatellfall mehr vor. Dies auch deshalb, da das Verfahren einen grossen Einfluss auf die Frage der bevorstehenden Entlassung nach zwei Dritteln der Strafdauer habe. Die amtliche Verteidigung sei daher zu bewilligen.

Mit Vernehmlassung vom 2. März 2015 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie verweist darin im Wesentlichen auf die auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung.

Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 hat der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge bekräftigt und neu darauf hingewiesen, dass ihm der sofortige Abbruch seiner Therapie nach Art. 63 StGB eröffnet worden sei. In seiner Replik vom 8. März 2015 hat der Beschwerdeführer abermals dargelegt, dass es sich bei der noch zu beurteilenden Tat um eine Bagatelle handeln möge, die Auswirkungen des Verfahrens und die Gesamtheit seiner Situation indes eine amtliche Verteidigung erfordern würden.

Die weiteren Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO). Entscheide betreffend Bewilligung bzw. Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Guidon, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10). Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Ob der Beschwerdeführer derzeit aufgrund seiner finanziellen Umstände in der Lage wäre, einen Verteidiger zu bezahlen, wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft offen gelassen, da die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung aus anderen Gründen ohnehin nicht gegeben seien. Diese finden sich in Art. 132 Abs. 2 StPO. Eine amtliche Verteidigung ist demnach zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person anzuordnen, sofern es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.

2.2      Von einem Bagatellfall, welcher keine amtliche Verteidigung rechtfertigt, ist gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO nicht mehr auszugehen, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von über 480 Stunden zu erwarten ist. Dies ist vorliegend nach zutreffender Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht der Fall, zumal eine Zusatzstrafe auszufällen sein wird, was seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wird und keiner weiteren Erörterung bedarf. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt präsentiert sich übersichtlich und ist überdies vollumfänglich zugestanden. Auch in rechtlicher Hinsicht liegt kein komplexer Fall vor, welcher den Beizug eines Anwalts rechtfertigen würde. Auch dies anerkennt der Beschwerdeführer.

Gleichwohl erachtet der Beschwerdeführer eine anwaltliche Vertretung für notwendig. Dass er seine Gesamtsituation und namentlich den anstehende Entscheid über seine vorzeitige (bedingte) Entlassung aus dem Strafvollzug und die Fragen im Zusammenhang mit seiner Therapie als bedrohlich und komplex empfindet, ist nachvollziehbar, diese sind jedoch nicht Gegenstand des neuen Strafverfahrens, bei welchem es ausschliesslich um die Beurteilung des Betrugsvorwurfs geht. Ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihm erwähnten Fragestellungen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand haben wird, ist nicht innerhalb des neuen Strafverfahrens und somit auch nicht innerhalb dieses Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die Beschwerde ist somit ‒ wie von der Staatsanwaltschaft beantragt und korrekt begründet ‒ abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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