Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.183
ENTSCHEID
vom 8. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 10. Dezember 2015
betreffend Einstellung des Strafverfahrens
Das Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 ein gegen B____ eingeleitetes Strafverfahren wegen (a) Verleumdung und übler Nachrede zum Nachteil von C_____ und wegen (b) Verleumdung und falscher Anschuldigung zum Nachteil von A_____ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat, weil kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertigen würde,
dass A_____ mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 Beschwerde gegen lit. b der Einstellungsverfügung – bezüglich der angeblich zu seinem Nachteil begangenen Delikte – erhoben hat
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 22. Dezember 2015 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– bis 12. Januar 2016 gesetzt wurde mit dem Hinweis, dass das Beschwerdegericht im Falle nicht fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses auf das Rechtsmittel nicht eintrete,
dass ein Zustellbeleg der schweizerischen Post vom 19. Januar 2016 ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2015 die Annahme dieser Verfügung verweigert habe,
dass das Appellationsgericht (Einzelgericht) daher mit Entscheid vom 27. Januar 2016 nicht auf die Beschwerde eintrat,
dass nach Versand dieses Entscheids ein Rückschein der Post beim Appellationsgericht einging, gemäss welchem die Kostenvorschussverfügung vom 22. Dezember 2015 dem Beschwerdeführer – entgegen dem Zustellbeleg der Post vom 19. Januar 2016 – am 30. Januar 2016 doch zugestellt werden konnte,
dass die Schweizerische Post dem Appellationsgericht auf Anfrage mit E-Mail vom 23. Februar 2016 mitteilte, dass die am 19. Januar 2016 gemeldete Annahmeverweigerung eine Falschmeldung gewesen sei, welche vermutlich auf einer falschen Übermittlung des Scans ins System der Schweizerischen Post bzw. auf einer falschen Übersetzung beruhe,
dass der Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2016 aufgrund dieser Umstände vom Bundesgericht mit Entscheid vom 21. März 2016 aufgehoben wurde,
dass die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Februar 2016 bereits eine neue Frist bis 8. April 2016 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– gesetzt und ihn erneut darauf hingewiesen hatte, dass das Gericht nicht auf die Beschwerde eintrete, falls der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet werde,
dass diese Verfügung gemäss dem Rückschein der Schweizerischen Post dem Beschwerdeführer am 10. März 2016 zugestellt werden konnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2016 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 30. März 2016 den Beschwerdeführer aufforderte, im Hinblick auf den Entscheid über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dem Gericht bis 29. April 2016 zu belegen, was er von der italienischen Sozialversicherung erhalte und wie hoch seine Lebenshaltungskosten seien,
dass ein Nachforschungsbegehren des Appellationsgerichts bei der Post nach Klärung von deren widersprüchlichen Mitteilungen ergab, dass die Sendung vom 5. April bis 11. Mai 2016 auf der Poststelle [...] zur Abholung lagerte, vom Beschwerdeführer aber trotz Abholungseinladung nicht abholt wurde (vgl. E-Mails act. 30),
dass der Beschwerdeführer in der Folge weder die zur Beurteilung seines Kostenerlassgesuchs verlangten Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen geliefert noch den verlangten Kostenvorschuss bezahlt hat,
dass unter diesen Umständen gemäss Art. 383 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf die Beschwerde erneut nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig wäre, jedoch unter Berücksichtigung der Umstände auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden kann,
dass dem Beschwerdegegner, der entsprechend der Aufforderung der Verfahrensleiterin vom 30. März 2016 mit Eingabe vom 26. April 2016 eine Vernehmlassung zur Beschwerde eingereicht hat, antragsgemäss die amtliche Verteidigung zu bewilligen und sein Vertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,
dass dessen Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist, wobei 5 Stunden als angemessen erscheinen,
und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und seinem Vertreter, Advokat lic. iur. [ …], ein Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung mit italienischer
Übersetzung)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).