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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.02.2016 BES.2015.180 (AG.2016.199)

16 février 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,814 mots·~9 min·1

Résumé

Kostenentscheid

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.180

ENTSCHEID

vom 16. Februar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Dezember 2015

betreffend Kosten des Strafbefehlsverfahrens

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde mit Übertretungsanzeige vom 3. April 2014 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 120.– bestraft. Mit Zahlungserinnerung vom 5. Juni 2014 und 19. November 2014 sandte die Kantonspolizei die Busse an die Beschwerdeführerin unter ihrem früheren Namen an ihre frühere Adresse „B____, [...]“ erneut zu. Sodann gingen eine weitere Übertretungsanzeige vom 5. Februar 2015 und Zahlungserinnerung vom 9. April 2015 an A____, [...][...]“ und damit an die Adresse, welche die Beschwerdeführerin unter ihrem neuen Namen aktuell als die ihrige bezeichnet. Als die Busse nicht fristgerecht bezahlt wurde, überwies die Kantonspolizei das Verfahren am 15. Juni 2015 an das Strafbefehlsdezernat der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Dieses erklärte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2015 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von CHF 120.–. Zudem wurden ihr Gebühren von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.60 auferlegt. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 26. Oktober 2015 Einsprache und führte darin sinngemäss aus, sie habe vorgängig zum Strafbefehl keine Post von der Kantonspolizei betreffend die Bussenverfügung erhalten. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 machte die Staatsanwältin sie auf die Rechtsprechung des Appellationsgerichts zur Frage der Zustellung von Postsendungen aufmerksam und teilte ihr mit, dass sie ihr bis zum 20. November 2015 die vollständigen Personalien des tatsächlichen Lenkers zukommen lassen solle, falls es sich beim verantwortlichen Lenker nicht um sie handle. Da die Beschwerdeführerin weder die Koordinaten des tatsächlichen Lenkers angab noch die Ordnungsbusse bezahlte, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 16. November 2015 an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 stellte das Einzelgericht in Strafsachen fest, dass sich die Einsprache gegen den Strafbefehl nur auf die Kosten beziehe und dieser deshalb im Schuld- und Strafpunkt (Busse von CHF 120.– wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Im Weiteren wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt; auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Darin verlangt sie wiederum die Aufhebung der Verfahrenskosten des Strafbefehlsverfahrens. Die Strafgerichtspräsidentin beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2015 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Dazu hat die Beschwerdeführerin mit Replik vom 16. Januar 2016 Stellung genommen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Angefochten ist Ziff. 2 der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Dezember 2015, mit der über die Verfahrenskosten des Strafbefehlsverfahrens erkannt wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 356 StPO N 3; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 356 StPO N 2). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); dies ist bei der Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung der Fall. Auf die frist- und formgemäss eingereichte und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.

1.3      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei-tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen hat die Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerin damit begründet, dass vor Zustellung des Strafbefehls bereits insgesamt fünf (uneingeschriebene) Briefe an die Beschwerdeführerin versandt worden seien. Am 3. April 2014 seien ihr die Übertretungsanzeige, am 5. Juni 2014 und 19. November 2014 die Zahlungserinnerungen unter ihrem früheren Namen an ihre frühere Anschrift sowie am 5. Februar 2015 und 9. April 2015 eine weitere Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung an ihre aktuelle Anschrift und Namen gesandt worden. Unter diesen Umständen sei nach der zutreffenden Rechtsprechung des Appellationsgerichts davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest eines dieser Schreiben erhalten habe. Da die Beschwerdeführerin innert der dort gesetzten Fristen entgegen der in den Schreiben enthaltenen Aufforderungen weder die Koordination des tatsächlichen Lenkers angegeben noch die Ordnungsbusse bezahlt habe, sei zu Recht das Strafbefehlserfahren eingeleitet worden.

2.2      Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben geltend, sie habe vor dem Strafbefehl keine (eingeschriebene) Post erhalten. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Umstand, dass sie im Jahr 2014 geheiratet habe und seither einen anderen Namen trage sowie im Frühjahr 2014 umgezogen und spätestens seit Juli 2014 unter der neuen Adresse angemeldet sei. In der Zeit von Januar 2014 bis Juli 2014 habe sie die Post, die an die ehemalige Anschrift adressiert worden sei, grundsätzlich von der Grossmutter erhalten. Die Übertretungsanzeige vom 3. April 2014 und die beiden Zahlungserinnerungen vom 5. Juni 2014 und 19. November 2014 seien mit ihrem Ledignamen an die frühere Anschrift und somit falsch adressiert worden, weshalb sie diese nicht erhalten habe. Die weitere Übertretungsanzeige vom 5. Februar 2015 und Zahlungserinnerung vom 9. April 2015, die an ihre aktuelle Anschrift zugeschickt worden seien, hätten sie ebenfalls nie erreicht, was sie selbst nicht nachvollziehen könne. Demnach habe sie keine Kenntnis von der Busse gehabt.

3.

3.1      In der Begründung seiner Verfügung nimmt das Einzelgericht in Strafsachen Bezug auf den Entscheid des Appellationsgerichts AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.1. Danach obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden grundsätzlich der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 905). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 44 BGG N 14). So hat das Appellationsgericht es ausgeschlossen, dass in einer Strafsache mit drei Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten, an unterschiedliche Adressen und (damals zulässigerweise) nicht eingeschrieben versandten Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien (AGE 937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2). Weiter erachtete das Appellationsgericht die Zustellung von drei Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen sowie einer Mahnung als nachgewiesen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit gewöhnlicher Post (d.h. nicht eingeschrieben) an die richtige Adresse versandt wurden, ohne dass die Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3. Mai 2011; bestätigt durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3). Im Entscheid BES.2014.44 vom 28. Juli 2014 hat das Appellationsgericht festgehalten, dass bei einer zweimaligen Zustellung derartiger Dokumente (Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung) die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers vernachlässigbar klein sei, zumal sich die Adresse des Beschwerdeführers auch bei allen weiteren Zustellungen der Behörden als richtig und funktionsfähig herausgestellt habe. Von dieser Praxis ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.

3.2      Seit dem Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der schweizerischen Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat, insbesondere durch die Polizei. Diese Bestimmung ist jedoch auf die Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen nicht anwendbar. Sie sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Ordnungsbussengesetz, OBG, SR 741.03). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006, S. 1127, vgl. auch Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes, Vernehmlassungsvorlage, S. 2 f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig. Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe erstmals mit Schreiben der Staatsanwältin vom 29. Oktober 2015 die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung per Einschreiben erhalten, vermag demnach an der Zulässigkeit des Vorgehens der Kantonspolizei nichts zu ändern.

3.3      In den Akten liegen die Kopien einer polizeilichen Übertretungsanzeige und einer Zahlungserinnerung vom 5. Juni 2014 und 19. November 2014, die mit gewöhnlicher Post an die nunmehr ehemalige Adresse der Beschwerdeführerin sowie am 5. Februar 2015 und 9. April 2015 mit Angabe ihres neuen Namens an ihre aktuelle Adresse versandt worden sind. Dabei ist entsprechend der vorstehend dargestellten Praxis davon auszugehen, dass im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen ist, dass die Sendung nicht ankommt, etwa weil sie verloren geht oder weil sie nicht korrekt adressiert ist. Bei einer zweimaligen Zustellung solcher Dokumente wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein. Hinzu kommt auch in diesem Fall, dass die Adresse der Beschwerdeführerin, die auch bei allen weiteren Zustellungen (Strafbefehl vom 19. Oktober 2015, Schreiben der Staatsanwältin vom 29. Oktober 2015 und Verfügung der Strafgerichtspräsdidentin vom 4. Dezember 2015) verwendet wurde, sich als funktionsfähig herausgestellt hat; die Beschwerdeführerin hat diese Adresse selbst in ihrer Einsprache und Beschwerde bestätigt. Aufgrund dieser Umstände ist der Einwand der Beschwerdeführerin, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung bei ihr angekommen seien, obwohl diese (zumindest diejenigen an ihre aktuelle Adresse) korrekt adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten versandt worden sind, nicht als stichhaltig anzusehen. Insgesamt besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin mindestens eines der beiden Schreiben vor der nachfolgenden Zustellung des Strafbefehls erhalten hat und dadurch hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und ihre Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, in Kenntnis gesetzt worden ist. Ihre Behauptung in der Einsprache (Akten S. 5), sie habe im Vorfeld des Strafbefehls keine Sendung erhalten, erweist sich damit als Schutzbehauptung (so auch AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013). Daran vermag auch der Umstand, dass der Briefkasten im Zeitpunkt der Zusendung der letzten zwei Schreiben nicht richtig angeschrieben gewesen sei und diesbezüglich selbst unter den Nachbarn Anonymität geherrscht habe, nichts zu ändern, liegt doch die richtige Beschriftung des Briefkastens im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin. Demzufolge kann den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwältin sowie des Einzelgerichts in Strafsachen vollumfänglich gefolgt werden.

Da die Bezahlung der Busse erst nach Erlass des Strafbefehls erfolgt ist, hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr von CHF 200.– entspricht, wie bereits das Einzelgericht in Strafsachen in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, dem gesetzlichen Minimum für den Erlass eines Strafbefehls (§ 7 Abs. 1 lit. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für Strafverfolgungsbehörden, SG 154.980), weshalb der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen ist.

4.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 500.– festgelegt (§ 11 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810). Somit hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 208.60 an die Staatsanwaltschaft und diejenigen des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.– an das Appellationsgericht zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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