Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.01.2016 BES.2015.174 (AG.2016.71)

8 janvier 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·880 mots·~4 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.174

ENTSCHEID

vom 8. Januar 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen  

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael Weissen

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. November 2015

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2015 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 40.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 1 Tag) sowie zu einer Gebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.60.

Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Das Einzelgericht in Strafsachen trat auf die Einsprache mit Verfügung vom 13. November 2015 wegen Verspätung nicht ein. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 24. November 2015. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. November 2015, mit welcher entschieden wurde, auf die Einsprache der Beschwerdeführerin sei zu Folge verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]).

1.2      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Einsprache verspätet erhoben worden sei. Die Beschwerdeführerin bittet in der Beschwerde um Kulanz, da es sich nur um einen Tag Fristüberschreitung handle und es ihr wegen Abwesenheit nicht möglich gewesen sei, früher auf den Strafbefehl zu reagieren.

2.2      Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 StPO). Dies gilt auch für in Österreich wohnhafte Adressaten (Art. 32 des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden, SR 0.360.163.1) Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde. Gegen einen Strafbefehl kann innert zehn Tagen nach der Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hat hingegen keine fristwahrende Wirkung (RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 N 21). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

2.3      Der Strafbefehl wurde gemäss Sendungsnachverfolgung (Akten S. 11) von der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2015 in Empfang genommen, weshalb die zehntägige Frist am 29. Oktober 2015 ablief. Das Einspracheschreiben wurde am 29. Oktober 2015 nachweislich der österreichischen Post übergeben (Couvert, Akten S. 17). Eingetroffen ist das Schreiben bei der Schweizerischen Post aber erst am 30. Oktober 2015 (Akten S. 18). Somit ist die Einsprache verspätet erhoben worden.

Es kann im Weiteren festgehalten werden, dass der Strafbefehl vom 06. Oktober 2015 eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthält, welche insbesondere darauf hinweist, dass die schriftliche Einsprache innert 10 Tagen bei der Strafbehörde abzugeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung zu übergeben ist. Entsprechend diesen Ausführungen ist festzustellen, dass die Vorinstanz auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist.

3.

3.1      Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Frist (wofür die 1. Instanz zuständig wäre) nicht ersichtlich sind.

3.2      Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2015 zugestellt. Die Einsprache wurde am 27. Oktober 2015 unterschrieben und am 29. Oktober 2015 bei der österreichischen Post abgegeben. In der Folge wurde sie erst am 30. Oktober 2015 der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerdeführerin begründet diesen Umstand damit, dass sie den Strafbefehl erst einige Tage nach dessen Empfang besehen konnte, da sie bei dessen Eintreffen nicht in Wien gewesen sei. Gemäss Art. 94 StPO liegen entschuldbare Gründe für die Verspätung nur im Falle eines unverschuldeten Hindernisses vor. Vorliegend wurde der Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2015 erfolgreich zugestellt. Dass es ihr nicht möglich war, die Post selbst in Empfang zu nehmen, vermag den Fristenlauf nicht zu hemmen. Die verspätete Eingabe hat sie demnach zu vertreten.

3.3      Es kann somit festgestellt werden, dass keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 94 StPO für die Verspätung ersichtlich sind.

4.

Aus den Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.‑.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        BLaw Michael Weissen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2015.174 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.01.2016 BES.2015.174 (AG.2016.71) — Swissrulings