Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.07.2016 BES.2015.167 (AG.2016.546)

6 juillet 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·840 mots·~4 min·2

Résumé

Ordnungsbusse

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.167

ENTSCHEID

vom 6. Juli 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Bianca Hagist

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

c/o B____ AG

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. November 2015

betreffend Ordnungsbusse von CHF 150.– wegen unentschuldigtem Nichterscheinen als Zeuge vor Strafgericht

Sachverhalt

Der als Zeuge geladene A____ (Beschwerdeführer) ist unentschuldigt nicht zu einer Verhandlung vor Strafgericht erschienen, weshalb das Einzelgericht in Strafsachen ihn am 2. November 2015 mit einer Ordnungsbusse von CHF 150.– belegt hat. Gegen diese Ordnungsbusse richtet sich die Beschwerde vom 12. November 2015, eingereicht durch die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B____ AG; diese beantragt im Namen des Beschwerdeführers sinngemäss die Aufhebung der Ordnungsbusse. Mit Verfügung vom 19. November 2015 forderte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde zu deren Gültigkeit innert Frist von 5 Tagen eigenhändig zu unterzeichnen. Diese Verfügung wurde ihm aufgrund eines Fehlers bei der Post erst am 24. November 2015 zugestellt. Am 30. November 2015 ging die vom Beschwerdeführer persönlich unterzeichnete Beschwerde ein. Die Strafgerichtspräsidentin verzichtete am 1. Dezember 2015 auf eine Stellungnahme. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Ordnungsbussen der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 64 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 und 93 Abs. 1. Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

1.2      Nach Art. 396 StPO sind Beschwerden innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Begründung hat die beschwerdeführende Person anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 85 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO, dass die Eingabe datiert und unterzeichnet wird, wobei eine eigenhändige Unterschrift oder aber die Unterzeichnung durch einen bevollmächtigten Vertreter nötig ist. Erfüllt ein Rechtsmittel die gesetzlichen Anforderungen nicht, so setzt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 385 Abs. 2 StPO eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.

1.3      Im vorliegenden Fall hat die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B____ AG, am 12. November 2015 im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde eingereicht. Diese Eingabe war vom Beschwerdeführer selbst nicht unterzeichnet worden. Aus diesem Grund hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts dem Beschwerdeführer am 19. November 2015 eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um eine von ihm handschriftlich unterzeichnete Eingabe einzureichen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer aufgrund eines Fehlers der Post erst am 24. November 2015 zugestellt. Am 30. November 2015 (Poststempel vom 27. November 2015) ging die nun handschriftlich vom Beschwerdeführer unterzeichnete Eingabe ein. Damit wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht, weshalb auf sie eingetreten werden kann.

2.

2.1      Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Vorladung zur Verhandlung vor dem Strafgericht gemäss Sendungsinformationen am 21. August 2015 erhalten hat. Der Vorladung war ein Auszug aus der Strafprozessordnung beigefügt. Darin wird nebst anderen Bestimmungen Art. 64 StPO zitiert, wonach die Missachtung von verfahrensleitenden Anordnungen mit Ordnungsbusse bis 1'000 Franken geahndet werden kann. Weiter wird Art. 205 StPO zitiert, wonach der Vorladung Folge zu leisten hat, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird (Abs. 1); im Falle der Verhinderung dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und zu belegen ist (Abs. 2); eine Vorladung aus wichtigen Gründen widerrufen werden kann, wobei der Widerruf erst dann wirksam wird, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Abs. 3); mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden kann, wer einer Vorladung unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet (Abs. 4). Ebenfalls werden Art. 207 Abs. 1 lit. a und b StPO zitiert, wonach eine Person polizeilich vorgeführt werden kann, wenn sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat oder wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten.

2.2      Der Beschwerdeführer soll am Tag der Verhandlung vor Strafgericht laut Beschwerdeschreiben im Rahmen seiner Zuständigkeit für den Neubau eines Hauses Mitarbeiter und mehrere Akkordarbeiter der B____ AG beaufsichtigt und unterstützt haben müssen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber nicht freigestellt worden. Der Beschwerdeführer wäre jedoch laut Art. 205 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen, seine Verhinderung der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Darauf war er in der Rechtsmittelbelehrung, welche der Vorladung beigefügt worden war, hingewiesen worden. Da er dies nicht getan hat, sondern der Verhandlung unentschuldigt fern geblieben ist, ist die Busse zu Recht ausgesprochen worden.

2.3      Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der von der Arbeitgeberin bescheinigte Arbeitseinsatz als wichtiger Grund zu akzeptieren gewesen wäre, denn laut Art. 324a OR ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber wegen Erfüllung gesetzlicher Pflichten abwesend ist.

3.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Als angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 200.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Bianca Hagist

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2015.167 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.07.2016 BES.2015.167 (AG.2016.546) — Swissrulings