Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.165
ENTSCHEID
vom 10. Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael Weissen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 27. Oktober 2015
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 erstattete B____ im Namen von A____ (Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen unbekannt wegen Amtsmissbrauchs. Der Vorwurf lautete dahingehend, dass Mitarbeiter der Kantonspolizei Basel-Stadt die Beschwerdeführerin am 18. August 2015 widerrechtlich ihrer Freiheit beraubt hätten, indem sie die Beschwerdeführerin festgenommen und auf die Hauptwache verbracht hätten, von wo aus sie anschliessend in das Psychiatriezentrum […] eingeliefert worden sei.
Am 27. Oktober 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens, da aufgrund der Abklärungen feststehe, dass sowohl die polizeiliche Personenkontrolle als auch die anschliessende fürsorgerische Unterbringung der Anzeigestellerin recht- und verhältnismässig erfolgt sei.
Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 1. Dezem-ber 2015 unterschriebene Beschwerde vom 9. November 2015, mit welcher die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 erklärte B____ den Rückzug der Beschwerde. In der Folge wurde sie vom Gericht mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 aufgefordert, die Eingabe vom 7. Dezember 2015 von der Beschwerdeführerin unterschreiben zu lassen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 teilte B____ mit, dies sei nicht möglich, da sich die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik […] befinde. Mit Verfügung des Gerichts vom 15. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Rückzugseingabe zu unterschreiben. Dieses Schreiben konnte ihr jedoch nicht zugestellt werden. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 Stellung.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100; § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO, EG StPO, SG 257.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin grundsätzlich selbst und unmittelbar in ihren Interessen betroffen, da das zur Anzeige gebrachte Delikt zu ihrem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden.
1.3 Die berufsmässige Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt ist gemäss § 4 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) den in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen Personen vorbehalten. Die Vertretung der Beschwerdeführerin ist keine in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältin. Somit ist der Rückzug der Beschwerde ohne Unterschrift der Beschwerdeführerin nicht rechtswirksam und die Beschwerde hat als nicht zurückgezogen zu gelten. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012, a.a.O.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung liegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310 StPO N 6–10, vgl. auch AGE BES 2013.96 vom 20. März 2014 E. 2.1 und BES.2012.94 vom 7. Februar 2013 E. 2.1)
2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass sowohl die polizeiliche Personenkontrolle als auch die anschliessende fürsorgerische Unterbringung (FU) recht- und verhältnismässig erfolgt seien und somit keinerlei Tatverdacht ersichtlich sei. In ihrer Stellungnahme weist sie ausserdem darauf hin, dass die im Requisitionsbericht der Kantonspolizei festgestellten Umstände des Polizeieinsatzes und der Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken nicht im Ansatz eine Verfehlung der beteiligten Amtspersonen erkennen liessen.
2.3 Den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zu folgen. Aus dem Requisitionsbericht geht hervor, dass die Polizei via Notruf avisiert wurde wegen einer älteren Frau, die einen verwirrten Eindruck machte und den Eingangsbereich des Grand Casino Basel nicht verlassen wollte. Von den aufgebotenen Polizisten wurde festgestellt, dass es sich bei besagter Frau um die Beschwerdeführerin handelte. Während der Befragung durch die Polizei vor Ort machte die Beschwerdeführerin einen verwirrten Eindruck und drohte unter anderem damit, sich umzubringen, wenn es ihr nicht erlaubt werde, am Abend eine grosse Party mit den Lastwagenfahrern auf der Wiese zu veranstalten. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zur Kontrolle auf die Polizeiwache verbracht wurde. Dort wurde auf Bitte der Beschwerdeführerin hin deren Vermieter [...] angerufen. Gemäss seinen Angaben leide die Beschwerdeführerin seit ca. dem 4. August 2015 an „psychischen Anfällen“ und habe am 17. August 2015 die Einrichtung seiner Wohnung demoliert. Daraufhin verständigten die zuständigen Beamten die piketthabende FU-Ärztin, welche aufgrund eines Einsatzes keine Zeit hatte und auf die piketthabende Notfallpsychiaterin verwies. Gemäss Bericht der Notfallpsychiaterin war eine FU indiziert, woraufhin erneut die piketthabende FU-Ärztin verständigt wurde. Diese traf um 15:20 Uhr auf der Polizeiwache ein und verfügte die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin. Wie die Staatsanwaltschaft zu recht feststellt, lassen sich dem Requisitionsbericht keinerlei Anzeichen entnehmen, die auf ein Fehlverhalten oder gar Amtsmissbrauch der beteiligten Beamten hindeuten. Daran vermag auch das am 30. September 2015 von den Einwohnerdiensten der Stadt [...] ausgestellte Handlungsfähigkeitszeugnis nichts zu ändern, welches eine andere Fragestellung betrifft als die vorliegend interessierende.
3.
3.1 Zusammenfassend ergibt sich weder aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin noch den eingereichten Unterlagen ein Anhaltspunkt für einen Verdacht auf den zur Anzeige gebrachten Straftatbestand. Damit erweist sich der strafrechtliche Vorwurf als haltlos. Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen als unbegründet abzuweisen.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.–, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
– Beschwerdeführerin
– Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm BLaw Michael Weissen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.