Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.11.2015 BES.2015.143 (AG.2015.864)

19 novembre 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,195 mots·~6 min·1

Résumé

Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.143

ENTSCHEID

vom 19. November 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 19. September 2015

betreffend Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils

Sachverhalt

Am 18. September 2015 fand in Basel eine unbewilligte Demonstration statt, in deren Rahmen es zu Sachbeschädigungen und Gewaltausübung gegenüber der Polizei kam. Im Zusammenhang mit dieser Demonstration hat die Staatsanwaltschaft gegen A____ ein Strafverfahren eröffnet wegen Störung des öffentlichen Verkehrs, Sachbeschädigung, Gewalt gegen Beamte, Tätlichkeit und Landfriedensbruch. Mit Verfügung vom 19. September 2015 hat sie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Hiergegen hat A____ Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung der angeordneten Zwangsmassnahme und Vernichtung der DNA-Probe. Gleichzeitig hat er für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung beantragt. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 der Beschwerde in dem Sinn aufschiebende Wirkung zuerkannt, als die Aufnahme des DNA-Profils ins Informationssystem beim Bundesamt für Polizei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu unterbleiben habe. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 hat das Bundesamt für Polizei mitgeteilt, dass das bereits erfasste DNA-Profil zwischenzeitlich gelöscht worden sei. In ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Anordnungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach Art. 393 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Die Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Der unmittelbar betroffene Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Es ist somit auf sie einzutreten. Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei wegen des sinngemäss erhobenen Vorwurfes der Beteiligung an einer unbewilligten Demonstration festgenommen worden. Es seien zwar Einvernahmen durchgeführt, ihm jedoch keine schriftlichen Unterlagen ausgehändigt worden, die ihn über konkrete strafrechtliche Vorwürfe ins Bild gesetzt hätten. Der bestrittene Vorwurf der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration würde allenfalls einen Tatbestand des Übertretungsstrafgesetzes darstellen und in jedem Fall die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO nicht rechtfertigen. Da die Staatsanwaltschaft ihrer Informationspflicht ihm gegenüber bis anhin nicht nachgekommen sei, könne die vorliegende Beschwerde nicht weiter substantiiert begründet werden. Bis jetzt sei aber nicht ersichtlich, dass ihm ein Vergehen oder sogar ein Verbrechen vorgeworfen würde, welches eine gesetzeskonforme Zwangsmassnahme begründen könnte. Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer den Ablauf eines Strafverfahrens und die Pflichten der Staatsanwaltschaft. Was die „Informationspflicht“ durch die Staatsanwaltschaft betrifft, ist auf Art. 100 StPO zu verweisen. Danach wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt, welches die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle, die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten und die von den Parteien eingereichten Akten enthält. Dieses Aktendossier kann durch die Parteien gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft eingesehen werden, wobei gestützt auf Art. 102 Abs. 3 StPO die Berechtigung besteht, gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten zu verlangen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er ein entsprechendes Gesuch um Akteneinsicht gestellt habe, das durch die Staatsanwaltschaft abgewiesen worden wäre. Für ein allfälliges Informationsdefizit wäre deshalb nicht die Staatsanwaltschaft verantwortlich zu machen. Ohnehin erscheint ein solches Defizit als wenig überzeugend, nachdem der Beschwerdeführer in der Befragung vom 19. September 2015 darauf hingewiesen worden ist, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei wegen Störung des öffentlichen Verkehrs, Sachbeschädigung, Gewalt gegen Beamte, Tätlichkeit und Landfriedensbruch. Zu diesen Vorhalten ist er denn auch nachfolgend befragt worden. Wie er bei dieser Situation in der vorliegenden Beschwerde geltend machen kann, es sei bis jetzt nicht ersichtlich, dass ihm ein Vergehen oder sogar ein Verbrechen vorgeworfen würde, ist unerfindlich.

2.2      Bei der strittigen Abnahme einer DNA-Probe handelt es sich um eine Zwangsmassnahme. Solche können gemäss Art. 197 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.         Art. 255 StPO regelt die Voraussetzungen für die Abnahme von DNA-Proben. Danach kann unter anderem von einer beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Wie in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt worden ist, wird der Beschwerdeführer der Störung des öffentlichen Verkehrs, der Sachbeschädigung, der Gewalt gegen Beamte, der Tätlichkeit und des Landfriedensbruchs beschuldigt. Anlässlich der Demonstration vom 18. September 2015 sollen Steine, Feuerwerk, Knallkörper sowie brennende Gegenstände gezielt gegen Polizisten geworfen worden sein (vgl. dazu den Vorhalt in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. September 2015), wobei es zu Verletzungen gekommen ist. Am 24. September 2015 hat die Staatsanwaltschaft einen Auftrag an die Kriminaltechnische Abteilung erteilt zur Auswertung sämtlicher sichergestellten DNA- und Blutanhaftungen an Steinen, Schrauben etc. mit der Fragestellung „Können anhand der ausgewerteten Spurenlage Täterschaftshinweise durch Spurenvergleich gewonnen werden?“ Verglichen werden sollen die gefunden Spuren mit der DNA von acht Teilnehmern der Demonstration, darunter der Beschwerdeführer. Die Abnahme einer DNA-Probe des Beschwerdeführers und Erstellung eines Profils dient somit der Aufklärung der Straftaten, denen der Beschwerdeführer im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von auf den ersten Blick vergleichbaren Fällen, die das Bundesgericht zu entscheiden hatte (BGE 141 IV 87: Deponieren von Mist auf Tischen im Vortragsraum eines Asylsymposiums zu Protestzwecken, BGer 1B_111/2015 vom 20. August 2015: Vorwurf, sich beim Gaskessel-Areal in Bern den Polizeibeamten in den Weg gestellt, lautstark Stimmung gegen sie gemacht, sie als "Wixer", "Arschlöcher" und "Bastarde" beschimpft und mehrfach den Mittelfinger gegen sie ausgestreckt zu haben). Da dort eine DNA-Analyse für die Abklärung der aktuellen Straftat nicht erforderlich war, war zu prüfen, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Betroffene in andere – auch künftige - vergleichsweise schwer wiegende Delikte verwickelt sein könnte. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Aufklärung der dem Beschwerdeführer aktuell vorgeworfenen Straftaten geht, nicht. Dass es sich bei Gewalt gegen Beamte und Landfriedensbruch, aber auch bei Sachbeschädigung um Delikte handelt, die von ihrer Schwere her die angeordnete Zwangsmassnahme rechtfertigen, kann nicht zweifelhaft sein, zumal die Abnahme einer DNA-Probe nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur einen leichten Eingriff darstellt (BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Damit ist auch die Verfügung vom 8. Oktober 2015 (Erteilung der aufschiebenden Wirkung) hinfällig. Sollte die Staatsanwaltschaft weiterhin ein Interesse an der Erfassung der DNA des Beschwerdeführers haben, muss sie allerdings einen erneuten Auftrag zum Profilabgleich erteilen (vgl. Schreiben des Bundesamtes für Polizei vom 27. Oktober 2015, den Parteien mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht).

3.

Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2015.143 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.11.2015 BES.2015.143 (AG.2015.864) — Swissrulings