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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.11.2015 BES.2015.112 (AG.2015.845)

17 novembre 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,806 mots·~9 min·1

Résumé

Zurückhaltung von Anwaltspost durch die Staatsanwaltschaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.112

ENTSCHEID

vom 17. November 2015

Mitwirkende

Dr. Jeremy Stephenson   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 6. August 2015

betreffend Zurückhaltung von Anwaltspost

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich wegen des Verdachts des mehrfachen Betrugs seit dem 5. Mai 2015 in Untersuchungshaft. Er wurde zunächst von Advokat lic. iur. [...] amtlich verteidigt. Anfangs August 2015 hat er zwei verschlossene Schreiben an Advokat Dr. [...] in die Ausgangspost des Untersuchungsgefängnisses gelegt. Die beiden Briefe wurden ihm von der Verfahrensleitung mit Schreiben vom 6. August 2015 retourniert mit der Begründung, dass gemäss geltender Weisung nur Korrespondenz mit der Verteidigung des Untersuchungshäftlings – in seinem Fall Advokat lic. iur. [...] – keiner Kontrolle unterliege. Sämtliche übrige Post sei unverschlossen in die Ausgangspost zu legen. Mit Schreiben vom 10. und 11. August 2015 gelangte Advokat Dr. [...] an den Ersten Staatsanwalt, unter anderem weil er seit der Zustellung einer Vollmacht an den Beschwerdeführer am 27. Juli 2015 nichts mehr von diesem gehört hatte. Er bat um Abklärung der Angelegenheit und allenfalls um Erlass einer Weisung, wonach Anwaltspost nicht zurückgewiesen werden dürfe. Mit Schreiben vom 13. August 2015 erklärte der Erste Staatsanwalt, das Vorgehen der Verfahrensleiterin sei korrekt gewesen, da diese gemäss ihrem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Rückweisung der verschlossenen Briefe nichts von einem bevorstehenden Verteidigerwechsel gewusst habe. Es sei daher nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehende Verteidigerpost gehandelt habe. Die Verfahrensleiterin habe in Übereinstimmung mit den internen Weisungen der Staatsanwaltschaft zur Organisation des Postverkehrs der Untersuchungsgefangenen gehandelt. Inzwischen habe sich die Sache ohnehin erledigt, da Advokat Dr. [...] die Vollmacht zwischenzeitlich zugestellt und eine Besuchsbewilligung erteilt worden sei.

Mit Eingabe vom 17. August 2015 hat Advokat Dr. [...] namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die „Zurückbehaltung von Anwaltspost“ eingereicht mit dem Antrag, es sei unter o/e Kostenfolge festzustellen, dass die Rückweisung der Briefe rechtswidrig gewesen sei, und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, inskünftig – wie bisher – Briefe eines Untersuchungshäftlings an einen hiesigen Strafverteidiger ungeöffnet weiterzuleiten. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch die Verfahrensleiterin Dr. [...], hat sich am 2. September 2015 mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen und die von ihr erwähnte Weisung betreffend Korrespondenz der Untersuchungsgefangenen eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am 7. September 2015 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Die Beschwerden ist form- und fristgerecht erhoben und begründet worden (Art. 396 StPO).

1.2

1.2.1   Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat. Grundsätzlich bedarf es zur Beschwerdeerhebung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses, das heisst, die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides in der Regel noch vorhanden sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 StPO N 13; Ziegler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2). Vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses ist lediglich dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 II 101 E. 1.1; 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGer 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; vgl. Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO N 13).

1.2.2   Die Staatsanwaltschaft beantragt Nichteintreten auf die Beschwerden wegen fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses. Sie begründet dies damit, dass mit Verfügung vom 18. August 2015 der bisherige amtliche Verteidiger aus seinem Mandat entlassen worden sei und Dr. [...] mit Wirkung ab nämlichem Datum die Privatverteidigung des Beschwerdeführers übernommen habe. Demgegenüber schliesst der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die angefochtene Zurückhaltung der Briefe gemäss dem Schreiben des Ersten Staatsanwalts einer internen Weisung der Staatsanwaltschaft entspreche, auf ein nach wie vor bestehendes Rechtsschutzinteresse.

1.2.3   Es ist unbestritten, dass der vom Beschwerdeführer mit den beiden nicht weitergeleiteten Schreiben an Dr. [...] beabsichtigte Anwaltswechsel zwischenzeitlich – mit einer kleinen zeitlichen Verzögerung – erreicht werden konnte. Die von seinem neuen Verteidiger aufgeworfene grundsätzliche Frage, ob ein Untersuchungshäftling nur Briefe an seinen aktuellen Verteidiger verschlossen versenden darf, an einen andern Anwalt indessen nur allenfalls nach vorgehender Information der Verfahrensleitung über einen beabsichtigten Verteidigerwechsel, betrifft den Beschwerdeführer somit nicht mehr persönlich. Damit fehlt es ihm an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Auch die oben dargelegten Voraussetzungen zum Eintreten auf die Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses sind nicht gegeben: Zwar könnte sich die aufgeworfene Frage angesichts der im Schreiben des Ersten Staatsanwalts und der Vernehmlassung der Verfahrensleiterin dargelegten Haltung der Staatsanwaltschaft jederzeit und unter gleichen Umständen wieder stellen und besteht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung auch ein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beantwortung, es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese Frage kaum je rechtzeitig gerichtlich geprüft werden könnte. In Fällen, in welchen – anders als vorliegend – der Verteidigerwechsel nicht bewilligt wird, besteht das Rechtsschutzinteresse bis zur allfälligen gerichtlichen Prüfung fort.

Da im vorliegenden Fall das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 17. August 2015 noch gegeben war und erst nachträglich weggefallen ist – der Verteidigerwechsel wurde mit Verfügung vom 18. August 2015 bewilligt –, ist entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht ein Nichteintretensentscheid zu fällen, sondern das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit als dahingefallen zu erklären (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.).

2.

2.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2013.50 vom 6. August 2013 E. 2.1; HB.2012.25 vom 29. August 2012 E. 3.1; Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).

2.2      Art. 235 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die inhaftierte Person mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren darf, sofern kein konkret begründeter Verdacht auf Missbrauch besteht. Dieses Recht ergibt sich auch aus Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. b und c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) (Härri, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 235 N 52). Nach § 80 Abs. 4 der baselstädtischen Verordnung über den Justizvollzug (SG 258.210) sowie Ziff. 20.5.2 der internen Weisungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unterliegt der Briefverkehr von Häftlingen mit Anwältinnen und Anwälten keiner inhaltlichen Kontrolle, wobei auch hier begründete Fälle ausgenommen werden. Diese – nach ihrem Wortlaut („Anwältinnen und Anwälte“ anstelle von „Verteidigung“) über Art. 235 Abs. 4 StPO hinausgehende – Bestimmung wird von der Staatsanwaltschaft offenbar so ausgelegt, dass Schreiben an einen Anwalt, der nicht der aktuelle Verteidiger der inhaftierten Person ist, nur dann nicht der Kontrolle unterliegen, wenn die Verfahrensleitung über einen geplanten Verteidigerwechsel informiert ist (so das Schreiben des Ersten Staatsanwalts, act. 3 Beilage 4) oder sogar vorgängig ein Besuch des betreffenden Anwalts beim Häftling stattgefunden hat (so die Vernehmlassung der Verfahrensleiterin, act. 4 S. 2 oben).

2.3      Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Auslegung – und demgemäss die offenbar geltende Praxis der Staatsanwaltschaft – Art. 235 Abs. 4 StPO verletze. Dies trifft zumindest auf die Auslegung der Verfahrensleiterin zu. Diese führt in ihrer Vernehmlassung (S. 2) aus, es würde „der Kollusion Tür und Tor öffnen“, wenn man Post an andere Anwältinnen und Anwälte als die aktuelle Verteidigung von der Inhaltskontrolle ausnehmen würde, da ein Untersuchungshäftling dadurch die Möglichkeit hätte, „mit einer beliebigen Person, welche über einen juristischen Titel verfügt, unkontrolliert und ungehindert Botschaften auszutauschen“. Es könne nicht hingenommen werden, dass Untersuchungshäftlinge unter dem Vorwand von ‚Verteidigerpost‘ ungehindert „mit beliebigen juristisch titulierten Personen Kontakt halten und dadurch den Untersuchungszweck aushebeln können“. Diese Argumentation ist verfehlt. Anwältinnen und Anwälte, die ins kantonale Anwaltsregister aufgenommen worden sind, sind nicht beliebige „juristisch titulierte Personen“, sondern sie erfüllen strenge fachliche und persönliche Voraussetzungen (vgl. Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BGFA, SR 935.61), haben sich an die Berufsregeln nach Art. 12 BGFA zu halten und unterstehen der Disziplinaraufsicht der Aufsichtsbehörde, welche Verfehlungen mit Sanktionen bis hin zum Berufsausübungsverbot ahnden kann (Art. 14 und 17 BGFA). Ein Generalverdacht gegenüber Anwältinnen oder Anwälten ohne konkrete Hinweise auf einen Missbrauch der Anwaltspost ist keineswegs angebracht. Es kann jedenfalls nicht angehen, dass ein potentieller Privatverteidiger die Informationen, die er für den Entscheid benötigt, ob er das Mandat annehmen soll, nur erhält, wenn er vorgängig – ohne jegliche finanzielle Absicherung – einen Besuch bei der inhaftierten Person macht, wie es die Ansicht der Verfahrensleiterin zu sein scheint.

Da aber Art. 235 Abs. 4 StPO von der „Verteidigung“ und nicht generell von „Anwältinnen und Anwälten“ spricht, erscheint es bei einer summarischer Prüfung zulässig, entsprechend der Auslegung des Ersten Staatsanwalts Ausnahmen von der Postkontrolle auf aktuelle oder mögliche künftige Verteidigerinnen oder Verteidiger zu beschränken und Briefe an andere Anwältinnen und Anwälte – beispielsweise Verteidiger von Mitbeschuldigten oder Vertreterinnen der Privatklägerschaft – von diesem Privileg auszunehmen. Wenn die Verfahrensleitung von einem Häftling einen verschlossenen Brief an einen Anwalt, der nicht der aktuelle Verteidiger ist, erhält (oder umgekehrt), ohne von einem möglicherweise gewünschten Verteidigerwechsel Kenntnis zu haben, so darf sie den Brief indessen nicht einfach zurückweisen oder öffnen, sondern es ist ihr in solchen Fällen zumutbar, den Anwalt anzufragen, ob es um eine mögliche Funktion als Verteidiger geht. Bestätigt er dies, hat sie den Brief ungeöffnet weiterzuleiten.

Im vorliegenden Fall hatte Advokat Dr. [...] dem Beschwerdeführer nach seiner unwidersprochener Behauptung am 27. Juli 2015 ein Vollmachtsformular zugestellt (vgl. act. 3 Beilage 2). Die Verfahrensleiterin musste daher Kenntnis davon haben, dass die Frage eines Verteidigerwechsels im Raum steht. Andernfalls hätte sie sich nach dem soeben Gesagten nach Erhalt des verschlossenen Couverts an Dr. [...] bei diesem danach erkundigen müssen. Jedenfalls hätte sie die verschlossenen Briefe des Beschwerdeführers an Advokat Dr. [...] nicht zurückweisen dürfen, sondern – allenfalls nach Rückfrage – weiterleiten müssen.

2.4      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde mutmasslich gutzuheissen gewesen wäre, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre. Damit sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben und ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote seines Verteidigers ist dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angesichts des Umfangs von Beschwerde und Replik erscheint eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.– (entsprechend einem Aufwand von knapp vier Stunden und entsprechenden Auslagen), zuzüglich 8 % MWST, angemessen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

            Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Präsident                                                     Die Gerichtsschreiberin

Dr. Jeremy Stephenson                                           lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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