Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.10.2015 BES.2015.107 (AG.2015.752)

5 octobre 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·944 mots·~5 min·3

Résumé

Verfahrenskosten

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2015.107

ENTSCHEID

vom 5. Oktober 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. Juli 2015

betreffend Auferlegung von Verfahrenskosten

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 wurde A____ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Falschparkieren) zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.60 auferlegt.

Gegen diesen Strafbefehl erhob A____ am 10. Juni 2015 Einsprache. Er wehrte sich gegen die ihm auferlegten Kosten, wohingegen er die Busse akzeptierte. Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 stellte das Einzelgericht in Strafsachen im Verfahren gemäss Art. 356 Abs. 6 der Schweizerischen Strafprozessordnung fest, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt rechtskräftig geworden sei. A____ wurden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.60 auferlegt, auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wurde ausnahmsweise verzichtet.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 29. Juli 2015 mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der Kostenauflage für das Strafbefehlsverfahren. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin holte die Akten des Strafgerichts ein, verzichtete jedoch auf die Einholung einer Vernehmlassung.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes; § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des durch die Kostenauflage betroffenen Beschwerdeführers ist daher einzutreten. Die Kognition ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer rügt die „unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und Unangemessenheit“ (Beschwerde S. 1). Nachdem er in seiner Einsprache vom 10. Juni 2015 ausdrücklich erklärt hatte, er akzeptiere die ihm auferlegte Busse (Akten S. 5), ist davon auszugehen, dass sich seine Beschwerde einzig gegen die Auferlegung der Kosten für das Strafbefehlsverfahren richtet. Er macht sinngemäss geltend, weder den am 11. Februar 2014 an seinem Fahrzeug angebrachten Bussenzettel noch die Übertretungsanzeigen mit Zahlungsaufforderung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 3. April 2014, 5. Juni 2014 und 19. November 2014 erhalten zu haben. Erst der per Einschreiben versandte Strafbefehl habe ihn erreicht. Er lehne deshalb die ihm auferlegten Verfahrenskosten ab (Beschwerde S. 1). Sinngemäss bringt er damit vor, er habe keine Gelegenheit gehabt, die Ordnungsbusse rechtzeitig zu bezahlen und so zusätzliche Gebühren zu vermeiden.

2.2      Aus den Aktenkopien geht hervor, dass die auf Französisch abgefassten Übertretungsanzeigen der Kantonspolizei („avis d’infraction“) korrekt adressiert an den Beschwerdeführer abgeschickt wurden (Akten S. 11-14). Die drei Sendungen wurden jedoch im Gegensatz zum Strafbefehl nicht mit eingeschriebener, sondern mit gewöhnlicher Post versandt. Das Strafgericht hat die Rechtslage in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben. Demgemäss ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen im Ordnungsbussenverfahren zulässig. Die Beweislast für die Zustellung obliegt allerdings der Behörde. Der Nachweis der Zustellung kann nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. Notwendig für den Zustellnachweis ist eine Einzelfallbeurteilung, bei der nicht nur die Zahl der Zustellungen, sondern auch alle weiteren wesentlichen Umstände berücksichtig werden. Im Fall eines einmaligen Versands mit gewöhnlicher Post ist nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts Basel-Stadt kann aber bereits bei zwei zu unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige Adresse versandten Schreiben ausgeschlossen werden, dass diese nicht angekommen sind, wobei aufgrund des Erfordernisses der Berücksichtigung aller wesentlicher Umstände Ausnahmefälle vorbehalten bleiben müssen (AGE BES.2014.112 vom 28. Juli 2015 E. 2.3, BES.2014.124 vom 3. Dezember 2014 E. 2.5; BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Dies muss umso mehr für einen dreimaligen korrekten Versand gelten, wo die Wahrscheinlichkeit eines Zustellungsfehlers praktisch auf null sinkt.

2.3      Mit der Vorinstanz erscheint damit ausgeschlossen, dass keine der drei Übertretungsanzeigen den Beschwerdeführer erreicht hat, zumal der später ebenfalls an die Adresse [...] in [...] versandte Strafbefehl dem Beschwerdeführer offenkundig zugestellt werden konnte (Akten S. 3 f.). Zudem hat der Beschwerdeführer die genannte Anschrift auch in seiner Einsprache als Wohnadresse eingetragen (Akten S. 5). Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach es auch bei der Zustellung von anderen Sendungen zu Problemen gekommen sei (Beschwerde p. 1), sind durch nichts belegt und vermögen auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Insgesamt besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mindestens eine der Übertretungsanzeigen erhalten hat und dadurch hinreichend über die ihm vorgeworfene Tat, die Busse und seine Möglichkeiten, diese zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Beschwerdeführer hatte demnach nachweislich die Gelegenheit, die Ordnungsbusse zu bezahlen und die Gebühren für das Strafbefehlsverfahren zu vermeiden. Dies führt zur Abweisung seiner Beschwerde.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt der unterliegende Beschwerdeführer zudem die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Den Umständen des Falles und dem verursachten Aufwand angemessen ist die Erhebung einer Gebühr von CHF 300.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810). Somit hat der Beschwerdeführer die Busse von CHF 40.–, die Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 208.60 an die Staatsanwaltschaft und diejenigen des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.– an das Appellationsgericht zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

BES.2015.107 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.10.2015 BES.2015.107 (AG.2015.752) — Swissrulings