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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.11.2014 BES.2014.88 (AG.2014.722)

5 novembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,082 mots·~5 min·1

Résumé

Abweisung des Antrags auf amtliche Verteidigung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.88

ENTSCHEID

vom 5. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                   Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt                                                                     Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 5. Juni 2014

betreffend Abweisung des Antrags auf amtliche Verteidigung

Sachverhalt

A_____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Mai 2014 des Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. September 2013. Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 erhob A_____ Einsprache gegen den Strafbefehl, mit der er dessen Aufhebung und die Aussprechung einer bedingten Strafe, eventualiter die Beigabe eines amtlichen Verteidigers für die Einspracheverhandlung am Strafgericht beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 5. Juni 2014 den Antrag auf amtliche Verteidigung abgewiesen. Die Einsprache hat sie am 6. Juni 2014 unter dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zusammen mit den Akten ans Strafgericht überwiesen, welches bis anhin nicht darüber entschieden hat.

Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 hat A_____ Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben, mit der er im Wesentlichen die Aufhebung der „Verfügung/ Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2014“ und die Beigabe eines amtlichen Verteidigers beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Eine Replik konnte vom Beschwerdeführer nicht eingeholt werden, da er inzwischen unbekannten Aufenthalts ist. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 GOG), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2      In der vorliegenden Beschwerde wird als Anfechtungsobjekt der Strafbefehl vom 19. Mai 2014 angegeben, inhaltlich aber auch auf die Verfügung vom 5. Juni 2014, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf Beigabe einer amtlichen Verteidigung abgewiesen worden war, Bezug genommen. Soweit sich die Beschwerde gegen den Strafbefehl vom 19. Mai 2014 richtet, ist darauf mangels Zuständigkeit des Appellationsgerichts nicht einzutreten, da das entsprechende Einspracheverfahren noch beim gemäss Art. 356 StPO zuständigen Strafgericht hängig ist. Hingegen ist die Rechtsschrift als – rechtzeitig erfolgte – Beschwerde gegen die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2014 erfolgte Abweisung des Antrags auf Beigabe einer amtlichen Verteidigung entgegenzunehmen und insofern darauf einzutreten.

2.

2.1      Gemäss Art 132 Abs. 1lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Eine Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich dann zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).

2.2      Der Strafbefehl, welcher im Einspracheverfahren vor Strafgericht, für das der Beschwerdeführer eine amtliche Verteidigung beantragt, als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), betrifft einen einfache Diebstahl, für welchen die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen beantragt. Es handelt sich dabei somit um einen Bagatellfall im obgenannten Sinn, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat.

2.3      Der fragliche Diebstahl hat sich am 15. Dezember 2012 und damit zu einem Zeitpunkt ereignet, bevor das Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 26. September 2013 den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt hat. Die Staatsanwaltschaft hat die im Strafbefehl vom 19. Mai 2014 ausgesprochene Strafe daher gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe zu diesem Urteil ausgestaltet und beantragt dies auch im Einspracheverfahren vor Strafgericht. Der Beschwerdeführer scheint hieraus den Schluss zu ziehen, dass zur Beurteilung der Frage, ob zur Wahrung seiner Interessen eine Verteidigung geboten ist, das Urteil vom 26. September 2013 hinzuzurechnen resp. die hypothetische Gesamtstrafe, welche für alle Delikte ausgesprochen werden müsste, massgebend sei. Dies trifft nicht zu. Es geht im laufenden Verfahren allein um den Diebstahl vom 15. Dezember 2012. Das mit Urteil vom 26. September 2013 beendete Verfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls – in dem der Beschwerdeführer im Übrigen anwaltlich vertreten war – spielt lediglich insofern eine Rolle, als das Gericht eine Zusatzstrafe zu diesem auszusprechen haben wird, indem es zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe in der Höhe festsetzt, die es bei gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher Delikte ausgesprochen hätte, und davon dann die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe abzieht (vgl. BGer 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dass für die Frage, ob für die Zusatzstrafe der bedingte Vollzug gewährt werden kann, die Dauer der hypothetischen Gesamtstrafe und nicht jene der Zusatzstrafe entscheidend ist (Schneider/Garré, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 42 N 17; BGer 6B_165/2011 E. 2.2.2; BGE 109 IV 68 E. 1 S. 69 f.), so dass bei einer hypothetischen Gesamtstrafe von über 3 Jahren der (teil-)bedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB nicht in Betracht kommt, führt ebenso wenig wie eine schlechte Prognose dazu, dass eine amtliche Verteidigung in einem Bagatellfall gewährt werden müsste.

2.4      Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es im Übrigen unerheblich, ob der vom Strafgericht zu beurteilende Diebstahl im früheren Verfahren schon einmal erwähnt wurde oder nicht. Wesentlich ist nur, dass er noch nicht beurteilt wurde, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Es ist daher nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – wie ihm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. Juni 2014 zutreffend mitgeteilt hat – erst nach der Einvernahme von B_____ am 6. März 2014 (Akten S. 28) mit diesem Diebstahl in Verbindung gebracht werden konnte, so dass ihm dieser im am 26. September 2013 abgeschlossenen Verfahren noch nicht vorgehalten werden konnte.

2.5      Schliesslich ist mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass der Straffall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer – der die deutsche Sprache gut beherrscht und auch selber rechtzeitig und begründet Einsprache und Beschwerde erheben konnte – nicht gewachsen wäre.

3.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen, wobei die Gebühr unter Berücksichtigung seiner prekären finanziellen Lage auf das Minimum von CHF 200.– bemessen werden kann.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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