Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.08.2014 BES.2014.83 (AG.2014.555)

4 août 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·879 mots·~4 min·1

Résumé

Anordnung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens (BGer 1B_346/2014 vom 17. Februar 2015)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.83

ENTSCHEID

vom 4. August 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                 Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat

[…]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung vom 22. Mai 2014

betreffend Anordnung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens

Sachverhalt

Gegen den Beschwerdeführer wird ein Jugendstrafverfahren wegen mehrfacher Körperverletzung und Angriff geführt. Das Jugendstrafverfahren wurde mit Anklageschrift vom 8. April 2014 an das Jugendgericht Basel-Stadt überwiesen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 teilte der Präsident des Jugendgerichts dem Beschwerdeführer mit, ein Gutachten bei der Forensisch-Psychiatrischen Klinik der UPK (Universitäre Psychiatrische Kliniken) in Auftrag zu geben. Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 beantragte der Beschwerdeführer das Gutachten nicht bei UPK in Auftrag zu geben, da er sich in der Ausbildung zum Fachangestellten Gesundheit bei der UPK befände und dadurch der Datenschutz nicht gewährleistet wäre. Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 erteilte das Jugendgericht Dr. […] vom Zentrum für Psychiatrie in Solothurn den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens. Der Verfügung lag das Schreiben des Jugendgerichts an den Gutachter bei, welches unter anderem die Fragen enthält, die das Gutachten beantworten soll. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des Jugendgerichts vom 22. Mai 2014 und beantragte die Verfügung sei aufzuheben und das Jugendgericht sei anzuweisen, das Gutachten auf die Frage zu beschränken, ob und inwiefern der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers Auswirkungen auf dessen Schuldfähigkeit und dessen Erinnerungsvermögen hatte. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, der Fragekatalog enthalte zahlreiche Fragen, welche über die Fragestellung betreffend einer allenfalls durch den Alkoholkonsum beeinträchtigten Schuldfähigkeit und eines allenfalls beeinträchtigten Erinnerungsvermögen hinausgehen würden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 liessen sich sowohl das Jugendgericht sowie die Jugendanwaltschaft vernehmen und beantragten die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 24. Juli 2014 replizierte der Beschwerdeführer. Die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte unterliegen der Beschwerde nach Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 393 ff. StPO. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Ein Gutachten dient der Ermittlung des Sachverhalts. Grundsätzlich hat ein Gutachten fehlendes fachliches Wissen der Gerichte bei der Abklärung des Sachverhalts zu ersetzen. Die Frage, ob eine Begutachtung notwendig ist, ist aufgrund eines objektiven Massstabs zu beantworten und liegt im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Der Beizug einer sachverständigen Person ist dann angezeigt, wenn es zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts besonderer Kenntnisse bedarf (vgl. Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 182 N 2 ff.).

2.2      Der Beschwerdeführer moniert, es sei nicht zulässig und es gebe keine Gründe mittels des forensisch-psychiatrischen Gutachtens Fragen zu beantworten, welche über die Frage hinausgehen, ob die Schuldfähigkeit und das Erinnerungsvermögen durch den Alkoholkonsum beeinträchtigt gewesen seien. Da beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen würden, sei es auch nicht zulässig, ein Gutachten mit der Frage nach einer psychischen Störung in Auftrag zu geben und die Gesundheit des Beschwerdeführers abzuklären bzw. nach einer psychischen Störung des Beschwerdeführers zu forschen.

2.3      Wie oben ausgeführt, dient ein Gutachten der Ermittlung des Sachverhalts. Sofern die Untersuchungsbehörde Zweifel an der Schuldfähigkeit einer Person hat, muss sie eine Begutachtung anordnen. Vorliegend war der Beschwerdeführer zur Zeit der ihm vorgeworfenen Delikte erheblich alkoholisiert. Weder bestreitet der Beschwerdeführer die ihm zu Last gelegten Delikte, noch gibt er diese explizit zu. Vielmehr macht er geltend, sich nicht mehr erinnern zu können. Dass sodann diese Erinnerungslücken durch die starke Alkoholisierung ausgelöst wurden, ist ebenfalls nicht erstellt. Möglich ist auch, dass die geltend gemachten Erinnerungslücken auf andere oder zusätzliche Ursachen zurückzuführen sind. Mit der Begutachtung des Beschwerdeführers soll abgeklärt werden, wie stark seine Beeinträchtigung zur Tatzeit gewesen ist und welche Gründe für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erinnerungslücken verantwortlich sind. Ein Gedächtnisausfall ist, falls nicht organisch bedingt, eine psychische Störung. Die erste Frage im Gutachtensauftrag, die darauf abzielt zu prüfen, ob überhaupt eine derartige Störung vorlag, musste daher so gestellt werden. Für die Abklärung dieser Fragen ist die angeordnete Begutachtung absolut geeignet. Daher kann auch der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Replik, durch die Erstellung eines Gutachtens könnten keine zusätzlichen Erkenntnisse gewonnen werden, nicht gefolgt werden.

3.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, lic. iur. [...], Advokat, ist eine angemessene Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist dessen Aufwand zu schätzen, wobei ein Aufwand von 4 Stunden als angemessen erscheint. Dementsprechend ist dem Verteidiger ein Honorar in der Höhe von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8% MWST) auszurichten). Der Beschwerdeführer und dessen Eltern werden in den gesetzlich umschriebenen Fällen rückzahlungspflichtig (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 JStPO und Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 400.–.

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST in der Höhe von CHF 64.–, zugesprochen. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 JStPO und Art. 135 Abs. 4 StPO bleiben vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2014.83 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.08.2014 BES.2014.83 (AG.2014.555) — Swissrulings