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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.11.2014 BES.2014.74 (AG.2014.714)

6 novembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,529 mots·~8 min·1

Résumé

Einstellungsverfügung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.74

ENTSCHEID

vom 6. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____                                                                                   Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

B_____                                                                                Beschwerdegegner

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 12. Mai 2014

betreffend Einstellungsverfügung

Sachverhalt

Am 29. Oktober 2013 ereignete sich gegen 17.20 Uhr in Basel bei der Verzweigung Binningerstrasse/Erdbeergraben ein Verkehrsunfall, bei welchem der Motorradlenker A_____ (Beschwerdeführer) mit dem Personenwagen des nach links abbiegenden B_____ (Beschuldigter/Beschwerdegegner) kollidierte und dadurch verletzt wurde. In der Folge wurden die Beteiligten von der Kantonspolizei einvernommen. Am 20. Januar 2014 stellte A_____ Strafantrag wegen Köperverletzung gegen den Beschuldigten und konstituierte sich als Privatkläger. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Beschuldigten mangels Nachweises einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit ohne Kosten ein, während sie A_____ mit Strafbefehl vom gleichen Tag wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärte; von einer Sanktion wurde abgesehen.

Am 21. Mai 2014 hat A_____ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben und beantragt, die Verfügung sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen bzw. diesen wegen einfacher Verkehrsregelverletzung sowie fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen. Beschwerdegegner und Staatsanwaltschaft haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft steht den Parteien und anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten ein Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet an die Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 321 f. StPO i.V.m. Art. 393 ff. StPO). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung berührt, zumal er Strafantrag wegen Köperverletzung gegen den Beschuldigten gestellt und sich als Privatkläger konstituiert hat. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 392 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht des (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100] i.V.m. § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO; SG 257.100]). Die Kognition ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist. Im Kontext mit dem Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV lässt sich aus diesen Bestimmungen der in der StPO nicht explizit aufgeführte Grundsatz «in dubio pro duriore» ableiten, wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifelsfall Anklage zu erheben hat (BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2). Allgemein geht es bei den Gründen für eine Verfahrenseinstellung darum, dass ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Eine Einstellung ist aber nicht nur dann angezeigt, wenn bei Weiterführung des Strafverfahrens eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart restriktives Verständnis würde dazu führen, dass selbst bei einer nur sehr geringen Möglichkeit eines Schuldspruchs Anklage zu erheben wäre. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass im Falle von Zweifeln das Verfahren fortgeführt werden soll. Im Stadium der Anklageerhebung spielt somit nicht das Prinzip «in dubio pro reo», welches das Sachgericht bei der Entscheidfindung als Beweiswürdigungsregel zu beachten hat. Praktisch bedeutet dies, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, wenn es um ein schweres Delikt geht. Mit dem Grundsatz «in dubio pro duriore» wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (zum Ganzen: BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7.1-7.2).

2.2      Die Vorinstanz hat erwogen, es sei aufgrund der angetroffenen Situation davon auszugehen, dass die Fahrgeschwindigkeit des Beschuldigten angepasst gewesen sei. Zudem sei ihm vom auf der Gegenfahrbahn befindlichen und abbremsenden bzw. sich im Stillstand befindlichen Personenwagenlenker [...] unmittelbar vor der Kollision der Vortritt gewährt worden. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer den Personenwagen des [...] verbotenerweise rechtsseitig überholt und durch sein verbotenes wie unvermitteltes Überholmanöver sein Vortrittsrecht erzwungen. Mit solch einem Verhalten habe der Beschuldigte gestützt auf das Vertrauensprinzip im Strassenverkehr nicht rechnen müssen. Mit Blick auf die Kollisionsstelle und die Unfallendlage des Beschwerdeführers müsse angenommen werden, dass der Beschuldigte das von ihm anlässlich seines Manövers verlangte Mass an Aufmerksamkeit eingehalten und somit auch keine Möglichkeit gehabt habe, den Unfall durch ein rechtzeitiges Erkennen des völlig überraschend auftretenden Motorrads zu verhindern. Demnach lasse sich aufgrund der Ermittlungen der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht erhärten und könne ihm somit keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden. Bei diesem Ermittlungsergebnis sei im Falle einer gerichtlichen Beurteilung ein Freispruch mit Sicherheit zu erwarten, sodass das Verfahren einzustellen sei.

2.3      Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Vorinstanz sei dem Beschuldigten sehr wohl sorgfaltswidriges Verhalten vorzuwerfen. So habe der Vortrittsverzicht des PW-Lenkers [...] für den gegenüber dem Beschwerdeführer vortrittsbelasteten Beschuldigten als Linksabbieger kein Vertrauen darin schaffen können, das beabsichtigte Abbiegemanöver gefahrlos ausführen zu können. Da sich auf der Fahrbahn Binningerstrasse ein Velostreifen befunden habe, habe der Beschuldigte vielmehr mit Mofas, E-Bikes oder Velos rechnen müssen, die auf dem Radstreifen zirkulieren und rechts am haltenden PW [...] vorbeifahren würden. Daher habe er von diesen vortrittsberechtigten Fahrzeugen auch nicht überrascht werden dürfen. Zudem habe er es bei seinem Abbiegemanöver unterlassen, sich nur ganz vorsichtig in die Querfahrbahn hinein zu tasten, habe er doch anlässlich seiner Befragung kein solches, vorsichtiges Hineintasten geltend gemacht. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer entgegen der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 35 Abs. 6 SVG sehr wohl rechts am im Stillstand befindlichen PW [...] habe vorbeifahren dürfen. Aus den Akten gehe nämlich hervor, dass [...] einerseits bereits nach links eingespurt und andererseits nach links geblinkt, also sein beabsichtigtes Linksabbiegen klar kundgetan habe. Für die Vorbeifahrt habe zudem seitlich genügend Platz zur Verfügung gestanden, zumal der Beschwerdeführer auch den mit unterbrochener Linie abgegrenzten Radstreifen habe benützen dürfen. Zusammenfassend habe der Beschuldigte den korrekt fahrenden Beschwerdeführer mangels Vorsicht und Aufmerksamkeit übersehen und dadurch die Kollision verursacht, weshalb er wegen fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen sei.

3.

3.1      Den Einwänden des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz vielmehr zutreffend dargelegt hat, musste der Beschwerdegegner aufgrund der Tatsache, dass das entgegenkommende Fahrzeug (PW [...]) ihm zur Querung der Fahrbahn den Vortritt gelassen hat, nicht damit rechnen, dass ihm dieser Vortritt durch ein anderes, rechts auf dem Radstreifen überholendes Fahrzeug wieder streitig gemacht würde. Aus dem Vertrauensprinzip im Strassenverkehr wird zudem auch die Pflicht abgeleitet, sich bei Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage, möglichst risikoarm zu verhalten (Weissenberger, Kommentar zum SVG, Bundesgerichtspraxis, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 26 N 13). Der Beschwerdegegner durfte deshalb damit rechnen, dass auch die nachfolgenden Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn ihm den Vortritt zum Queren der vortrittsberechtigten Strasse lassen würden. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer seiner Pflicht zu möglichst risikoarmem Verhalten in der gegebenen Situation nicht nachgekommen, indem er den PW [...] mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h rechts überholt hat, obwohl dieser vor der Abzweigung Erdbeergraben stehengeblieben war, um den Beschwerdegegner passieren zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, der Beschwerdegegner habe aufgrund des vorhandenen Radstreifens mit entgegenkommenden Fahr- oder Motorfahrrädern rechnen müssen, entlastet ihn dies nicht, fällt er doch zweifellos nicht in diese Kategorie von Verkehrsteilnehmern und war er zudem ungleich schneller unterwegs als diese. Zudem ergibt sich aus einer Fotoaufnahme, resp. den darauf ersichtlichen Bremsspuren (act. 57), dass der Beschwerdeführer bei seinem Überholmanöver sehr wohl den Fahrradstreifen benutzt hat. Im Entscheid, welchen der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Standpunktes beizieht, hat das Bundesgericht indes festgehalten, dass es sich bei Radstreifen nicht um Fahrstreifen im Sinn von Art. 8 Abs. 3 VRV handle, weshalb darauf nicht rechts überholt werden dürfe. Im Sinne eines obiter dictum hat das Bundesgericht zwar auf die Möglichkeit hingewiesen, dass allenfalls ein Motorroller rechts an einem Fahrzeug vorbeifahren dürfe, wenn das überholte Fahrzeug angezeigt hätte, dass es nach links abbiegen wolle (BGer 6S.62/2005 vom 31. Oktober 2005 E. 2.1). Auch wenn im zitierten Entscheid nicht explizit angeführt, so muss diese Erlaubnis indessen ihrerseits unter dem Vorbehalt stehen, dass auch die Voraussetzung des zweiten Satzteiles von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV erfüllt ist, nämlich dass das zu überholende Fahrzeug nicht hält, um anderen den Vortritt zu lassen. In diesem Satzteil wird das grundsätzliche Prinzip zum Ausdruck gebracht, wonach ausnahmsweise regelwidriges Verhalten nur dann zuzulassen ist, wenn der übrige Verkehr nicht gefährdet wird (vgl. BGE 126 IV 129, 195 E 2.a als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsvorbeifahrens in parallelen Kolonnen auf der Autobahn). Diese Voraussetzung war hier offensichtlich nicht erfüllt. Da der Beschwerdegegner schliesslich seinerseits mit den Umständen angepasster Geschwindigkeit gefahren ist – er hat ausgesagt, er sei in langsamer und vorsichtiger Fahrweise nach links über die Gegenfahrbahn abgebogen und von der Geschwindigkeit her vor dem stehenden Fahrzeug durchgerollt (act. 41) und aufgrund der Akten könnte ihm jedenfalls nichts Gegenteiliges nachgewiesen werden – hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt. Die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

3.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner macht zwar keine Parteientschädigung geltend, doch ist der Anspruch auf Entschädigung von Amtes zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Mangels Kostennote ist der Aufwand zu schätzen. Dem Vertreter des Beschwerdegegners ist eine pauschale Entschädigung von Fr. 300.– auszurichten, was einem Aufwand von etwas mehr als einer Stunde sowie Spesen entspricht. Gebühr und Parteientschädigung sind mit dem Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu verrechnen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Er hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 300.– zu bezahlen. Gebühr und Parteientschädigung werden mit dem Kostenvorschuss von Fr. 800.– verrechnet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                  Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                                     lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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