Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.7
ENTSCHEID
vom 22. Oktober 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A_____, geb. [...]1 Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 2. Januar 2014
betreffend Einstellung des Verfahrens mit Kostenauflage
Sachverhalt
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Januar 2014 wurde das gegen A_____ wegen Verdachts der mehrfachen Fälschung von Ausweisen geführte Strafverfahren aufgrund fehlender örtlicher Zuständigkeit eingestellt und wurden A_____ die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘065.– auferlegt. Ausserdem wurde A_____ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘432.45 zugesprochen und ihr Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung abgewiesen. Die Einstellungsverfügung erfolgte nachdem die Staatsanwaltschaft im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl vom 12. März 2013, mit welchem die Staatsanwaltschaft A_____ wegen mehrfachen Fälschens von Ausweisen zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt hatte, um Abschreibung des Verfahrens wegen Rückzugs der Anklage ersucht hatte.
Gegen diese Einstellungsverfügung hat A_____ rechtzeitig Beschwerde eingereicht. Sie beantragt die Kostentragung der Verfahrenskosten von total CHF 2‘065.– durch die Staatskasse, die Zusprechung einer (nicht reduzierten) Parteientschädigung von CHF 3‘8121.60 sowie die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 2‘000.–. Dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft ersucht in ihrer Vernehmlassung um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik hält die Beschwerdeführerin an den mit der Beschwerde beantragten Rechtsbegehren fest.
Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen und begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, da sie durch die Kostenauferlegung, die teilweise Abweisung ihres Gesuchs um Parteientschädigung sowie die Abweisung ihres Gesuchs um Ausrichtung einer Genugtuung beschwert ist und im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Wird das Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt oder wird diese freigesprochen, so sind ihr im Regelfall keine Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario) und hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ausnahmsweise können jedoch die Verfahrenskosten trotz Freispruchs oder Einstellung des Verfahrens ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt und eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2, 430 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmungen kodifizieren die langjährige Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der oder die Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E.2; Botschaft Strafprozessrecht, in BBI 2006 II, S. 1099, 1326). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden in Bezug auf die im eingestellten Verfahren abgeklärten Vorwürfe (BGer 1B_180/2012 mit Hinweisen auf BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334, 116 Ia 162 E. 2a S. 166, 112 Ia 371 E. 2a S. 373; AGE BES.2013.87 vom 3. April 2014). Bei der Kostentragungspflicht im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGer 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3), mithin um eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden Kosten (BGer 6B_998/20910 vom 31. August 2011 E. 3.1.2). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; Urteil 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2; Urteil 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2). Das Sachgericht muss die Kostenauflage bei Freispruch begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (BGer 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 in: Praxis des Bundesgerichts 2002 Nr. 203 S. 1067).
2.2 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der (teilweisen) Kostenauflage aus, dass die Art. 251 f. StGB das Vertrauen schützten, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde entgegen gebracht würde. Der legale Einsatz der vorliegend sichergestellten, totalgefälschten chinesischen Führerausweise sei von vornherein ausgeschlossen; ihr Einsatz könne somit lediglich ein widerrechtlicher sein. Wer sich mehrere totalgefälschte Ausweise verschaffe, deren Einsatz im Verkehr - und ein anderer Verwendungszweck als den Gebrauch im Verkehr habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht nur ein rechtswidriger sein könne, verstosse aber nicht nur gegen das Verbot des Handelns wider Treu und Glauben, sondern erwecke beinahe zwangsläufig den Verdacht, sich oder einem andern durch den Einsatz dieser Ausweise das Fortkommen erleichtern zu wollen. Die Beschwerdeführerin habe durch den Besitz und das sich Zustellenlassen von mehreren totalgefälschten chinesischen Führerausweisen den Verdacht erweckt, möglicherweise ein Urkundendelikt begangen zu haben. Sie habe die Einleitung des Strafverfahrens klarerweise schuldhaft verursacht und die adäquate Kausalität zwischen ihrem Verhalten, der eingeleiteten Untersuchung und den erwachsenen Kosten sei gegeben, weshalb ihr die Untersuchungskosten auferlegt würden.
2.3 Mit diesen Ausführungen umschreibt die Staatsanwaltschaft Handlungen, die in den Straftatbeständen der Urkundenfälschung und der Fälschung von Ausweisen umschrieben werden bzw. diese Tatbestände erfüllen. Soweit die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin vorwirft, sie habe sich gefälschte chinesische Führerscheine verschafft, ist festzustellen, dass das Verfahren in Bezug auf diese (vermeintlichen) Tathandlungen wegen örtlicher Nichtzuständigkeit eingestellt wurde. Ihr konnte mit anderen Worten strafrechtlich in der Schweiz nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie sich – unbestrittenermassen gefälschte – Ausweise hat per Post aus China zukommen lassen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im Verfahren bestritten, den Inhalt der Postzusendung gekannt zu haben (act. 114). Die damit begründete Kostenauferlegung kommt deshalb dem Vorwurf gleich, dieses Verhalten sei trotz Verfahrenseinstellung von strafrechtlicher Relevanz, und verstösst damit gegen die Unschuldsvermutung. Eine (versuchte) Verwendung der gefälschten Führerscheine konnte der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden und kam entsprechend nicht zur Anklage (vgl. oben Sachverhalt). Ein entsprechender Schuldvorwurf ist ihr deshalb auch auf dem Umweg über die Kosten nicht zu machen. Soweit die Staatsanwaltschaft auf den Grundsatz von Treu und Glauben verweist, ist festzuhalten, dass dieser einzig in einem konkreten zivil- oder öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnis Geltung beansprucht bzw. verletzt werden kann. Ein solches wird seitens der Staatsanwaltschaft weder geltend gemacht noch ergibt es sich aus den Akten. Ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten der Beschwerdeführerin, welches das Strafverfahren ausgelöst hat, ist folglich nicht ersichtlich, weshalb die Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdeführerin einer Grundlage entbehrt und aufzuheben ist.
2.4 Die dargelegten Grundsätze gelten auch zur Beurteilung, ob eine Parteientschädigung oder eine Genugtuung zu verweigern oder herabzusetzen sind (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). In aller Regel schliessen sich die Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten und die Zusprechung einer Entschädigung gegenseitig aus (Botschaft Strafprozessrecht, in: BBl 2006 II S. 1099, 1329 f.; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.). Wurde das Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit eingestellt, besteht der Entschädigungsanspruch, sofern das Verfahren endgültig eingestellt wurde (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 5).
2.5 Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wurde definitiv eingestellt, nachdem es an einer Zuständigkeit für die ganze Schweiz fehlt. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, nachdem sie kein Verschulden an der Durchführung eines Strafverfahrens trifft (vgl. oben Ziff. 2.3). Die Kosten für die Wahlverteidigung sind ihr damit grundsätzlich zu erstatten (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 12 f.). Die Honorarnote weist einen angemessenen Aufwand aus. Indessen verlangt die Verteidigung der Beschwerdeführerin die Berechnung der Parteientschädigung auf der Basis eines Stundenansatzes von CHF 250.–. In der Beschwerde begründet sie diesen Anspruch mit dem Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts Nr. 6B_392/2013, wonach der geltend gemachte Stundenansatz nicht „praxisgemäss“ gekürzt werden dürfe. An dieser Argumentation wird in der Replik zu Recht nicht festgehalten, da es sich im zitierten Entscheid des Bundesgerichtes um die Festlegung der Höhe des Stundenansatzes in einem Kanton geht, der keine reglementierte Honorarordnung kennt. Demgegenüber ist in Basel-Stadt für die Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Entschädigung die Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte (HO; SG 291.400) massgebend. Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 HO zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei betrug das zu vergütende Stundenhonorar einer Strafverteidigung nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten bis Ende des Jahres 2013 CHF 220.– (AGE BE.2011.76 vom 29.08.11 E. 4.1) und beträgt seit dem 1. Januar 2014 CHF 250.–. Der Rechtsvertreter rügt in der Replik, die basel-städtischen Gerichte schöpften mit dieser Praxis ihren Ermessensspielraum zu wenig aus, da sie den Maximalansatz unter keinen Umständen je zur Anwendung kommen liessen. Allerdings unterlässt er jegliche Begründung, weshalb der von ihm vertretene Fall besonders schwierig zu vertreten gewesen sei und er Anspruch auf einen höheren Stundenansatz haben soll als die praxisgemäss und damit die Rechtsgleichheit sicherstellenden CHF 220.– pro Stunde. Eine Erhöhung des zu vergütenden Stundenansatzes rechtfertigt sich im vorliegenden Verfahren, welches in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als durchschnittlich anspruchsvoll bezeichnet werden kann, nicht. Inwieweit die genannte Praxis eine Ermessensunterschreitung darstellt, kann damit offen bleiben. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass das richterliche Ermessen sich nicht nur auf die Höhe des zu vergütenden Stundenaufwands sondern auch auf die Anzahl der für einen Fall zu entschädigenden Stunden bezieht. Unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Entscheidungselements dürfte dem Vorwurf einer Ermessensunterschreitung wenig Erfolg beschieden sein. Der Beschwerdeführerin ist dementsprechend für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘750.– (12,5 Stunden zu je CHF 220.–) zuzüglich Auslagen und 8% MWST aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
2.6
2.6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt zusätzlich die Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 2‘000.–. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO kann der beschuldigten Person aufgrund der Verfahrenseinstellung bei besonders schweren Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, eine Genugtuung zugesprochen werden. Damit bedarf es für die Zusprechung einer Genugtuung aufgrund erfolgter Zwangsmassnahmen, welche sich erst im Nachhinein als strafprozessual unbegründet erweisen, einer gewissen Verletzungsintensität. Beispielhaft nennt das Gesetz dazu selbst den Freiheitsentzug, denkbar sind aber etwa auch eine Publizität des Verfahrens durch Medienberichterstattung, publik gewordene Hausdurchsuchungen, verfahrensbedingte Familienprobleme u.ä. (Wehrensberg/ Bernhard, a.a.O., Art. 429 StPO N 26 f. ). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall nicht (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 1819).
2.6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe insgesamt einen Tag Polizeigewahrsam erdulden müssen. Zuerst sei „zu nachtschlafender Zeit“ eine Hausdurchsuchung durchgeführt, danach sei sie der Staatsanwaltschaft zugeführt worden. Dort sei sie einvernommen worden, habe davor aber in der Vorzelle warten müssen. Auch habe sie eine erkennungsdienstliche Behandlung über sich ergehen lassen müssen und seien aus ihrer Wohnung Gegenstände beschlagnahmt worden. Zudem habe das Verfahren übermässig lange gedauert.
2.6.3 Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Durchführung der Zwangsmassnahmen ohne Arbeit. Deshalb musste sie aufgrund der Festnahme zur Zuführung an die Staatsanwaltschaft keine berufliche Beeinträchtigung erleiden und macht auch sonst nicht geltend, deswegen in irgendeiner Weise in ihrer Lebensgestaltung behindert worden zu sein und einen konkreten immateriellen Nachteil erlitten zu haben. Die Beschwerdeführerin hat keine Familie, weshalb die Hausdurchsuchung und die Festnahme auch nicht zu einer schwierigen familiären Situation führen konnten. Zudem ist festzuhalten, dass die Festnahme zur Durchführung der Einvernahme und der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung erfolgte. Die Beschwerdeführerin verbrachte damit keinen Tag in Haft, sondern wurde die meiste Zeit ihres Aufenthalts bei der Staatsanwaltschaft durch diese befragt und es wurden ihre Daten erfasst. Auch der Zeitpunkt der Hausdurchsuchung lässt keine besondere Beeinträchtigung erkennen. Zwar ist kurz nach 6:00 Uhr durchaus früh am Morgen, nicht aber mitten in der Nacht und rechtfertigt sich der gewählte Zeitpunkt der Durchsuchung damit, dass zu einem späteren Zeitpunkt (berufstätige) Betroffene möglicherweise bereits das Haus verlassen haben könnten. Auch die Dauer des Verfahrens vermag die Ausrichtung einer Genugtuung nicht zu rechtfertigen. Zwar ist diese, wie die Vorinstanz selbst ausführt, an der oberen Grenze der zeitlich vertretbaren Verfahrensdauer anzusiedeln. Spätestens ab Ankündigung des Klagerückzugs durch die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. Mai 2013 kann das Strafverfahren die Beschwerdeführerin aber nicht mehr sonderlich belastet haben. Insgesamt ist festzustellen, dass die erlittenen Zwangsmassnahmen keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin verursacht haben, weshalb sich die Ausrichtung einer Genugtuung nicht rechtfertigt.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin teilweise. Es rechtfertigt sich die Auferlegung einer reduzierten Gerichtsgebühr von einem Drittel der zu erhebenden Verfahrenskosten sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung von 2/3 des getätigten anwaltlichen Aufwands. Dieser berechnet sich anhand der eingereichten Honorarnote, wobei der veranschlagte Stundenansatz auf CHF 250.– zu reduzieren ist, da das Beschwerdeverfahren keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bietet (vgl. oben Ziff. 2.5), was im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Der Beschwerdeführerin sind für das Strafverfahren (ohne Beschwerdeverfahren) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von CHF 150.–.
Der Beschwerdeführerin sind für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘812.50 und ein Auslagenersatz von CHF 543.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 348.45, aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.