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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.06.2014 BES.2014.64 (AG.2014.336)

2 juin 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·967 mots·~5 min·3

Résumé

Abweisung des Begehrens auf Ausschluss von Vertretern des Strafvollzugs von der Hauptverhandlung (6B_696/2014)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.64

ENTSCHEID

vom 2. Juni 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

c/o [...]

vertreten durch [...],

[...]   

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                                 Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 24. April 2014

betreffend Abweisung des Begehrens auf Ausschluss von Vertretern des Strafvollzugs von der Hauptverhandlung

Sachverhalt

Am Strafgericht ist ein Verfahren in Sachen A_____ betreffend Verlängerung einer stationären Massnahme hängig (SG.2013.138). In der auf den 1. Juli 2014 angesetzten Hauptverhandlung ist offenbar die Befragung von B_____ und C_____ als Vertreter resp. Vertreterin des antragstellenden Amts für Justizvollzug, Strafvollzug, vorgesehen. Mit Eingaben vom 3. und 8. April 2014 hat der Vertreter von A_____, Rechtsanwalt [...], den instruierenden Strafgerichtspräsidenten darauf hingewiesen, dass er am 19. Januar 2014 ein Ausstandsbegehren seines Klienten gegen B_____ und C_____ an das Amt für Justizvollzug Basel weitergeleitet habe. Dieses Gesuch sei vom Amt für Justizvollzug noch nicht behandelt worden, doch sei es seines Erachtens bei jeder Tätigkeit zu beachten, die die abgelehnten Personen im Zusammenhang mit seinem Klienten ausübten, also auch bei der angekündigten Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2014. Nach Einholung von Stellungnahmen des Strafvollzugs und der Staatsanwaltschaft hat der instruierende Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom 24. April 2014 „das sinngemäss gestellte Begehren auf Ausschluss von Vertretern des Strafvollzugs“ abgewiesen.

Mit Schreiben vom 28. April 2014 an den Strafgerichtspräsidenten hat sich der Verteidiger auf den Standpunkt gestellt, die Verfügung vom 24. April 2014 sei nichtig, weil der Strafgerichtspräsident nicht zuständig sei, über das bei der Administrativbehörde gestellte Ausstandsbegehren zu entscheiden. Da allenfalls auch die Anfechtung der Verfügung vom 24. April 2014 in Betracht falle, hat er den Strafgerichtspräsidenten ersucht, das dafür „aus seiner Sicht“ zur Verfügung stehende Rechtsmittel zu bezeichnen. Mit Verfügung vom 29. April 2014 hat der Strafgerichtspräsident diese Eingabe „sinngemäss als Beschwerde gegen die Verfügung vom 24.04.2014“ entgegengenommen und sie „zuständigkeitshalber und zur Prüfung der Gültigkeit“ an das Appellationsgericht weitergeleitet.

Am 30. April 2014 hat der Verteidiger dem Strafgerichtspräsidenten ein Schreiben gesandt, in dem er dagegen protestierte, dass dieser seine Eingabe vom 28. April 2014 als sinngemässe Beschwerde an das Appellationsgericht weitergeleitet hatte. Er habe lediglich um eine Rechtsmittelbelehrung gebeten. Gleichtags hat er dem Appellationsgericht ein Schreiben zugestellt, in dem er sich auf den Standpunkt stellte, dass über diese Angelegenheit vom Appellationsgericht „in geeigneter Form“ zu entscheiden sei, für seinen Mandanten aber in keinem Fall irgendwelche Kosten entstehen dürften.

Auf Anfrage des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten, ob er eine Entgegennahme seiner Eingabe vom 28. April 2014 als Rechtsmittel gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 24. April 2014 wünsche, hat der Verteidiger mit Eingabe vom 8. Mai 2014 mitgeteilt, er sei grundsätzlich der Auffassung, dass die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten nichtig sei. Da aber die Berufung auf Nichtigkeit „Unwägbarkeiten“ beinhalte, ersuche er darum, ein Rechtsmittelverfahren durchzuführen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2014 hat er seine Beschwerde mit der Rüge ergänzt, dass der Strafgerichtspräsident mittels der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe, indem er die „Abweisung des Ausstandsbegehrens“ überhaupt nicht begründet habe. Selbst bei Abweisung der Beschwerde seien deshalb die Verfahrenskosten und Anwaltsentschädigung auf die Staatskasse zu nehmen. Die Einzelheiten seines Standpunktes ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b EG; § 73a Abs. 1 lit. b GOG). Nicht zulässig ist die Beschwerde jedoch gegen verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Satzteil StPO), jedenfalls sofern diese keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 393 N 13). Solche Anordnungen können gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 24. April 2014, mit der dieser das sinngemäss gestellte Begehren auf Ausschluss von Vertretern des Strafvollzugs abgewiesen hat, ist eine derartige verfahrensleitende Verfügung, die keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Auf die Beschwerde ist daher schon mangels eines zulässigen Beschwerdeobjekts nicht einzutreten.

1.2      Im Übrigen ist auch unklar, was der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel überhaupt erreichen will. Einen konkreten Antrag sucht man in den verschiedenen Eingaben seines Verteidigers vergebens.

1.3      Die Argumentation betreffend die angebliche Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist verfehlt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat der Strafgerichtspräsident nicht über das von diesem bei der Administrativbehörde gestellte Ausstandsbegehren entschieden, sondern lediglich über den mit dem Satz „Mein Klient hält jedenfalls daran fest, dass die beiden Vertreter des Amtes zufolge Vorliegens von Ausstandsgründen nicht an dieser Verhandlung teilnehmen dürfen“ im Schreiben vom 8. April 2014 sinngemäss gestellten Antrag auf Ausschluss der beiden genannten Vertreter des Strafvollzugs von der Verhandlung des Strafgerichts. Zur Behandlung dieses Antrags war der Strafgerichtspräsident als Instruktionsrichter zuständig.

1.4      Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt ebenfalls nicht vor. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat der Strafgerichtspräsident seine Verfügung durchaus – knapp, aber ausreichend – begründet, nämlich einerseits damit, dass der Antrag nicht hinreichend klar war, und andererseits durch Verweis auf die Argumentationen des Strafvollzugs und der Staatsanwaltschaft in deren der Verfügung beigelegten Vernehmlassungen.

1.5      Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde – resp. das ausdrückliche Ersuchen um Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens – nicht nur aussichtslos, sondern schlicht trölerisch war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da dieser jedoch das unqualifizierte Vorgehen seines Verteidigers nicht zu vertreten hat, wäre es unbillig, ihm hierfür Kosten aufzuerlegen. Dem Verteidiger persönlich können die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt werden, da die StPO – anders als das Bundesgerichtsgesetz (Art. 66 Abs. 3 BGG) – keine Bestimmung kennt, wonach unnötige Kosten von demjenigen zu bezahlen sind, der sie verursacht hat. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen daher aus Billigkeitsgründen zu Lasten des Staates. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen zu Lasten des Staates.

            Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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