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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.07.2014 BES.2014.42 (AG.2014.481)

14 juillet 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,135 mots·~6 min·3

Résumé

Beschwerdevoraussetzungen

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.42

ENTSCHEID

vom 14. Juli 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde

betreffend Freiheitsstrafe von B_____

Sachverhalt

Mit Eingabe an den Regierungsrat vom 11. März 2014 führt A_____ „Aufsichtsbeschwerde“, mit der er als Vertreter von B_____ beantragt, die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen auf die Rechtmässigkeit frei zu überprüfen und die gesetzlichen Rechte des derzeit inhaftierten B_____ im Gefängnis [...] wiederherzustellen. Obwohl A_____ von B_____ mit der Interessenwahrung beauftragt worden sei, habe die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Februar 2014 und vom 3. März 2014 jegliche Auskunft verweigert. B_____ befinde sich ohne eine öffentliche Gerichtsverhandlung, ohne einen gesetzlichen Verteidiger, ohne einen schriftlichen Strafbefehl bzw. ohne ein Strafurteil im Strafvollzug absitzt. Er sei über seine Gefängnisstrafe nie aufgeklärt worden. 

Der Eingabe vom 11. März 2014 liegt ein handgeschriebener Brief vom 20. Februar 2014 bei, mit dem B_____ dem A_____ die Vollmacht erteilt, seine Strafakten bzw. sein Strafurteil bei der zuständigen Behörde anzufordern, die Staatsanwaltschaft zwecks Bestellung eines allfälligen Strafbefehls zu kontaktieren und diesen auf dem Postweg anzufordern.

Mit Schreiben des Präsidialdepartements vom 19. März 2014 wurde die Eingabe vom 11. März 2014 „zuständigkeitshalber mit der Bitte um Erledigung“ dem Ersten Staatsanwalt übermittelt, welcher die Eingabe seinerseits mit Schreiben vom 20. März 2014 „zuständigkeitshalber“ dem Appellationsgericht weiterleitete. 

Mit Schreiben vom 9. April 2014 teilte A_____ auf Anfrage der Instruktionsrichterin mit, dass er sowohl als Vertreter von Herrn B_____ als auch in eigener Sache auftrete. Mit der Aufsichtsbeschwerde vom 11. März 2014 habe er Rechtsverweigerung und neu auch Amtsmissbrauch seitens der Staatsanwaltschaft angezeigt. Insgesamt sieben Strafbefehle gegen B_____ seien nicht ordentlich eröffnet worden und daher nicht rechtskräftig. Im Namen von B_____ würden diese Strafbefehle angefochten, eine öffentliche Gerichtsverhandlung und den Beizug eines Dolmetschers in russischer Sprache verlangt. Auf Anfrage der Instruktionsrichterin teilte A_____ mit Schreiben vom 16. April 2014 mit, dass er in keinem Anwaltsregister als Anwalt eingetragen sei.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

Gegen Rechtsverletzungen, einschliesslich Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, kann nach Massgabe von Art. 393 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Beschwerde geführt werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 17 lit. b Einführungsgesetz zur StPO, SG 257.100, und § 73a Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz; SG 154.100).

Der Beschwerdeführer handelt in fremdem Namen. Er hat die Staatsanwaltschaft um Zugang zu einem nicht ihn selber betreffenden „allfällig vorhandenen Strafbefehl bzw. einem Strafurteil in einer anfechtbaren Form“ ersucht. Die Staatsanwaltschaft hat das Ersuchen mit ihren Schreiben an den Beschwerdeführer vom 25. Februar 2014 und vom 3. März 2014 zu Recht als Verteidigungshandlung qualifiziert, welche einem Anwalt im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO vorbehalten ist. Gemäss den eigenen Ausführungen vom 16. April 2014 ist der Beschwerdeführer in keinem Anwaltsregister eingetragen, weshalb er zur Strafverteidigung nicht befugt ist. Die Staatsanwaltschaft hat sich demnach zu Recht geweigert, dem Beschwerdeführer zwecks Verteidigung einer mit Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person Akteneinsicht zu gewähren. Soweit er sich im Namen des Verurteilten wehrt, ist auf die Beschwerde mangels Vertretungsbefugnis nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer sich in eigenem Namen wehrt, ist auf die Beschwerde mangels persönlicher Betroffenheit nicht einzutreten. 

2.

Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als „Aufsichtsbeschwerde“. Die Aufsichtsbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Sie kommt nur zur Anwendung, wenn kein anderes Rechtsmittel gegeben ist. Die fachliche und inhaltliche Aufsicht erfolgt allein über das Rechtsmittelverfahren. Eine Aufsichtsbeschwerde kann auch nicht dazu dienen, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten oder nicht akzeptierte richterliche Entscheidungen in Frage zu stellen. Für Rügen von Verfahrenshandlungen unter Einschluss von Unterlassungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung steht die Beschwerde nach Art. 393 StPO offen (Uster, in: Basler Kommentar StPO, Art. 14 N 16; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 14 N 8; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 393 N 4; Ratschlag des Regierungsrats Nr. 14.0147.01 vom 27. Mai 2014 zu einer Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes, S. 51 f.). Anhaltspunkte für disziplinarische Probleme, die die Durchführung eines Aufsichtsverfahrens angezeigt erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich.

3.

3.1      Allerdings ergibt sich aus dem bisherigen Verfahren, dass der Inhaftierte B_____ möglicherweise ein Verständigungsproblem hat und dass die Strafbefehle in diesem Zusammenhang nicht korrekt eröffnet worden sein könnten. Das Appellationsgericht ist zur Beurteilung dieser Fragen aus formellen Gründen (keine gültige Beschwerde im Sinne von Art. 393 StPO) nicht zuständig. Aus Gründen der Prozessökonomie wie auch der Fairness gegenüber dem Inhaftierten (Art. 3 StPO) wird jedoch auf die Problematik hingewiesen und die Sache dem Ersten Staatsanwalt, der sie dem Appellationsgericht weitergeleitet hat, zu weiterer Prüfung zurückgegeben. Eventuell kann die Eingabe des Beschwerdeführers auch als Hinweis auf ein einzelfallübergreifendes Problem bei der Eröffnung von Strafbefehlen gesehen werden, welches Gegenstand eines Aufsichtsverfahrens sein könnte (Schmid, a.a.O., Art. 14 N 8). Aufsichtsbeschwerden im Zusammenhang mit Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft, zu deren Aufgaben u.a. die Eröffnung von Strafbefehlen gehört, sind durch den Ersten Staatsanwalt zu behandeln (§ 37 Abs. 2 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft; SG 257.120).

3.2      Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK muss der Strafbefehl in einer dem Beschuldigten verständlichen Sprache eröffnet werden. Dies bedeutet, dass ihm der wesentliche Inhalt des Strafbefehls in einer ihm verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht wird (Praxis des Appellationsgerichts seit AGE BES.2013.4 vom 6. Mai 2013 E. 1.1.2; ferner Urwyler, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 68 N 7; Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 353 StPO N 9; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Fribourg, Zürich 2012, S. 428; Gilliéron, Strafbefehlsverfahren und plea bargaining als Quelle von Fehlurteilen, Diss. Zürich 2010, S. 131; Thommen, Unerhörte Strafbefehle, ZStrR 2010 S. 373, 391; ders., Kurzer Prozess – fairer Prozess?, Strafbefehls- und abgekürzte Verfahren zwischen Effizienz und Gerechtigkeit, Bern 2013, S. 98).

3.3      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Betroffene in der Zeit vom 1. April 2012 bis zum 15. Januar 2014 mehrmals mittels Strafbefehl zu unbedingten Freiheitsstrafen im Umfang von je 30 bis 90 Tagen verurteilt wurde. Dabei wurde er jeweils vor allem des Diebstahls von Lebensmitteln und/oder der Missachtung der ausländerrechtlichen Auflage, den Kanton Basel-Stadt nicht zu betreten, schuldig gesprochen. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Verurteilte Georgisch, Russisch und Englisch spricht. Zwar wurden ihm, nach den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 27. März 2014, die in den Akten befindlichen Strafbefehle persönlich ausgehändigt. Dies ist an den Unterschriften erkennbar, mit denen der Beurteilte sämtliche Strafbefehle quittiert hat und welche mit der Unterschrift auf der Vollmacht vom 20. Februar 2014 übereinstimmen. Allerdings lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen, ob der Verurteilte die Strafbefehle und die Rechtsmittelbelehrung auch verstanden hat. Es fehlen bei den meisten Strafbefehlen Hinweise darauf, ob und in welcher Form ihm der wesentliche Inhalt in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt wurde, bzw. Vermerke, dass er im konkreten Verfahrenszusammenhang den Inhalt verstanden und deshalb quittiert hat.

4.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Sache ist jedoch im Sinne der Erwägungen an den Ersten Staatsanwalt zu weiterer Prüfung zu überweisen. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben. 

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an den Ersten Staatsanwalt überwiesen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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