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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.07.2014 BES.2014.41 (AG.2014.438)

14 juillet 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·768 mots·~4 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.41

ENTSCHEID

vom 14. Juli 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. März 2014

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A_____ wurde mit Strafbefehl vom 10. Februar 2014 der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse in der Höhe von CHF 440.– (zuzüglich Auslagen von CHF 8.– und einer Gebühr von CHF 210.–) verurteilt (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 erhob A_____ bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die erhobene Einsprache zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 7. März 2014 auf die Einsprache nicht ein, unter Hinweis auf deren Verspätung.

Gegen diese Verfügung erhob A_____ mit Schreiben vom 20. März 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht ohne jedoch ein konkretes Rechtsbegehren zu stellen.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert Frist, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Fristen der StPO werden nach dem Kalender berechnet (vgl. Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht I, Basel 2013, Art. 90 N 31).

2.2      Der Beschwerdeführer moniert, er habe die 10-tägige Beschwerdefrist als 10 reine Werktage verstanden, da im „Briefbogen“ die Arbeitszeiten vom Montag bis Freitag angegeben seien. Die Auffassung des Beschwerdeführers ist jedoch unbehelflich, da in der Rechtsmittelbelehrung zum Strafbefehl eindeutig von 10 Tagen und nicht von 10 Werktagen die Rede ist. Der Beschwerdeführer hat innert dieser Frist Einsprache, welche im Übrigen ohne Begründung erfolgen kann, zu erklären. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Strafbefehl selber überhaupt keine Öffnungszeiten bzw. Arbeitszeiten des Gerichts angegeben sind. Lediglich in der Verfügung des Strafgerichts vom 7. März 2014 sind dessen Schalteröffnungszeiten angegeben. Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten, nachdem die Einsprachefrist abgelaufen war. Inwieweit der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt, d.h. vor Ablauf der Einsprachefrist, von den Schalteröffnungszeiten des Strafgerichts irritiert worden sein könnte, ist nicht ersichtlich. So wurde ihm die Nichteintretensverfügung (mit Schalteröffnungszeiten) erst zugestellt, nachdem die Einsprachefrist bereits abgelaufen war. Im Weitern steht auch der Umstand, dass das Gericht nur an fünf Tagen in der Woche arbeitet, mit einer Rechtsmittelfrist in keinem Zusammenhang. Auch aus dem Hinweis des Beschwerdeführers, die Mutter habe das Einschreiben zunächst entgegengenommen und er habe das Schreiben erst am 18. Februar 2014 erhalten, kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO ist die Zustellung erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Die Zustellung des Strafbefehls erfolgte am 14. Februar 2014. Die Einsprachefrist lief somit am 24. Februar 2014 ab. Die am 27. Februar 2014 abgegebene Einsprache des Beschwerdeführers erfolgte somit klarerweise verspätet, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Das Einzelgericht in Strafsachen ist daher zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.

2.3      Der guten Ordnung halber ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik, das Strafgericht habe diesen zu fünf Tagen Haft verurteilt und ihn bis auf die vage Formulierung bezüglich der 10 Tagen in keinster Weise über die Rechtsmittel aufgeklärt, zu korrigieren. Zunächst hat das Strafgericht den Beschwerdeführer nicht zu fünf Tagen Haft verurteilt. Diese Haft muss der Beschwerdeführer nur dann antreten, wenn er die Busse nicht bezahlt. Im Weitern ist die Rechtsmittelbelehrung im Strafbefehl klar und unmissverständlich und gibt den entsprechenden Gesetzeswortlaut wieder.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Nicolas Spichtin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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