Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.24
ENTSCHEID
vom 17. März 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A_____, geb. […] 1982 Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 18. Februar 2014
betreffend Ablehnung von Beweisanträgen
Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,
dass A_____ im gegen ihn geführten Strafverfahren V131111 028 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen falscher Anschuldigung in der Einsprache vom 13. Februar 2014 gegen den Strafbefehl vom 4. Februar 2014 beantragt hat, dass die „Zeugen der […]strasse […] vor allem die des vierten Stockwerks“ zu den Vorwürfen befragt würden,
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Beweisergänzungsentscheid vom 18. Februar 2014 den Beweisantrag abgelehnt hat, da damit eine Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen seien (Art. 318 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]),
dass A_____ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. Februar 2014 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben hat,
dass Entscheide über Beweisanträge nicht anfechtbar sind (Art. 318 Abs. 3 ZPO; vgl. auch APE BES.2012.89 vom 7. September 2012 E. 1.2),
dass auf die Beschwerde demnach nicht eingetreten werden kann,
dass abgelehnte Beweisanträge jedoch im Hauptverfahren erneut gestellt werden können (Art. 318 Abs. 2 StPO),
dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO),
und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.