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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.06.2014 BES.2014.23 (AG.2014.370)

13 juin 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,479 mots·~7 min·3

Résumé

Kosten im Einspracheverfahren

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.23

ENTSCHEID

vom 13. Juni 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                                 Beschwerdeführer

[…]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                                                  Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 3. Februar 2014

betreffend Kosten im Strafbefehlsverfahren

Sachverhalt

A_____, wohnhaft in Deutschland, wurde mit Übertretungsanzeige vom 2. Februar 2012 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 20.– bestraft. Mit Zahlungserinnerung vom 12. April 2012 sandte die Kantonspolizei A_____ die Busse erneut zu. Dieser bestreitet, die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung erhalten zu haben. Als die Busse nicht fristgerecht bezahlt wurde, überwies die Kantonspolizei das Verfahren am 26. November 2013 an das Strafbefehlsdezernat der Staatsanwaltschaft. Dieses erklärte A_____ mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2013 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 20.–. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.– auferlegt. Nach erfolgter Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 24. Januar 2014 an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 stellte der Strafgerichtspräsident fest, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Ausserdem verfügte er, dass A_____ die Kosten des Strafbefehlsverfahrens im Betrag von CHF 208.– zu tragen habe. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete er.

Gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 3. Februar 2014 hat A_____ mit Schreiben vom 18. Februar 2014 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben, mit der er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und den Erlass aller Verfahrenskosten beantragt. Der Strafgerichtspräsident beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2014, die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 3. Februar 2014, mit welcher der Kostenentscheid der Staatsanwaltschaft bestätigt worden ist. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1292). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2014 zugestellt worden. Die Beschwerde wurde am 18. Februar 2014 auf der italienischen Post aufgegeben und am 20. Februar 2014 der Schweizer Post übergeben. Auf die frist- und formgemäss eingereichte und begründete Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht in der Hauptsache geltend, dass das Strafgericht den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Weder die Übertretungsanzeige noch die Mahnung seien ihm zugestellt worden. Die Annahme der Vorinstanz, dass er zumindest eines dieser Schreiben erhalten habe, sei nicht statthaft.

2.2      Der Strafgerichtspräsident führt in der Begründung der Verfügung vom 3. Februar 2014, auf die er in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2014 verweist, aus, dass sich in den Akten Kopien der Übertretungsanzeige vom 2. Februar 2012 und der Zahlungserinnerung vom 12. April 2012 fänden. Beide Schreiben seien an die korrekte Anschrift des Beschwerdeführers adressiert worden. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest eines dieser Schreiben erhalten habe. Da er die Ordnungsbusse nicht rechtzeitig bezahlt habe, sei zu Recht das Strafbefehlsverfahren eingeleitet worden.

2.3

2.3.1   Seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat, insbesondere durch die Polizei. Diese Bestimmung ist jedoch auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Diese sind vorgängig im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in dem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden. Es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren vor Polizeiorganen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Ordnungsbussengesetzes [OBG, SR 741.03]). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (so ausdrücklich Botschaft StPO, a.a.O., S. 1127). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig.

2.3.2   Nach der Rechtsprechung obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung ihrer Verfügungen und Entscheide erfolgt ist. Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste. Es gibt folglich keine Tatsachenvermutung, dass eine Kopie eines Schreibens in den Akten zur Annahme genügt, dass das Original bei der Post aufgegeben worden ist und deshalb dem Empfänger zugegangen ist. Daher muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern auch gestützt auf Indizien oder die gesamten Umstände erbracht werden (AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.1, mit einem Überblick über die diesbezügliche Rechtsprechung des Appellationsgerichts; BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f., in: Pra 2003 Nr. 58 S. 287, 289 f., E. 4.2; BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b; vgl. auch Amstutz/Arnold in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2011, Art. 44 BGG N 14).

2.3.3   In den Akten liegen eine Kopie einer polizeilichen Übertretungsanzeige vom 2. Februar 2012 und eine Kopie einer Zahlungserinnerung vom 12. April 2012. Beide Schreiben haben – abgesehen von den Betreffzeilen und den Zahlungsfristen – den gleichen Inhalt und wurden mit gewöhnlicher (nicht eingeschriebener) Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt. Zwar ist es im Falle eines einmaligen Versandes mit gewöhnlicher Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt, etwa weil sie verloren geht oder weil sie nicht korrekt adressiert ist. Bei einer zweimaligen Zustellung desselben Dokumentes wird die Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein. Hinzu kommt, dass die Adresse des Beschwerdeführers, die bei allen Briefsendungen verwendet worden ist, sich als richtig und funktionsfähig herausgestellt hat. Der an diese Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl vom 3. Dezember 2013 konnte dem Beschwerdeführer nämlich zugestellt werden, ebenso ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2013. Aufgrund dieser Umstände ist es ausgeschlossen, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung beim Beschwerdeführer angekommen ist, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten versandt wurden. Es besteht demzufolge kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mindestens eines der beiden Schreiben der Kantonspolizei erhalten hat und dadurch hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und seine Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Strafgerichtspräsident ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer es sich selbst zuzuschreiben hat, dass er die Ordnungsbusse nicht innert der ihm angesetzten Fristen bezahlt hat und daher das Strafbefehlsverfahren eingeleitet worden ist.

3.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde des Weiteren aus, dass er Ziff. 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung nicht verstehe, insbesondere die Begriffe „Verfahrenskosten“ und „Gerichtskosten“.

Als Verfahrenskosten werden die den Strafverfolgungsbehörden entstehenden Kosten bezeichnet, vorliegend die im Strafbefehlsverfahren vor der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten. Sie setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des behördlichen Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren sollen zumindest einen Teil der fallunabhängigen, allgemeinen Kosten abdecken, wie namentlich die generellen Kosten für Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen (vgl. § 4 der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Demgegenüber umfassen die Auslagen die in einem Strafverfahren konkret anfallenden Kosten, wie etwa Post-, Telefonoder ähnliche Spesen (vgl. Art. 422 Abs. 2 StPO und § 2 der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden; vgl. auch Domeisen, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 422 StPO N 2). Die Gerichtskosten wiederum sind die im Verfahren vor einem Gericht anfallenden Kosten, vorliegend die im Einspracheverfahren vor dem Strafgericht entstandenen Kosten.

Gemäss Strafbefehl vom 3. Dezember 2013 betragen die Kosten des Strafbefehlsverfahrens („Verfahrenskosten“) insgesamt CHF 208.–. Sie setzen sich zusammen aus einer Gebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.–. Zutreffenderweise verwendet der Strafgerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung die Begriffe „Verfahrenskosten“ in Ziff. 2 für die gesamten Kosten des Strafbefehlsverfahrens in der Höhe von CHF 208.– und „Gebühr“ in der Begründung für die allgemeinen Kosten des Strafbefehlsdezernats in der Höhe von CHF 200.–. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Widerspruch zwischen der Verfügung und deren Begründung. Die Gerichtskosten, auf deren Erhebung in Ziff. 3 der Verfügung ausnahmsweise verzichtet wird, betreffen sodann die Kosten des Einspracheverfahrens vor dem Strafgericht. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im vorgängigen polizeilichen Ordnungsbussenverfahren keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 7 des Ordnungsbussengesetzes) und vorliegend auch nicht erhoben wurden.

4.

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass das ganze Verfahren unangemessen und nicht verhältnismässig sei, gehe es doch um einen Bussenbetrag von CHF 20.–.

In der Tat wurden vorliegend wegen eines Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 5 km/h zunächst ein Ordnungsbussenverfahren vor der Kantonspolizei, dann ein Strafbefehlsverfahren vor der Staatsanwaltschaft und schliesslich ein Einspracheverfahren vor dem Strafgericht durchgeführt. Dass es soweit gekommen ist und entsprechende Verfahrenskosten entstanden sind, hat jedoch alleine der Beschwerdeführer zu vertreten. Zunächst hat er weder auf die Übertretungsanzeige noch auf die Zahlungserinnerung reagiert, so dass das Verfahren an die Staatsanwaltschaft überwiesen werden musste. Dann erhob er Einsprache gegen den Strafbefehl unter anderem mit der Begründung, dass er das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übertretung nicht gelenkt habe (Vorakten, S. 5). Später gestand er ein, das Fahrzeug doch gelenkt zu haben (Vorakten, S. 20). Angesichts dieses prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers zielt dessen Rüge, dass das gesamte Verfahren unangemessen und unverhältnismässig sei, ins Leere.

5.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen. Als angemessen erscheint die Erhebung der gesetzlichen Mindestgebühr von CHF 200.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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