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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2014 BES.2014.21 (AG.2014.385)

6 février 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·857 mots·~4 min·2

Résumé

Rückweisung des Strafbefehls zur Ergänzung oder Berichtigung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.21

ENTSCHEID

vom 28. Mai 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

A_____                                                                                                                    

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 6. Februar 2014

betreffend Rückweisung des Strafbefehls zur Ergänzung oder Berichtigung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2014 wurde A_____ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz (ÜStG, SG 253.100) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.– sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 248.– verurteilt.

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Verurteilte rechtzeitig Beschwerde, weshalb die Angelegenheit zuständigkeitshalber dem Strafgericht überwiesen wurde. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 sistierte das Einzelgericht in Strafsachen das Verfahren und wies den Strafbefehl zu Ergänzung und/oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. Ein seitens der Staatsanwaltschaft eingereichtes Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2014 abgewiesen, woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. Februar 2014 Beschwerde gegen die Rückweisungsverfügung vom 6. Februar 2014 erhob. Sie beantragt die Aufhebung dieser Verfügung und die Anweisung an das Strafgericht, das Hauptverfahren mit dem angefochtenen Strafbefehl weiterzuführen. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2014 beantragt das Einzelgericht in Strafsachen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.        

1.1      Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen, Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 17 Abs. 1 lit. b EG StPO). Nicht anfechtbar sind verfahrensleitende Verfügungen (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).

1.2      Angefochten ist der Entscheid des Strafgerichts, das Einspracheverfahren gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO zu sistieren und den Strafbefehl zur Ergänzung oder Korrektur an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Bei Art. 329 StPO handelt es sich um eine das Hauptverfahren im ordentlichen Strafverfahren regelnde Norm (vgl. 7. Titel der StPO). Das Strafbefehlsverfahren sieht in Art. 356 Abs. 5 StPO bei Ungültigkeit eines Strafbefehls dessen Aufhebung und die Rückweisung des Falles an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens vor. Auslegungsbedürftig ist der Begriff der Ungültigkeit. Ungültig ist ein Strafbefehl gemäss der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts beispielsweise, wenn ein Strafbefehl mit Strafen erlassen wurde, welche den Rahmen der in einem Strafbefehlsverfahrens möglichen Sanktionen nach Art. 352 StPO sprengen. Weitere Beispiele oder Ausführungen dazu finden sich in der Botschaft keine (Botschaft StPO, in: BBl 2006 I S. 1085, 1291 f.). Vorgesehen war damit wohl die Ungültigerklärung eines Strafbefehls im Falle eines qualifizierten Fehlers. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Strafbefehl ungültig, wenn er an einem formellen Mangel leidet. Ein solcher wurde bejaht, sofern der Strafbefehl nicht den Anforderungen an eine Anklageschrift genügt und die beschuldigte Person dadurch nicht in Kenntnis der relevanten Sach- und Rechtslage ist (BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.2 und 1.4). Vorliegend erfolgt die Sistierung und Rückweisung des Verfahrens gestützt auf die Einsicht der Vorinstanz, die beschuldigte Person sei nicht in der Lage gewesen, sich über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt Klarheit zu verschaffen, da im Strafbefehl lediglich zwei Blankettstrafnormen – ohne Hinzufügung der verletzten Verhaltensvorschriften – angegeben worden seien. Damit macht die Vorinstanz geltend, die beschuldigte Person sei gestützt auf diesen Strafbefehl nicht in Kenntnis der relevanten Sach- und Rechtslage gesetzt worden. Gleichwohl erscheint eine Ungültigerklärung des Strafbefehls im vorliegenden Fall über das Ziel hinauszuschiessen, bedarf die Angelegenheit doch offensichtlich nicht einer erneuten Voruntersuchung sondern lediglich ergänzender Angaben im Strafbefehl selbst. Die Sistierung – und damit die Vornahme eines weniger einschneidenden Eingriffs in den Verfahrensablauf – mittels (analoger) Anwendung des Art. 329 Abs. 2 StPO im Strafbefehlsverfahren ist demnach zu Recht erfolgt (BGer 6B_426/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 1, 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013, E. 1.2; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012, S. 683 ff.; Hagenstein/Zurbrügg, Das Strafbefehlsverfahren nach eidg. StPO - liegt die Einheit in der Vielfalt?, ZStrR 130/2012, S. 395 ff., 403).

1.3      Angefochten ist damit ein verfahrensleitender Zwischenentscheid. Diese unterliegen gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO nicht der Beschwerde (Stephenson/ Zalunardo-Walser, BSK StPO, Basel 2011, Art. 329 StPO N 11; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1285). Der ebenfalls in der Literatur vertretenen Ansicht, eine in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO ergangene Sistierungsverfügung sei anfechtbar (vgl. Daphinoff, a.a.O., S. 883 f.), ist nicht zu folgen, fehlt es der Staatsanwaltschaft doch auch an der notwendigen Beschwer (Art. 382 Abs. 1 StPO): Folgt sie der Aufforderung zur Verbesserung oder Berichtigung nämlich nicht und käme es in der Folge zu einem ihr nicht genehmen Urteil oder einer Eistellungsverfügung (Art. 329 Abs. 4 StPO), kann sie dieses bzw. diese mit Berufung oder einer Beschwerde anfechten (vgl. AGE SB.2013.33 vom 29. April 2014). Sollte der Grund in dem dieser Beschwerde zugrunde liegenden Konflikt betreffend die Notwendigkeit der Angabe von Verhaltensnormen bei der Anwendung von strafrechtlichen Blankettnormen liegen, so könnte die Staatsanwaltschaft dies dannzumal mit dem zu ergreifenden Rechtsmittel thematisieren. Es droht ihr mit anderen Worten kein Rechtsnachteil (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013. Art. 329 StPO N 12a; so auch die Konstellation in BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014).

1.4      Entsprechend diesen Ausführungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vollständigkeitshalber sei hinzugefügt, dass mit der Rückweisungsverfügung keine Anordnung über das Andauern der Rechtshängigkeit erfolgte (Art. 329 Abs. 3 StPO; Stephenson/Zalunardo-Walser, a.a.O., Art. 329 StPO N 11). Zur Vermeidung weiterer Unklarheiten wäre eine entsprechende Verfügung gegebenenfalls noch zu erlassen.

2.        

Es werden weder ordentliche Kosten erhoben noch ausserordentliche Kosten zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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