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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.03.2015 BES.2014.141 (AG.2015.273)

19 mars 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,277 mots·~6 min·1

Résumé

Einstellungsverfügung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.141

ENTSCHEID

vom 19. März 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____                                                                                  Beschwerdeführer 1

[…]

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

B____                                                                                Beschwerdeführer 2

[…]

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____                                                                           Beschwerdegegnerin 2

[…]

vertreten durch […], Rechtsanwältin,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 30. September 2014

betreffend Einstellung des Verfahrens

Sachverhalt

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2014 wurde das gegen C____ aufgrund des von A____ und B____ wegen Ehrverletzung sowie „den übrigen einschlägigen Strafdelikten“ bei der Staatsanwaltschaft gestellten Strafantrags eingeleitete Strafverfahren eingestellt. Gegen diese Einstellungsverfügung erhoben A____ und B____ je Beschwerde mit dem Hauptantrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und gegen die beschuldigte Person Anklage zu erheben oder ein Strafbefehl zu erlassen. Mit Eingabe vom 4. November 2014 zogen beide Beschwerdeführer ihre Beschwerde protestando Kosten zurück. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme, den Beschwerdeführern die Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. C____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) verlangt in ihrer Stellungnahme, es seien die beiden Beschwerdeführer in solidarischer Haftung zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von CHF 4‘942.75, beinhaltend die Kosten für ihre anwaltliche Vertretung während der Strafuntersuchung sowie im Beschwerdeverfahren, inkl. 8% MWST und Auslagen, und Flugkosten von CHF 110.– zu bezahlen. Dies alles unter o/e Kostenfolge.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2014 ist die Beschwerde zulässig (Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Beschwerdeführer waren als Strafantragssteller durch die Verfahrenseinstellung beschwert und zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit dem Rückzug der Beschwerden ist das Beschwerdeverfahren nun allerdings als gegenstandslos abzuschreiben.

2.

2.1      Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer haben ihr Rechtsmittel jedoch „protestando Kosten“ zurückgezogen. Für den Kostenentscheid ist in einer solchen Konstellation auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen (AGE BES.2013.6 vom 8. Mai 2014 E. 2.1). Dabei kann es bei einer prima-facie-Beurteilung der Aktenlage und einer summarischen Begründung bleiben (Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 428 StPO N 14).

2.2      Aus dem Beschwerderückzug erhellt nicht vollständig, ob die Beschwerdeführer der Meinung sind, ihr Rechtsmittel sei infolge der nach Einleitung des Rechtsmittelverfahrens gewährten Akteneinsicht, deren Fehlen in der Beschwerde zur Hauptsache moniert wurde, gegenstandslos geworden. Immerhin ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Verfahrenseinstellung auch den Grundsatz des „in dubio pro duriore“ als verletzt erachten und mit dem Rückzug der Beschwerde behaupten, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich gegenüber ihrer Arbeitgeberin für den beanzeigten Vorfall entschuldigt und damit zugegeben, eine Ehrverletzung begangen zu haben. Zudem vertreten sie die Ansicht, die Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin 2 zu ihrer Entlastung bzw. zum Beweis der Wahrheit ihrer Äusserungen über die Beschwerdeführer gegenüber deren Arbeitgeberin den Ermittlungsbehörden übergeben hat, seien als illegal erhältlich gemachte Beweismittel nicht verwertbar.

2.3      Dem rechtlichen Vertreter der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2014 die voraussichtliche Einstellung des Verfahrens zur Kenntnis gebracht und er wurde gleichzeitig aufgefordert, allfällige Beweisanträge bis zum 8. August 2014 anzugeben (act. 95). Trotz dieser Mitteilung hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht um Akteneinsicht ersucht, welche ihm zu gewähren gewesen wäre (Art. 101 Abs. 1 StPO). Vielmehr hat er es bei der Mitteilung an die Staatsanwaltschaft bewenden lassen, dass er mit der geplanten Einstellung nicht einverstanden sei (act. 97). Von einer nicht gewährten Akteneinsicht oder unterbundenen Möglichkeit zur Stellungnahme kann folglich keine Rede sein. Damit wäre die Einstellungsverfügung keinesfalls aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben bzw. die Beschwerde deshalb gutgeheissen worden.

2.4      Des Weiteren ist festzustellen, dass der Staatsanwaltschaft nebst den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zahlreiche Dokumente vorlagen, die darauf schliessen lassen, dass den Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der Arbeitgeberin der Beschwerdeführer – zumindest soweit der Beschwerdegegnerin 2 bekannt – Fakten zugrunde liegen. Der Beschwerdegegnerin 2 ist es mit anderen Worten gelungen, im Ermittlungsverfahren den sogenannten Wahrheits- oder zumindest den Gutglaubensbeweis (vgl. zu den Begriffen: Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 173 StGB N 13 ff.) zu erbringen. Damit ist für den Grundsatz „in Zweifel für die Anklage“ kein Platz, zumal sich bei der Bewertung der von der Beschwerdegegnerin 2 zu ihrer Verteidigung eingereichten Dokumente keine Auslegungs- und Wertungsfragen bzw. keine Ermessensfragen stellen, die in der Literatur und Rechtsprechung umstritten sind (Graf, Praxisänderung im Strafrecht, in: Zürcher Studien zum Strafrecht 2011, Band 61, N 499). Vielmehr belegen die seitens der Beschwerdegegnerin 2 eingereichten Unterlagen zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer 2 von einer früheren Arbeitgeberin einen „letzten schriftlichen Verweis“ wegen „falscher Antragsdeklarationen“ und „Nichteinhaltens diverser Arbeitsweisungen“ erhielt (act. 47) und dass ihm dieselbe Arbeitgeberin ein halbes Jahr später den Arbeitsvertrag kündigte, weil es zu „Unregelmässigkeiten bei den Versicherungsabschlüssen“ sowie zu „grobfahrlässiger Kundenberatung“ gekommen sei (act. 48). Gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse erklärte diese Arbeitsgeberin sodann, die Kündigung gegenüber dem Beschwerdeführer 2 sei aufgrund „wiederholt falscher Antragsdeklaration“, „Unregelmässigkeiten bei Versicherungsabschlüssen“ und „grobfahrlässiger Kundenberatung“ erfolgt (act. 49). Betreffend den Beschwerdeführer 1 ist einem Gesprächsprotokoll geführt mit einer früheren Arbeitgeberin zu entnehmen, dass dieser auf einem Versicherungsneuantrag die Unterschrift seiner Mutter fälschte und deshalb verpflichtet wurde, eine schriftliche Zusammenfassung über den Straftatbestand der Urkundenfälschung zu erstellen (act. 51). In diesem ebenfalls in den Akten befindlichen „Aufsatz zur Urkundenfälschung“ hielt der Beschwerdeführer 1 sodann selber fest, er „habe den Auftrag bekommen, diverse Themen über die Urkundenfälschung zu lesen und einen Kurzaufsatz zu gestalten, da er diese Tat begangen habe“ (act. 53). Schliesslich reichte die Beschwerdegegnerin 2 noch zwei Abmahnungen derselben Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 ein, in welcher diese dem Beschwerdeführer 1 „Urkundenfälschung“ (act. 54) sowie „unlauteres Geschäftsgebaren“, „Nichteinhalten diverser Arbeitsweisungen“ und „falsche Antragsaufnahme“ vorwirft (act. 55). Damit ist offensichtlich erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 davon ausgehen durfte, dass ihre Äusserung „die Beschwerdeführer würden keinen guten Ruf geniessen und seien als unseriöse Menschen bekannt“ und der Beschwerdeführer 2 habe bei früheren Arbeitgeberinnen „krumme Geschäfte getätigt sowie Verträge gefälscht“ der Wahrheit entspricht. Soweit die Beschwerdeführer monieren lassen, die zur Erbringung des Wahrheits- oder Gutglaubensbeweises eingereichten Belege seien nicht verwertbar, sind sie darauf hinzuweisen, dass die Beweiserhebungsregeln der Art. 140 f. StPO primär die staatlichen Behörden binden. In jedem Fall ist davon auszugehen, dass die Behörden diese Unterlagen bei den betreffenden Arbeitgeberinnen und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse im Rahmen der legalen Beweiserhebungsmethoden hätten herausverlangen können, weshalb den Unterlagen kein Beweisverwertungsverbot entgegensteht (Gless, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 141 StPO N 40c).

2.5      Die seitens der Beschwerdeführer behauptete Entschuldigung der Beschwerdegegnerin 2 ist nicht belegt. Ohnehin würde eine solche Entschuldigung nicht zwingend das Zugeben einer Schuld bedeuten und insbesondere nichts an den tatbestandlichen Feststellungen gemäss der vorgehenden Erwägung zu ändern vermögen.

2.6      Diesen Erwägungen entsprechend ist bei einer summarischen Würdigung der Akten festzustellen, dass die Beschwerde gegen die Einstellung der Strafuntersuchung abzuweisen gewesen wäre.

3.

Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt, es seien ihr die gesamten Vertretungs- und Reisekosten, insbesondere auch die durch das eingestellte Strafverfahren entstandenen, zu ersetzen. Soweit sie Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens geltend macht, ist darauf nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin 2 die Einstellungsverfügung nicht angefochten hat.

4.

4.1      Da die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, tragen die Beschwerdeführer die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Sie haben der Beschwerdegegnerin 2 deshalb eine Parteientschädigung auszurichten. Da sich die Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 21. November 2014 indessen zu einem wesentlichen Teil mit den Kosten der Beschwerdegegnerin 2 im vorinstanzlichen Verfahren befasst, ist der insgesamt geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden auf die Hälfte zu reduzieren, woraus ein Honorar von CHF 375.–, zzgl. Auslagen und 8% MWST, resultiert. Die Abschreibungsgebühr wird auf CHF 500.– angesetzt.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt abgeschrieben.

            Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin 2 betreffend die vorinstanzlichen Vertretungs- und Reisekosten wird nicht eingetreten.

            Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von CHF 375.– und einen Auslagenersatz von CHF 28.–, zzgl. 8% MWST von CHF 32.25, in solidarischer Verbindung auszurichten.

            Die Beschwerdeführer 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 500.– in solidarischer Verbindung.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Grange

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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