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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.12.2014 BES.2014.130 (AG.2014.778)

9 décembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·947 mots·~5 min·1

Résumé

Revisionsgesuch

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BES.2014.130

ENTSCHEID

vom 9. Dezember 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                                      Gesuchstellerin

[…]                                                                                             

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend Strafbefehl Nr. V140707 286

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Juli 2014 wurde A_____ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der signalisierten Zonen-Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 1–5 km/h, begangen am 10. April 2013 als Touristin auf der Neuhausstrasse in Basel) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 40.– zuzüglich Gebühren und Auslagen von CHF 208.–. Dagegen hat A_____ am 5. August 2014 Einsprache erhoben, mit der sie geltend macht, dass zum besagten Zeitpunkt nicht sie Fahrerin ihres Fahrzeugs gewesen sei, sondern ein Herr [...], dem sie das Auto ausgeliehen habe. Dementsprechend sei dieser in Rechenschaft zu ziehen und sie vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.

Die Staatsanwaltschaft hat die Angelegenheit am 11. August 2014 an den Strafgerichtspräsidenten überwiesen. Dieser ist am 27. August 2014 infolge Verspätung auf die Einsprache nicht eingetreten und hat die Akten zwecks Prüfung, ob die Einsprache als Revisionsgesuch entgegenzunehmen sei, dem Appellationsgericht Basel-Stadt überwiesen. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2014 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, dass die Eingabe von A_____ vom 5. August 2014 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, darauf einzutreten und die Gesuchstellerin unter Aufhebung des Strafbefehls vom 8. Juli 2014 vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freizusprechen sei. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Mit Eingabe vom 5. August 2014 hat die Gesuchstellerin gegen den Strafbefehl vom 8. Juli 2014 Einsprache erhoben. Diese ist allerdings, wie das Strafgerichtspräsidium bereits mit Verfügung vom 27. August 2014 zutreffend festgestellt hat, nicht innert der gesetzlichen 10-Tagesfrist gemäss Art. 354 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ergangen. Die Einsprache kann jedoch gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO als Revisionsgesuch entgegengenommen werden. Zur Beurteilung von Revisionsgesuchen ist das Appellationsgericht als Berufungsgericht zuständig (Art. 411 Abs. 1 StPO und § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesen Fällen der Nichteintretensentscheid durch ein Mitglied des Berufungsgerichts als Einzelgericht (§ 18 Abs. 3 EG StPO, § 73a Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). In den andern Fällen entscheidet je nach Grösse des Spruchkörpers des vom Revisionsgesuch betroffenen Urteils die Kammer oder der Ausschuss des Berufungsgerichts materiell über das Revisionsgesuch (§ 18 Abs. 4 EG StPO; zum Ganzen APE DG.2012.28 vom 4. Februar 2013, DG.2011.12 vom 20. September 2011 und DG.2012.11 vom 22. Juni 2012). Da als Vorinstanz die Staatsanwaltschaft als Strafbefehlsbehörde (die Staatsanwältin als Strafbefehlsrichterin) entschieden hat, ist zum vorliegenden Entscheid der Ausschuss zuständig (§ 18 Abs. 4 EG StPO).

1.2      Die Gesuchstellerin ist durch den rechtskräftigen Strafbefehl vom 8. Juli 2014 beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Nach Art. 385 StGB ist die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Gunsten eines rechtskräftig Verurteilten zu gestatten wegen erheblicher Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt gewesen sind. Diese Revisionsgründe werden in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO wiederholt. Nach dieser Bestimmung kann der oder die durch einen Strafbefehl Beschwerte u.a. dann Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. „Neu“ im Sinne dieser Bestimmung sind Beweismittel, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber dann, wenn es deren Tragweite falsch gewürdigt hat. Grundsätzlich können auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, neu im Sinne dieser Bestimmung sein, wenn sie dem Richter unbekannt geblieben sind; Voraussetzung ist allerdings, dass der Richter im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67).

2.2      In ihrer Vernehmlassung zum Revisionsgesuch verweist die Staatsanwaltschaft auf die von der Kantonspolizei Basel-Stadt im vorliegenden Verfahren ergänzend durchgeführten Abklärungen, aus welchen zweifelsfrei hervorgehe, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine Frau handle. Zudem legt sie dar, dass sich den Verfahrensakten, namentlich dem Radarbild (Akten S. 8), entnehmen lasse, dass zum Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung ein Mann das Fahrzeug der Gesuchstellerin gelenkt habe. Diese könne daher nicht Täterin der ihr vorgeworfenen Übertretung sein. Bei diesem Umstand handle es sich um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, welche im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls bereits vorhanden, der Staatsanwaltschaft aber nicht bekannt gewesen sei. Andernfalls wäre der Strafbefehl nicht erlassen worden. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Hinzuzufügen ist, dass es für die Begründetheit der Revision ohne Belang ist, weshalb diese – für den vorliegenden Entscheid wesentliche – Tatsache der Staatsanwaltschaft nicht bekannt war. Ebenso wenig spielt eine Rolle, ob die urteilende Behörde effektiv um die fragliche Tatsache hätte wissen können oder nicht (vgl. Heer, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 410 N 40).

2.3      Nach dem Gesagten ist die als Revisionsgesuch zu behandelnde Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. August 2014, entsprechend dem Antrag beider Parteien, gutzuheissen und der Strafbefehl Nr. V140707 286 vom 8. Juli 2014 aufzuheben. Die Gesuchstellerin ist vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freizusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        In Gutheissung des Revisionsgesuchs vom 5. August 2014 wird der Strafbefehl vom 8. Juli 2014 im Verfahren Nr. V140707 286 aufgehoben und die Gesuchstellerin vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 10. April 2013, kostenlos freigesprochen.

            Für das Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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