Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.126
ENTSCHEID
vom 8. Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. August 2014
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 23. Juli 2014 wurde A____ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise Freiheitsstrafe von 4 Tagen) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 205.30 verurteilt. Auf die dagegen eingelegte Einsprache trat das Einzelgericht in Strafsachen am 26. August 2014 zufolge verspäteter Eingabe nicht ein; auf die Erhebung weiterer Verfahrenskosten wurde dabei ausnahmsweise verzichtet. Gegen diese Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen richtet sich die vorliegende Beschwerde von A____ vom 5. September 2014 (persönliche Übergabe am 8. September 2014). Der Beschwerdeführer gesteht darin die verspätete Eingabe der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 23. Juli 2014 zu, beantragt jedoch zugleich sinngemäss dessen Aufhebung und den Freispruch vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Das Einzelgericht in Strafsachen schliesst in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2014 unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. August 2014 ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und Art. 80 Abs. 1 StPO. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innerhalb von 10 Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben; lässt sie diese Möglichkeit verstreichen, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 1 und 3 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art 85 Abs. 3 StPO). Die Zehntagesfrist für die Einsprache beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
2.2 Der streitgegenständliche Strafbefehl vom 23. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 25. Juli 2014 zugestellt (Vorakten, S. 16). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, begann damit die Einsprachefrist am 26. Juli 2014 zu laufen und endigte am 4. August 2014. Der Beschwerdeführer hat seine Einsprache indes erst am 5. August 2014 der Schweizerischen Post übergeben (Vorakten, S. 6). Zwar verweist der Beschwerdeführer darin – und wiederholt dies im Übrigen auch nochmals in seiner Beschwerdebegründung – auf sein an die Kantonspolizei gerichtetes Schreiben vom 19. Juni 2014, in dem er materielle Einwände gegen den Vorwurf der Verkehrsregelverletzung vorbringt (Vorakten, S. 5, 12, 14). Dieses Schreiben erfolgte jedoch vor dem Erlass des Strafbefehls vom 23. Juli 2014 als Reaktion auf die Mitteilung der Kantonspolizei, mittels Überwachungsgerät sei festgestellt worden, dass mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführer ein Rotlicht überfahren worden war, und der Beschwerdeführer werde gebeten, Angaben zum verantwortlichen Lenker zu machen. Diese Mitteilung enthielt weiter den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die verantwortliche Person einen Strafbefehl erhalten werde, gegen den der Rechtsbehelf der Einsprache zur Verfügung stehe (Vorakten, S. 10, 11, 13). Gesetzliche Fristen, worunter auch die Einsprachefrist fällt, legen den Zeitraum fest, innerhalb dessen eine bestimmte Verfahrenshandlung vorgenommen werden kann und muss; das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2014 konnte somit nicht als (verfrühte) Einsprache entgegengenommen werden. Diese erfolgte (erst) am 5. August 2014 und somit zweifellos verspätet, was im Übrigen auch die Sichtweise des Beschwerdeführers ist. Damit ist die Vorinstanz zu Recht auf die zu spät erhobene Einsprache nicht eingetreten. Die Möglichkeit einer Wiederherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 94 StPO scheidet vorliegend zudem aus. Der Beschwerdeführer nennt in der vorliegenden Beschwerde keinerlei Ursachen für sein verspätetes Handeln gegen den Strafbefehl noch legt er entsprechende Beweismittel ins Recht. Derlei Gründe, wie namentlich eine schwere Krankheit und damit einhergehend die objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu betrauen, sind denn auch nicht ersichtlich (Riedo, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 94 StPO N 35, 37; vgl. auch zur strengen Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt vieler BES.2012.114 vom 19. Juni 2013 E. 3.1.2).
2.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdebegründung ausschliesslich materielle Einwände gegen den Strafbefehl vom 23. Juli 2014 vor und beantragt die umfassende Untersuchung des ihm vorgeworfenen Sachverhalts unter Berücksichtigung seiner Ausführungen im Schreiben vom 19. Juni 2014. Bei diesen Einwänden – angebliche Besonderheiten verkehrstechnischer Art am Tatort zur Tatzeit, die den Beschwerdeführer gemäss dessen Ansicht entlastet hätten – handelt es sich jedoch um Tatsachenbehauptungen, die dem Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der deliktischen Handlung bekannt waren und die er deshalb im ordentlichen Strafverfahren hätte geltend machen können, das auf einfache Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Dass es nicht dazu gekommen ist, hat der Beschwerdeführer durch seine eigene prozessuale Nachlässigkeit der verpassten Einsprachefrist zu verantworten (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 f.). Die Berücksichtigung dieser Vorbringen materieller Art im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist hingegen nicht möglich.
3.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.