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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.01.2015 BES.2014.117 (AG.2015.84)

12 janvier 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,312 mots·~7 min·1

Résumé

Ablehnung der Aufhebung der Beschlagnahme von sieben Rolex-Uhren

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2014.117

ENTSCHEID

vom 12. Januar 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____ ,                                                                                  Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, […]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 12. August 2014

betreffend Beschlagnahme von sieben Rolex-Uhren

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft, Abteilung Wirtschafsdelikte, führt seit März 2014 ein umfangreiches Strafverfahren gegen B_____, unter anderem wegen (gewerbsmässiger) Warenfälschung und (gewerbsmässigem) Betrug, eventualiter mehrfacher Veruntreuung. Im Zuge der Ermittlungen wurden am 5. August 2014 bei A_____, einem (Geschäfts-)Freund von B_____, sieben Rolex-Uhren beschlagnahmt, welche diesem von C_____ als Sicherheit für zwei Darlehen von CHF 100‘000.– und CHF 25‘000.– übergeben worden waren. Ein Antrag von A_____ auf Aufhebung der Beschlagnahme wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2014 abgelehnt.

Gegen diese Verfügung hat A_____, vertreten durch Advokat lic. iur. [...], mit Eingabe vom 22. August 2014 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben, mit der er deren Aufhebung und die Rückgabe der sieben Rolex-Uhren an ihn beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 26. September 2014 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer – nach einem zwischenzeitlichen Schriftenwechsel hinsichtlich des Umfangs des dem Beschwerdeführer zustehenden Akteneinsichtsrechts, welcher mit Verfügung vom 17. November 2014 beendet worden ist – mit Eingabe vom 28. November 2014 repliziert, wobei er an seinen Begehren festgehalten hat. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Der Beschwerdeführer ist von der Beschlagnahme der sich bis dahin in seinem Besitz befindenden Uhren berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme, so dass er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung gegen die dem Beschwerdeführer am 14. August 2014 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft ist eingehalten, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1      Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel (lit. a) oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), oder wenn sie voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Die Staatsanwaltschaft beruft sich vorliegend auf den Beschlagnahmegrund von Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO. Diese Bestimmung bildet das prozessuale Gegenstück von Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB, wonach durch eine Straftat erlangte Vermögenswerte nur eingezogen werden, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung der rechtmässigen Zustandes auszuhändigen sind (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 263 N 48). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass die beschlagnahmten Uhren allenfalls dem Geschädigten C_____ zurückzugeben sein werden.

2.2      Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Strafanzeige von C_____ gegen B_____ gehe es nur um die mutmassliche Veruntreuung von 21 Uhren, welche C_____ dem B_____ übergeben habe. Die sieben Uhren, die C_____ dem Beschwerdeführer als Sicherheit für zwei Darlehen übergeben habe, seien davon nicht betroffen. Diese hätten sich rechtmässig im Besitz des Beschwerdeführers befunden. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme dieser Uhren lägen daher nicht vor.

3.

3.1      C_____ hat am 24. Juli 2014 gegen B_____ Strafanzeige wegen Veruntreuung erhoben. Anlässlich der Einvernahme vom 28. Juli 2014 zur näheren Abklärung des Sachverhalts hat er folgende Angaben gemacht (S. 3 ff.): B_____, dem er früher schon einige Uhren verkauft habe, habe ihm im Frühling 2014 erzählt, er kenne einen Edelsteinhändler in Antwerpen, welcher Edelsteine zum Einstands- bzw. Händlerpreis verkaufen könne. Er sei am Kauf von Edelsteinen interessiert gewesen. Da er kein Geld, aber als Uhrensammler wertvolle Uhren gehabt habe, habe er B_____ Uhren im Gegenwert des verlangten Kaufpreises von CHF 125‘000.– angeboten. Auf Vorschlag von B_____, der selbst keine Uhren habe haben wollen, habe dessen Freund und Geschäftspartner A_____ ihm zwei Darlehen von insgesamt CHF 125‘000.– gegeben, wofür er diesem sieben Uhren als Sicherheit übergeben habe. Vereinbarungsgemäss habe A_____ den Darlehensbetrag direkt an B_____ übergebe. Dieser habe im Gegenzug ihm – C_____ – am 7. April 2014 einen Sack mit Edelsteinen übergeben. Entgegen seiner Versprechungen habe er jedoch keine Zertifikate der Edelsteine mitgeliefert. Stattdessen habe er anlässlich der Übergabe einem angeblichen Mitarbeiter des angeblichen holländischen Verkaufsgeschäfts/Prüfungslabors der Edelsteine telefoniert. Der Angerufene habe C_____ gegenüber telefonisch die Echtheit der Steine bestätigt. Etwa eine bis zwei Wochen später habe B_____ dem C_____ weitere Steine, nämlich angeblich sehr günstige Diamanten in Topqualität, angeboten. Wiederum telefonisch habe ein angeblicher Gemmologe aus Süddeutschland C_____ die Echtheit der Steine bestätigt, ausserdem habe auch ein angeblicher Edelsteinhändler aus Antwerpen, welcher B_____ bei einem Besuch von C_____ begleitet habe, deren Echtheit bezeugt. C_____ habe daraufhin B_____ 21 Uhren im Gesamtwert von rund CHF 100‘000.– übergeben. Es sei vereinbart worden, dass B_____ ihm dafür 50 Diamanten à 1 Karat übergebe. Er habe ihm schliesslich 51 „Diamanten“ gegeben, welche allerdings nicht 1 Karat, sondern 0,81 bis 0,89 Karat gehabt hätten. Als B_____ trotz mehrfacher Mahnung die versprochenen Zertifikate nicht geliefert habe, sei C_____ argwöhnisch geworden. B_____ habe ihm daraufhin gesagt, er habe vom SSEF, dem schweizerischen gemmologischen Institut, mündlich die Auskunft erhalten, die Diamanten seien echt, die entsprechenden Zertifikate würden aber erst am 28. April 2014 herausgegeben. Am 28. April 2014 sei C_____ schliesslich selbst zum SSEF gegangen und habe einen der erhaltenen „Diamanten“ zum Schnelltest gegeben, worauf er erfahren habe, dass es sich dabei gar nicht um einen Diamanten, sondern um einen minderwertigen Moissanit handle. Daraufhin habe er das Geschäft mit B_____ rückgängig machen wollen und die Uhren zurückverlangt. B_____ habe gesagt, er werde schauen, was sich machen liesse. In der Folge habe C_____ ihn nie mehr gesehen und nicht mehr erreichen können. Später habe er erfahren, dass B_____ im Gefängnis sei. Im Internet habe er dann zufällig entdeckt, dass einige der von ihm an B_____ übergebenen 21 Uhren von einem Geschäft in Lugano zum Verkauf ausgeschrieben worden seien.

Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vom 5. August 2014 (S. 5 f.) bestätigt, dass er die CHF 125‘000.– gemäss den beiden Darlehensverträgen mit C_____ direkt an B_____ übergeben habe. Er hat die entsprechenden Belege zu den Akten gegeben.

2.4      Zwar richtet sich die Anzeige von C_____ – wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht – primär gegen B_____ wegen der mutmasslichen Veruntreuung der diesem als Gegenleistung für die angeblichen Diamanten übergebenen 21 Uhren. Darauf kommt es aber nicht an. Wenn sich infolge der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aufgrund dieser Anzeige der Verdacht weiterer (Offizial-)Delikte – auch anderer Personen – ergibt, hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung auf diese auszuweiten und darf dann auch die erforderlichen Zwangsmassnahmen ergreifen (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Aus den insofern vom Beschwerdeführer bestätigten und durch entsprechende Dokumente (Verträge, Quittung) objektivierten Aussagen von C_____ anlässlich der Aufnahme des Anzeigesachverhalts ergibt sich klar, dass die durch die sieben beschlagnahmten Uhren gesicherten Darlehensverträge zwischen dem Beschwerdeführer und C_____ in direktem Zusammenhang mit einem Edelsteingeschäft zwischen C_____ und B_____ standen, war doch der einzige Zweck dieser von B_____ vermittelten Darlehen die Finanzierung der Edelsteine, welche C_____ von B_____ erwarb. Darüber hinaus besteht aufgrund der Ermittlungen der Verdacht, dass der Beschwerdeführer an diesem Edelsteingeschäft mit C_____ nicht nur als Darlehensgeber beteiligt war, sondern mit B_____ zusammenspannte, um C_____ minderwertige synthetische Steine zu überhöhten Preisen anzudrehen. So gab B_____ in der Konfrontationseinvernahme mit C_____ vom 19. August 2014 (S. 7) sowie in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 21. August 2014 (S. 3) an, er habe dem Beschwerdeführer CHF 10‘000.– oder CHF 20‘000.– der CHF 125‘000.– als Provision gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet dies (Konfrontationseinvernahme mit B_____, S. 3 f.), doch kann er den Geldfluss nicht schlüssig nachweisen resp. (so die Formulierung der Staatsanwaltschaft) „nicht sonderlich überzeugend darstellen“. Der Sachverhalt wird noch näher abzuklären sein. Vorderhand besteht aber der Verdacht, dass der Beschwerdeführer nicht rechtmässig, sondern in Mitwirkung an einer deliktischen Handlung von B_____ zum Nachteil von C_____ in den Besitz der beschlagnahmten Uhren gekommen ist. Die Beschlagnahme der Uhren als vermutete producta sceleris war somit rechtmässig. Über ihre definitive Verwendung wird das Sachgericht zu entscheiden haben.

3.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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