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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.02.2014 BES.2013.99 (AG.2014.251)

25 février 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,405 mots·~12 min·2

Résumé

Einstellungsverfügung (BGer 6B_531/2014 vom 26. Juni 2014)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.99

BES.2013.100

ENTSCHEID

vom 25. Februar 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A_____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]                                                                                                   Anzeigesteller

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B_____                                                                                 Beschwerdegegner

[…]                                                                                                   Beschuldigter

(im Verfahren BES. 2013.99)

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 19. September 2013

betreffend Einstellung des Verfahrens

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 19. September 2013

betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtspflege

Sachverhalt

Am 27. Dezember 2010 erstattete A_____ Strafanzeige gegen Dr. B_____ wegen wissentlicher Abgabe eines falschen Gutachtens. Dieser hatte in einem Verfahren, welches A_____ im Zusammenhang mit einem von ihm am 28. Dezember 1999 erlittenen Unfall gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ([...]) führte, als Gutachter zur Frage der Unfallfolgen und Kausalität Stellung genommen.

Mit Einstellungsverfügung vom 19. September 2013 hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Dr. B_____– in Anwendung von Art. 319 StPO – mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt und sämtliche Beweisanträge von A_____ abgelehnt. Die Zivilklage von A_____ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Ebenfalls mit Verfügung vom 19. September 2013 hat die Staatsanwaltschaft das Gesuch des im Verfahren gegen B_____ als Privatkläger auftretenden A_____ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

Mit Eingabe vom 28. September 2013 hat A_____ gegen die Einstellungsverfügung fristgerecht beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben. Zudem hat er – ebenfalls mit Eingabe vom 28. September 2013 – Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erhoben. Vorliegend werden die beiden Beschwerden zusammengelegt bzw. gemeinsam behandelt.

Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren ein Kostenerlassgesuch gestellt. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 wurde ihm von der instruierenden Präsidentin des Appellationsgerichts mitgeteilt, dass auf die Leistung eines Kostenvorschusses verzichtet, der Beschwerdeführer jedoch darauf aufmerksam gemacht werde, dass er bei einer Abweisung der Beschwerde die entsprechenden Kosten zu tragen hätte, falls nach Beizug der Akten der Fall als aussichtslos beurteilt werden müsste.

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen – unter Hinweis auf die Begründung des Einstellungsbeschlusses und die gleichentags ergangene Verfügung betreffend Abweisung der vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge – auf eine ausführliche Stellungnahme. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt.

Mit Eingaben vom 28. Oktober und 2. November 2013 sowie vom 17. Januar und vom 12. März 2014 hat der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht weitere Unterlagen zukommen lassen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Einstellungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 322 Abs. 2 respektive 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73 Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO)]. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Ebenfalls einzutreten ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht in seiner Strafanzeige gegen Dr. B_____ geltend, das Gutachten – in welchem der Schluss gezogen wird, die körperlichen und psychischen Beschwerden von A_____ seien nur teilweise und lediglich für den Zeitraum von maximal 2 Jahren nach dem Unfall kausal auf diesen zurückzuführen – sei nicht korrekt. Vielmehr seien seine sämtlichen Beschwerden, vor allem auch das Ausbleiben von Fahrschülern und die Veränderung in seinem Wesen, zeitlich unbeschränkt auf den Unfall zurückzuführen. Der Gutachter habe Aussagen aus früheren Gutachten, welche die Unfallkausalität vorbehaltlos bejahten, verschwiegen, weitere Unterlagen nicht berücksichtigt und nicht zuletzt ein unabdingbares biomechanisches Gutachten verhindert. Er habe somit wissentlich zum Nachteil des Beschwerdeführers ein falsches Gutachten erstellt.

2.2     

Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung festgehalten, ob ein Gutachten falsch im Sinne von Art. 307 StGB sei, bestimme sich nicht nach dem subjektiven Massstab der Überzeugung des Täters, sondern nach dem objektiven Sachverhalt. Danach hätten Sachverständige in allen für die Erstellung eines Gutachtens und zur Ziehung schlüssiger Folgerungen bedeutungsvollen Bereichen vollständige Befunde abzugeben (Einstellungsverfügung vom 19. September 2013, S. 5). Falsch seien auch unvollständige Aussagen, insbesondere wenn Weglassungen in erkennbarer Weise einen verzerrenden Sachverhalt oder eine unzutreffende Würdigung herbeiführen könnten. Hingegen seien Gutachten so lange nicht falsch, als sie vertretbar seien und vom Gutachter auch vertreten würden. (Einstellungsverfügung S. 5; mit Hinweis auf Trechsel/Affolter/Eijsten, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Art. 307 N 14).

Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge ausgeführt, dass sich vorliegend kein rechtsgenüglicher Nachweis für ein objektiv falsches Gutachten erbringen lasse, seien doch die Ergebnisse des fraglichen Gutachtens durchaus im obigen Sinne vertretbar und würden von Dr. B_____ offensichtlich auch vertreten. Die Kernaufgabe eines vom Gericht bestellten Gutachters bestehe darin, bei widersprüchlichen Gutachten die betreffenden Unterlagen zu würdigen, die Aussagen der Ärzte kritisch zu hinterfragen und – allenfalls unter Beizug von Spezialärzten – eigene Untersuchungen und Überlegungen anzustellen, wobei die entsprechenden Schlussfolgerungen zu begründen seien. Dies alles habe Dr. B_____ getan. So habe er durchaus auch die die Unfallkausalität bejahenden Gutachten zusammengefasst, gewürdigt und seine anderslautenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Weiter habe er selbst den Anzeigesteller untersucht und befragt sowie neue Teilgutachten erstellen lassen. Er habe alle ihm vom Kantonsgericht Zug gestellten Fragen vollumfänglich beantwortet, zu den zum Gutachten gestellten kritischen klägerischen Fragen und nachträglich eingereichten MRI-Befunden begründet Stellung genommen und sich erneut mit zwei der früheren anderslautenden Gutachten auseinandergesetzt (Einstellungsverfügung S. 6).

Die Staatsanwaltschaft ist sodann der Behauptung des Beschwerdeführers nachgegangen, der Gutachter habe bewusst ein unabdingbares biomechanisches Gutachten verhindert. Sie hat dazu Rücksprache mit dem Institut für Rechtsmedizin (IRM) genommen (vgl. act. 207) und erwogen, gemäss Auskunft des IRM werde ein biomechanisches Gutachten in der Schweiz nur sehr selten durchgeführt und bedürfe einer exakten Dokumentation der Beschädigungen an den Fahrzeugen, welche betroffen seien, durch einen Sachverständigen – wobei diese Dokumentierung gleich an der Unfallstelle zu geschehen habe. Wie das IRM ausgeführt habe, sei die spätere Erstellung eines Gutachtens aufgrund der Akten und allenfalls noch einzelner Teile der Fahrzeuge nicht mehr möglich. Aufgrund dieser Auskunft, so die Staatsanwaltschaft, sei das Begehren um Ergänzung des Gutachterauftrags ohnehin obsolet (Einstellungsverfügung S. 7).

Weiter hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass – selbst wenn von einem objektiven Falschgutachten ausgegangen würde – in jedem Fall ein Vorsatz des Gutachters nicht gegeben wäre. Für einen solchen gebe es keinerlei Hinweise, werde sich doch nicht widerlegen lassen, dass es dem Gutachter darum ging, ein schlüssiges, in sich stimmiges und abgerundetes Gutachten zu verfassen. Es sei somit davon auszugehen, dass ein Vorsatz bzw. Eventualvorsatz mit Sicherheit nicht rechtsgenüglich nachweisbar wäre (Einstellungsverfügung S. 10).

Die Staatsanwaltschaft kommt schliesslich zum Schluss, nach eingehender Prüfung sämtlicher Vorbringen des Anzeigestellers entbehrten die genannten Vorwürfe jeglicher Grundlage. Vor Gericht sei daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten, womit das Verfahren einzustellen sei. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers hat die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Art. 318 Abs. 2 StPO mit der Begründung abgewiesen, dass damit eine Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen seien (Verfügung vom 19. September betreffend Ablehnung der Beweisanträge, S. 2).

2.3             Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft habe „ganz offensichtlich unzureichend geprüft“ (Beschwerde S. 1), wobei er dies jedoch als Laie nicht rechtsgenüglich widerlegen könne. Grundsätzlich gehe es um das Urteil des Kantonsgerichts Zug, welches sein Urteil aufgrund des Gutachtens von Dr. B_____ gefällt habe. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft das Gutachten nicht als wissentliches Falschgutachten erachtet und mithin ihre Ermittlungen eingestellt hat. So wird in der Beschwerde – noch einmal – dargelegt, welche Punkte vorheriger Gutachten Dr. B_____ in seinem Gutachten unberücksichtigt gelassen habe (insbesondere das zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende Gutachten C_____) und darauf hingewiesen, dass vor allem das unumgängliche biomechanische Gutachten nicht eingeholt worden sei. Es ist somit zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das vorliegende Verfahren zu Recht eingestellt hat.

2.4      Was die Rüge der unterlassenen Berücksichtigung früherer Gutachten betrifft, so hat die Staatsanwaltschaft detailliert und sorgfältig aufgezeigt, dass der Dr. B_____ sämtliche vorbestehenden Gutachten in das seinige mit einbezogen und auch gewürdigt hat (Einstellungsverfügung S. 7-10) – was selbstverständlich nicht ausschliesst, dass er selber zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als etwaige frühere Gutachter. So hat er bezüglich des – notabene nicht unabhängigen, sondern vom Beschwerdeführer selbst eingeholten – Gutachtens C_____ festgehalten, die dort aufgeführten Befunde seien im Rahmen der dokumentierten degenerativen Veränderung der Halswirbelsäule durchaus erklärbar. Die Schlussfolgerungen von Dr. C_____ hingegen, der keinen Zweifel daran gehabt habe, dass die zervikothorakale Dekompensation unfallbedingt sei, seien klar abzulehnen (Gutachten Dr. B_____, S. 25). Somit hat er die Ausführungen im Gutachten C_____ durchaus gewürdigt.

Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, Dr. B_____ habe die von Dr. D_____ 48 Stunden nach dem Unfall festgestellten und weitere Beschwerdebefunde verschwiegen, geht fehl: Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, hat Dr. B_____ einerseits aus besagtem Bericht zitiert, dass bei der Erstuntersuchung ein beeinträchtigter psychischer Zustand erhoben worden sei (Gutachten Dr. B_____, S. 2). An anderer Stelle hat er erwähnt, dass es laut anderen Befunden seit dem Unfall wiederholt zu Konzentrationsstörungen gekommen sei (Gutachten Dr. B_____, S. 6). Dies zeigt, dass der Gutachter die genannten Befunde durchaus in seine Überlegungen und Schlussfolgerungen aufgenommen hat.

Insgesamt kommt Gutachter B_____ zum Schluss, dass sich die beim Beschwerdeführer vorliegende degenerative Wirbelsäule zum einen durch eine „vorbestehende, sich ungünstig auswirkende Fehlstatik“ erklären lässt (Gutachten Dr. B_____, S. 22), und dass sich zum anderen „die beklagten kognitiven Defizite in einem altersgemässen Rahmen bewegen“ (a.a.O.). Abschliessend hält er fest, dass von einem Erreichen des Status quo sine 2 Jahre nach dem Unfall auszugehen sei. Ab diesem Zeitpunkt seien somit die – subjektiv viel störender erlebten als objektiv feststellbaren – neuropsychologischen Leistungsdefizite als nicht mehr unfallbedingt zu betrachten (Gutachten Dr. B_____, S. 28). Diese Schlussforderung wird von ihm nachvollziehbar und unter Würdigung sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Unterlagen begründet. Dass der Beschwerdeführer mit dieser anderen Würdigung der medizinischen Situation als etwa im Gutachten C_____ nicht einverstanden ist, ist naheliegend, stellt jedoch keinen hinreichenden Anlass dafür dar, gegen den Gutachter eine Strafanzeige einzureichen.

Was die vom Beschwerdeführer gerügte Aussage von Gutachter B_____ betrifft, die Intensität des Aufpralls sei wahrscheinlich sogar unterhalb der sogenannten „Unerheblichkeitsschwelle“ von Delta V 10 gelegen Gutachten Dr. B_____, S. 22), so ist zum einen festzuhalten, dass der Gutachter vorgängig festhielt, dies könne vorliegend nicht mehr genau rekonstruiert werden (Gutachten Dr. B_____, a.a.O.), womit er seine Aussage sogleich relativiert. Im Übrigen gereicht diese Annahme dem Beschwerdeführer vorliegend gar nicht zum Nachteil, fährt doch der Gutachter unmittelbar fort:“ Eine deutlich degenerativ veränderte und mit einer Fehlform behaftete Halswirbelsäule kann durchaus auch bei geringen Kollisionsintensitäten zu Beschwerden führen“ (Gutachten B_____ S. 22). Er schliesst somit aus der möglicherweise unter der Unerheblichkeitsschwelle liegenden Intensität des Aufpralls – aufgrund der speziellen vorbestehenden Situation des Beschwerdeführers – gerade nicht darauf, dass deshalb bei diesem keine gesundheitlichen Schäden resultieren könnten. Weshalb also der Beschwerdeführer diese Rüge erhebt, ist nicht verständlich.

Schliesslich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Gutachter habe bewusst ein unabdingbares biomechanisches Gutachten verhindert, unbehelflich: Zum einen ist es nicht die Aufgabe eines Gerichtsgutachters, ein solches weiteres Gutachten einzuholen, hat er sich doch an die vom Gericht erteilten Aufträge zu halten. Wie sich zudem aus dem vom Beschwerdeführer selbst beim Appellationsgericht eingereichten Antwortschreiben der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) auf sein Begehren (Antwortschreiben der AGU vom 2. November 2013, act. 5) ergibt, wäre ein biomechanisches Gutachten vorliegend auch gar nichtaussagekräftig, da – wie schon die Abklärungen der Staatsanwaltschaft beim IRM ergeben haben – ein solches nachträglich nicht erstellt werden kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dr. B_____ vorsätzlich ein Falschgutachten erstellt hat. Die Staatsanwaltschaft hat sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich und sorgfältig geprüft und das Verfahren mangels Erhärtung des Tatverdachts  zu Recht eingestellt.

3.

Der Beschwerdeführer hat des Weiteren den Entscheid der Staatsanwaltschaft angefochten, ihm für die Teilnahme als Privatkläger im Strafverfahren gegen Dr. B_____– wo er eine noch unbezifferte Forderung geltend macht – keine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3.1      Die Staatsanwaltschaft hat festgehalten, dass der Privatklägerschaft zur Durchsetzung ihrer Zivilforderung gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden könne, wenn sie dazu nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine (Verfügung vom 19. September 2013 betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege, S. 1). Vorliegend habe A_____ gegen Dr. B_____ eine Strafanzeige wegen Erstellen eines falschen Gutachtens eingereicht. Nach Prüfung der Aktenlage, so die Staatsanwaltschaft weiter, präsentiere sich die Sach- und Beweislage jedoch dergestalt, dass die durchgeführten Ermittlungen den Tatverdacht bereits in objektiver Hinsicht in Ermangelung von Beweisen nicht zu erhärten vermöchten. Das Verfahren werde deshalb eingestellt. Da in Einstellungsverfügungen jedoch gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO keine Zivilklagen behandelt würden, erscheine die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage zum jetzigen Zeitpunkt als aussichtslos und sei deswegen abzuweisen (Verfügung betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege, S. 2).

3.2      Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt aufzufordern, die von ihm geforderten Beweise zu erheben. Zur Begründung führt er  sinngemäss aus, das Gutachten B_____ sei falsch und daher nicht von einer Aussichtslosigkeit der Beschwerde auszugehen. Im Übrigen decken sich seine Einwände mit den in der Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens vorgebrachten (siehe dazu vorne E. 2.1 – 2.4).

3.3      Die Staatsanwaltschaft hat das Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers zufolge Einstellung des Hauptverfahrens abgewiesen. Fest steht, dass in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt werden, da mit der Verfahrenseinstellung die Grundlage für die Beurteilung allfälliger adhäsionsweise eingereichter Zivilklagen entfällt (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur StPO, N. 13 zu Art. 320 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft aus den oben geschilderten Gründen gleichzeitig auch die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage zu Recht als aussichtslos beurteilt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers entsprechend abweisen dürfen.

3.4      Was schliesslich die Beweisanträge des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft betrifft, so ist festzuhalten, dass diese einerseits das Hauptverfahren betreffen und auch im Rahmen von diesem abgelehnt wurden, also keinen direkten Bezug zum Begehren um Kostenerlass aufweisen. Die Staatsanwaltschaft hat die Beweisanträge im Übrigen detailliert behandelt und mit überzeugender Begründung abgelehnt (siehe dazu oben E. 2.2). Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass sich diese inhaltlich über weite Strecken mit den Ausführungen in der Beschwerde decken, so dass sich ihre Ablehnung auch aus der Begründung der Einstellungsverfügung ergibt.

4.

4.1      Aus den obigen Erwägungen erhellt, dass die beiden angefochtenen Entscheide bzw. Verfügungen der Staatsanwaltschaft korrekt und in keiner Hinsicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2      Der Beschwerdeführer hat auch für das vorliegende Verfahren den Kostenerlass beantragt. Die Referentin hat in der Folge auf die Leistung eines Kostenvorschusses verzichtet, wobei dem Beschwerdeführer jedoch mitgeteilt wurde, dass er bei einer Abweisung der Beschwerde die entsprechenden Kosten zu tragen hätte, falls nach Beizug der Akten der Fall aus aussichtslos beurteilt werden müsste.

Nach dem Gesagten ist dies vorliegend der Fall. Wie bereits ausgeführt hat die Staatsanwaltschaft das vorliegende Verfahren zu Recht eingestellt, da sich weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht der Vorwurf des falschen Gutachtens erhärten lässt. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Neues vorzubringen vermag und sich gar aus einer von ihm selbst eingereichten Eingabe ergibt, dass das vielgerügte Unterlassen des Gutachters, zusätzlich ein biomechanisches Gutachten einzuholen, in casu gar nicht relevant ist, ist die vorliegende Beschwerde umso mehr als aussichtslos zu beurteilen.

4.3      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.- zu tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.–, inkl. Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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