Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.96
ENTSCHEID
vom 20. März 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 12. September 2013
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 5. September 2013 reichte A_____ beim Strafgericht Basel-Stadt schriftlich „Klage“ ein gegen die B_____AG und C_____ wegen Verdachts auf „Geschäftsgebaren bei der Lizenzausschliessung und anschliessenden Liquidation der Bank D_____ ab Januar 1989, Betrug und Unterdrückung von Dokumenten, Diebstahl, Verschwörung und Untreue im Amt [und] Amtsmissbrauch“. Er begehrte unter anderem, dass die verdächtigten Personen zu verpflichten seien, ihm CHF 10'343'304.75 zu bezahlen. Zur Begründung führte A_____ sinngemäss aus, dass die verdächtigten Personen im Zusammenhang mit dem Entzug der Banklizenz der Bank D_____ und deren anschiessenden Liquidation ab Januar 1989 die genannten Delikte begangen hätten. Das Strafgericht leitete die „Klage“ zuständigkeitshalber als Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Prüfung weiter. Mit Verfügung vom 12. September 2013 erklärte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, da die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat A_____ mit Eingabe vom 25. September 2013 Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ein Strafverfahren gegen die beanzeigten Personen einzuleiten sei. Dabei gehe es ihm darum, die angeblich veruntreuten Vermögenswerte zurückzuerhalten. Ob eine Strafe ausgesprochen werde und wie hoch eine allfällige Strafe ausfalle, sei für ihn ohne Belang. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 15. November 2013, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2013, mit der auf die Strafanzeige von A_____ nicht eingetreten worden ist. Gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und Art. 105 StPO verstanden. Nebst der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jeder anderen am Verfahren beteiligten Person, wie namentlich dem Anzeigesteller, die Beschwerdelegitimation zukommen, sofern diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 StPO N 2). Ein rechtlich geschütztes Interesse kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert wird, d.h. wer selbst und unmittelbar in seinen Interessen berührt ist (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 StPO N 1 f.).
Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller und Privatkläger durch die Nichtanhandnahme grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die zur Anzeige gebrachten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Nicht zur Beschwerdeführung berechtigt ist er hingegen, soweit er die Anzeige alleine aus Missmut gegen Behördenhandlungen in ihn betreffenden Verfahren und somit ohne rechtlich geschütztes Interesse erstattet hat.
1.3 Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie grundsätzlich einzutreten ist. In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf die Vorbringen von Tatsachen, persönlichen Ansichten und unbewiesenen Verdächtigungen ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich nicht konkret auf die angefochtene Verfügung beziehen bzw. nicht zur Begründung der geltend gemachten Anträge dienen.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-anhandnahme unter anderem, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder dass Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Meistens fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten oder bei früheren Straftaten, die nach derzeit geltendem Recht nicht mehr bestraft werden. Als Verfahrenshindernis gilt insbesondere die Verjährung der Strafverfolgung. Eine Nichtanhandnahme hat zu ergehen, wenn bereits aus den Akten ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310 StPO N 6–10).
2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers in der Anzeige samt Beilagen gehe kein Anfangsverdacht auf ein Verhalten der B_____AG oder von C_____ hervor, das einen der in der Klage explizit erwähnten oder einen anderen Straftatbestand erfüllen würde. Es handle sich vielmehr um eine rein zivilrechtliche bzw. schuldbetreibungs- und konkursrechtliche Angelegenheit. Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde vom 25. September 2013 bestätigt, dass es ihm lediglich um die Einforderung der von ihm eingeklagten Vermögenswerte gehe. Hintergrund der „Klage“ sei, dass dem Beschwerdeführer bei der Liquidation der Bank D_____ von den Liquidatoren die Ausschüttung einer Nachlassdividende von 10 % auf seiner eingereichten Forderung von rund CHF 12 Millionen in Aussicht gestellt, dies jedoch später widerrufen, seine Forderung mit Gegenforderungen verrechnet und er als Gläubiger aus dem Kollokationsplan gestrichen bzw. nicht mehr in diesen aufgenommen worden sei. Aus den Akten und einer vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Stellungnahme der B_____AG an das Zivilgericht Basel-Stadt vom 21. März 2013 ergebe sich, dass die Nichtaufnahme der Forderung des Beschwerdeführers im Kollokationsplan bereits Thema mehrerer Gerichtsverfahren gewesen sei. Weil der Beschwerdeführer in diesen Verfahren jeweils unterlegen sei, habe er beim Strafgericht Basel-Stadt „Klage“ eingereicht. Aus diesen Gründen bestehe kein Anlass, ein Untersuchungsverfahren zu eröffnen.
2.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, es treffe nicht zu, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Er habe in der „Klageschrift vom 5. September 2013 sowie deren Beilagen […] die einzelnen Verfehlungen der B_____AG im Detail aufgeführt.“ Ob die verdächtigten Personen verurteilt würden und wie hoch allenfalls ihre Strafen ausfielen, sei für ihn belanglos. Er fordere lediglich sein „veruntreutes Geld von CHF 10'343'304.75“ ein (vgl. Beschwerde vom 25. September 2013, S. 2).
2.4
2.4.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet die Straftatbestände, die er als erfüllt betrachtet, in der Beschwerdebegründung nicht. Er verweist hierzu auf seine „Klageschrift“ vom 5. September 2013. Darin verdächtigt er die B_____AG und C_____ folgender „Straftaten“: „Geschäftsgebaren bei der Lizenzausschliessung und anschliessenden Liquidation der Bank D_____ ab Januar 1989, Betrug und Unterdrückung von Dokumenten, Diebstahl, Verschwörung und Untreue im Amt [und] Amtsmissbrauch“. Zusätzlich listet er folgende Artikel des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auf: Art. 137 StGB (unrechtmässige Aneignung), Art. 148 StGB (Check- und Kreditkartenmissbrauch), Art. 254 StGB (Unterdrückung von Urkunden), Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch), Art. 314 StGB (ungetreue Amtsführung) und Art. 317 StGB (Urkundenfälschung im Amt). Wie diese Tatbestände im Einzelnen erfüllt worden sein sollen, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Er wirft dem mit der Liquidation der Bank D_____ betrauten C_____ vor, dass dieser die Spezialanzeige vom 8. September 1993 widerrufen und sich auf die Verrechnungsanzeige vom 25. Mai 1993 gestützt habe. Ausserdem habe er ein Schreiben der Treuhand E_____ vom 9. Dezember 1994 ignoriert. Mit Schreiben vom 25. Mai 1993 verrechnete die Liquidatorin der Bank D_____, die B_____AG, die Guthaben des Beschwerdeführers mit Gegenforderungen der Bank D_____ und wies die Forderungen des Beschwerdeführers im Kollokationsplan vollständig ab. Mit Schreiben vom 8. September 1993 stellte die B_____AG dem Beschwerdeführer einen Auszug aus einem Verteilungsplan zu. Darin waren eine Forderung des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 12'288'414.90 und eine Abschlagszahlung von CHF 1'228'841.50 aufgelistet. Im Schreiben vom 9. Dezember 1994 an den Beschwerdeführer führt die Treuhand E_____ aus, dass aufgrund ihrer Untersuchungen und den Kontaktnahmen mit dem Beschwerdeführer sich ihre Vermutung verdichtet habe, „dass wesentliche Fakten in der seinerzeitigen strafrechtlichen Untersuchung nicht offengelegt worden“ seien. Angesprochen ist die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer vor den Tessiner Behörden wegen Urkundendelikten. Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren wurde der Bank D_____ die Banklizenz entzogen, was zur Liquidation der Bank D_____ führte.
2.4.2 Die den verdächtigten Personen vorgeworfenen Handlungen betreffen Verfügungen im Rahmen der Liquidation der Bank D_____. Der Beschwerdeführer moniert, dass seine Forderungen von den Liquidatoren nicht anerkannt worden seien. In der Strafanzeige macht er eine Forderung von CHF 12'288'414.90, abzüglich einer erhaltenen Gutschrift von CHF 1'945'110.15 geltend und führt in der Beschwerde aus, dass er „lediglich [sein] veruntreutes Geld von CHF 10'343'304.75“ einfordere. Hierfür ist – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – primär der zivilrechtliche Weg zu beschreiten. So ist den Akten denn auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Betreibungsbegehren gegen die B_____AG für eine Forderungssumme von CHF 77'379'805.– beim Betreibungsamt Basel-Stadt eingereicht und sich nach erhobenem Rechtsverschlag an das Zivilgericht Basel-Stadt gewandt hat. Gegen allfällige Rechtsverletzungen im Liquidationsverfahren standen dem Beschwerdeführer die schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Der Beschwerdeführer gibt auch an, dass er diesbezüglich bereits mehrere Gerichtsverfahren geführt habe (vgl. Strafanzeige vom 5. September 2013, S. 4). Da er dabei offenbar unterlag, sind die Verfügungen der Liquidatoren und der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen. Sollte es entsprechend der Vermutung im Schreiben der Treuhand E_____ bei der Liquidation der Bank D_____ tatsächlich zu gravierenden Fehlern gekommen sein, hätte der Beschwerdeführer Revision verlangen können. Die schuldbetreibungs- und konkursrechtliche Korrektheit der Liquidation der Bank D_____ ist aus diesen Gründen im vorliegenden Strafverfahren nicht zu untersuchen.
2.4.3 Die Staatsanwaltschaft kam nach Würdigung der Anzeige und der eingereichten Unterlagen zum Schluss, dass die vorgeworfenen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Die Beschwerdebegründung setzt sich mit der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, auf seine Anzeige vom 5. September 2013 sowie auf die Beilagen zu dieser zu verweisen (vgl. Beschwerde vom 25. September 2013, S. 2). Er bezeichnet nicht einmal im Einzelnen die Straftatbestände, die er als erfüllt betrachtet. Dabei verkennt er, dass es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts ist, die Vielzahl an bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen, die in mehreren Beilagen zudem mehrfach vorkommen, zu ordnen und zu analysieren. Die Replik vom 15. Dezember 2013 wiederum erschöpft sich grösstenteils in einer wörtlichen Wiedergabe eines Schreibens des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. September 2013 (Replik, S. 1–15) und eines Schreibens an C_____ vom 9. November 2012 (Replik, S. 16 f.). Beide Schreiben waren bereits zuvor in den Akten vorhanden und der Staatsanwaltschaft bekannt. Die Staatsanwaltschaft hat die Vorwürfe somit in Kenntnis aller Unterlagen gewürdigt. Inwiefern diese Würdigung im Einzelnen fehlerhaft sein soll, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Aus seinen Eingaben und Unterlagen wird mithin nicht ersichtlich, dass die verdächtigten Personen sich eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens schuldig gemacht haben könnten.
Ohnedies verjährt die Strafverfolgung der den verdächtigten Personen vorgeworfenen Delikte spätestens 15 Jahre nach dem Tag, an dem die Täter die strafbaren Tätigkeiten ausgeführt haben (Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 98 lit. a StGB). Soweit ersichtlich wirft der Beschwerdeführer den verdächtigten Personen Tätigkeiten aus den Jahren 1993 und 1994 vor. Die Strafverfolgung allfälliger Delikte aus diesen Jahren ist verjährt. Obwohl von der Staatsanwaltschaft bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2013 darauf hingewiesen, äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung auch hierzu nicht. Mit der Verjährung der Strafverfolgung steht auch fest, dass ein Verfahrenshindernis nach Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO besteht.
2.5 Da der Beschwerdeführer seine Vorwürfe nicht substantiiert zu begründen vermag und die Strafverfolgung der zur Anzeige gebrachten Delikte ohnehin verjährt wäre, ist die Staatsanwaltschaft zutreffenderweise zum Schluss gekommen, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind bzw. dass Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 StPO).
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen, zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.