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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2014 BES.2013.93 (AG.2014.361)

4 juin 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,443 mots·~7 min·3

Résumé

Einstellung des Strafverfahrens

Texte intégral

.

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.93

ENTSCHEID

vom 4. Juni 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen 

und a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. Aziz Cengiz 

Beteiligte

A_____                                                                                   Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B_____                                                                                Beschwerdegegner

[...]  

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 5. September 2013

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

Am 3. November 2011 erstattete A_____ Strafanzeige gegen B_____ und stellte Strafantrag wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung. Er machte geltend, dass dieser ihn, als er mit dem Fahrrad unterwegs war, zu Fall gebracht habe, wobei er zahlreiche Verletzungen erlitten habe und sein Rennrad sowie die restliche Ausrüstung (Pulsuhr, Helm, Kleidung) beschädigt worden seien.

Nach durchgeführten Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B_____ wegen Störung des öffentlichen Verkehrs, einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung mit Verfügung vom 5. September 2013 mit der Begründung, dass gemäss Art. 319 StPO Rechtfertigungsgründe den Tatbestand unanwendbar machten, ein.

Gegen die Einstellungsverfügung hat A_____, vertreten durch Rechtsanwältin [...], mit Eingabe vom 23. September 2011 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2013 schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen – unter Hinweis auf die Begründung des Einstellungsbeschlusses – auf eine ausführliche Stellungnahme. Der Beschwerdegegner beantragt mit der Vernehmlassung vom 23. Dezember 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 27. Januar 2014 repliziert und beantragt, dass die Beschwerde gutgeheissen werde und dass das Vorverfahren von der Staatsanwaltschaft wieder aufzunehmen und die Untersuchungen weiterzuführen seien. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 StPO N 2; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.76 vom 6. Mai 2014). Der Beschwerdeführer ist gemäss seiner Strafanzeige Opfer respektive Geschädigter einer vom Beschwerdegegner begangenen Körperverletzung und Sachbeschädigung und damit potentieller Privatkläger. Als solcher ist er von der Einstellung des Verfahrens in Bezug auf das zu seinem Nachteil begangene Delikt zur Beschwerde legitimiert.

1.3      Die Beschwerde ist rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist ausreichend begründet eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner damit, dass dieser im entschuldbaren Notstand gehandelt habe. Sie stellt fest, dass die Talfahrt des Beschwerdeführers vom Beschwerdegegner gewaltsam gestoppt worden sei und dieser sich als unmittelbare Folge der Tat zahlreiche Verletzungen zugezogen habe und sein Rennrad sowie wie die restliche Ausrüstung beschädigt worden seien. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner die mit Strafe bedrohte Tat lediglich begangen habe, um andere Personen, in casu die spielenden Kinder, zu schützen, um deren körperliche Unversehrtheit er sich besorgt gesehen habe.

2.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft gehe – unzutreffend – von einem entschuldbaren Notstand gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB aus. Die Voraussetzungen, die einen Rechtfertigungsgrund begründeten, lägen nicht vor. Die Annahme eines entschuldbaren Notstandes könnte allenfalls zu einer Strafmilderung führen, nicht jedoch zu einer vollständigen Straffreiheit. Eine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr für ein hochwertiges Gut im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB sei von der Staatsanwaltschaft nicht ermittelt worden. Es läge daher auch kein entschuldbarer Notstand vor.

3.

Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Die Staatsanwaltschaft hat sich allerdings bei der Beurteilung dieser Frage in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und ans Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachrichters sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.).

4.

4.1      Die Staatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass der Beschwerdegegner die Talfahrt des Beschwerdeführers „gewaltsam gestoppt“ habe, es jedoch aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren „nicht ausgeschlossen werden“ könne, dass der Beschwerdegegner die mit Strafe bedrohte Tat begangen habe, um andere Personen, in casu die spielenden Kinder, zu schützen, um deren körperliche Unversehrtheit er sich besorgt gesehen habe. Es sei nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdegegner aus irgendeiner anderen Motivation heraus selber massivster Gefahr ausgesetzt haben könnte.

4.2      Der Beschwerdeführer bestreitet, eine „rasante Talfahrt“ vorgenommen und dabei die körperliche Unversehrtheit der auf einer Wiese spielenden Kinder in Gefahr gebracht zu haben. Weiter sei es nicht festgestellt worden, ob und wenn, wo konkret Kinder gespielt haben sollen. Der Beschwerdeführer sei die Strasse entlang gerollt, wobei die Auswertung der Trainingsaufzeichnung ergeben habe, dass aufgrund seiner sehr geringen Fahrtgeschwindigkeit keine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr für andere Personen bestanden habe.

4.3      Demgegenüber bestreitet der Beschwerdegegner vehement, die Talfahrt des Beschwerdeführers gewaltsam gestoppt und ihn von seinem Fahrrad gerissen zu haben. Vielmehr habe er dem Beschwerdeführer mehrmals laut zugerufen und mittels Handzeichen zum Ausdruck gebracht, er solle stoppen. Da jedoch der Beschwerdeführer nicht, wie erwartet, angehalten habe sondern direkt auf ihn zugefahren sei, habe er einen Schritt zur Seite gehen müssen und in einer Abwehrreaktion beide Hände nach vorne gehalten, wobei er nicht ausschliessen könne, den Beschwerdeführer am Oberkörper berührt zu haben.

5.

5.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Sachverhalt umstritten und die Beweislage keineswegs klar ist. Erstellt ist einzig, dass die Talfahrt des Beschwerdeführers vom Beschwerdegegner gestoppt wurde und ersterer sich dabei zahlreiche Verletzungen zuzog und sein Rennrad wie auch die restliche Ausrüstung beschädigt wurden. Träfe die Sachverhaltsannahme der Staatsanwaltschaft zu, läge Notwehrhilfe gemäss Art. 15 StGB, nicht Notstand vor (vgl. Seelmann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 15 StGB N 4). Am Vorliegen einer rechtfertigenden oder zumindest entschuldigenden Notwehrhilfe bestehen indessen erhebliche Zweifel, so unter anderem an einer effektiven Gefährdung der spielenden Kinder (diese spielten ja auf der Wiese und nicht auf der Strasse [vgl. Aussage B_____, Einvernahmeprotokoll vom 11. Juli 2012, S.2]) und an der Verhältnismässigkeit der Abwehrhandlung. Wie sich der Sachverhalt genau zugetragen hat und ob die Kinder tatsächlich in Gefahr waren, kann nicht ohne eingehende Beweiswürdigung entschieden werden. Wie oben (E. 3) dargelegt worden ist, ist eine solche Beweiswürdigung nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern des Gerichts.

5.2      Daraus folgt, dass der angefochtene Einstellungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren zu weiteren Ermittlungen (insbesondere Befragung der vom Beschwerdegegner beantragten Zeugen) sowie zur Erhebung der Anklage gegen den Beschwerdegegner an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist.

5.3      Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Staates und ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Aufwand des Verteidigers ist mangels Kostennote zu schätzen. Vorliegend erscheint ein Zeitaufwand von 6 Stunden angemessen (4 Stunden für die Beschwerde und 2 Stunden für die Replik). Die Parteientschädigung ist somit, bei einem Stundenansatz von CHF 220.– bis 31.12.2013 und CHF 250.– ab 1.1.2014, auf CHF 1’380.– festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2013 aufgehoben und die Sache zu weiteren Ermittlungen und zur Erhebung einer Anklage gegen den Beschwerdegegner an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’380.–, einschliesslich Auslagen, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Aziz Cengiz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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