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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2014 BES.2013.73 (AG.2014.117)

12 février 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,052 mots·~5 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Einsprache

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.73

ENTSCHEID

vom 12. Februar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und a. o. Gerichtsschreiberin MLaw Daniela Korody

Beteiligte

1958                                                                                         Beschwerdeführer

[…]  

vertreten durch B_____, Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. Juli 2013

betreffend Nichteintreten auf Einsprache

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2013 wurde A_____ der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 205.– auferlegt. Obwohl A_____ anwaltlich vertreten war, sandte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an ihn persönlich. Wegen Abwesenheit holte er den Strafbefehl nicht ab, worauf dieser an die Strafbehörde zurück geschickt wurde. Gegen den Strafbefehl erhob A_____, vertreten durch Advokat B_____, mit Postaufgabe vom 17. Mai 2013 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Diese überwies die Einsprache am 21. Mai 2013 mit dem Hinweis ans Strafgericht, sie halte am Strafbefehl fest. Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 (zugestellt am 10. Juli 2013) trat das Einzelgericht in Strafsachen zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Auf eine Kostenerhebung wurde ausnahmsweise verzichtet.

Die vorliegende, fristgemäss eingereichte Beschwerde von A_____, wiederum vertreten durch Advokat B_____, richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen. Mit der Beschwerde wird gerügt, die direkte Zustellung des Strafbefehls an den Beschwerdeführer sei unrechtmässig erfolgt. Der Beschwerdeführer beantragt, die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Juli 2013 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf die Einsprache vom 17. Mai 2013 einzutreten. Mit Eingabe vom 29. Juli 2013 teilte der Strafgerichtspräsident dem Appellationsgericht unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung mit, dass er auf eine Vernehmlassung verzichte und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantrage. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO Beschwerde erhoben werden.

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. b GOG). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Grundsätzlich muss die prozessbeteiligte Partei dafür sorgen, dass ihr im Strafprozess Urkunden und Entscheide zugestellt werden können (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 20 N 20, AGE BES.2012.59 vom 3. Januar 2013 E. 3.1). Etwas anderes gilt jedoch, wenn die betreffende Partei durch einen Anwalt vertreten ist. Gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig (nur) an diesen zugestellt. Erfolgt die Zustellung trotz eines angezeigten Vertretungsverhältnisses an den Adressaten selbst, ist die Eröffnung mangelhaft. Ein Entscheid, der einer Partei nicht richtig eröffnet wird, so dass diese nichts davon weiss, entfaltet keine Rechtswirkungen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 20 N 20a, BGE 120 I 361 E. 2.1. f. S. 364). Der Mangel kann jedoch durch nachträgliche Eröffnung geheilt werden. Wesentlich ist, dass den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwächst (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 972, 977; VGE VD.2012.19 vom 26. Oktober 2012).

2.2      Vorliegend ist streitig, ob die Staatsanwaltschaft berechtigt war, den Strafbefehl direkt dem Beschwerdeführer zuzustellen und nicht an dessen rechtlichen Vertreter. Die Vorinstanz ist der Meinung, dass dies wegen der fehlenden Vertretungsvollmacht richtig war. Es ist denn auch unbestritten, dass mit Schreiben von B_____ vom 16. August 2012 das Vertretungsverhältnis zwar angezeigt und die Vollmacht in Aussicht gestellt worden war, aber nie eingereicht wurde. Mit dem Schreiben vom 17. August 2012 bestätigte indessen die Rheinpolizei die Kenntnisnahme der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers durch B_____ (act. 5, S. 21). B_____ wurde in der Folge für die Festlegung eines Einvernahmetermins kontaktiert, wie sich aus seinem Schreiben vom 30. August 2013 ergibt (act. 7, S. 22). Er bestätigte seinerseits schriftlich, dass er wegen einer längeren Büroabwesenheit nicht an der Einvernahme teilnehmen würde. Auf dem Deckblatt der in der Folge stattgefundenen Einvernahme vom 13. September 2012 ist er als – nicht anwesender – Verteidiger aufgeführt (act. 7, S. 25). Er wurde nie darauf aufmerksam gemacht, dass die angekündigte Vollmacht noch ausstehe, oder aufgefordert, sie nachzureichen.

2.3      Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO haben die Strafbehörden den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Zudem sind sie verpflichtet, bei mangelhaften Eingaben eine Frist zur Nachbesserung zu setzen (Art. 110 Abs. 4 StPO). Diese Vorschrift ist Ausdruck des Verbotes des überspitzten Formalismus (Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 110 StPO N 21 f.).

2.4      Wie vorstehend ausgeführt wurde, hatte die Strafbehörde von der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers durch B_____ Kenntnis und von diesem Vertretungsverhältnis Vormerk genommen. Es war ihr auch bekannt, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wegen einer dreiwöchigen Büroabwesenheit nicht an der Einvernahme vom 13. September 2012 teilnehmen konnte, dass der Grund seiner Absenz somit nicht die Niederlegung des Mandates war (act. 7, S. 22). Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführer aus der Formulierung in der Einvernahme, dass ihm („Ihnen“) ein Strafbefehl zugestellt würde, nicht darauf schliessen, dass ihm die direkte Zustellung des Strafbefehls in Aussicht gestellt wurde. Vielmehr ging es offensichtlich darum, dass dem Beschwerdeführer damit die Bestrafung des ihm vorgehaltenen Verhaltens angekündigt wurde. Angesichts des Vertretungsverhältnisses durfte er aber davon ausgehen, dass ein allfälliger Strafbefehl seinem Rechtsvertreter zugestellt würde. Er war somit nicht gehalten dafür zu sorgen, dass ihm auch während seiner Abwesenheit Post zugestellt werden kann.

3.

3.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Da die Strafbehörden sowohl vom Vertretungsverhältnis als auch von der Tatsache, dass die Vollmacht hierzu noch nachgereicht werden sollte, Kenntnis hatten, hätten sie gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben eine Frist zur Nachreichung der Vollmacht setzen müssen. Die unangekündigte Zustellung des Strafbefehls direkt an den Berufungskläger erfolgte treuwidrig, weshalb ihm daraus kein Nachteil erwachsen darf.

3.2             Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist daher gutzuheissen und die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an dieses zurückzuweisen.

3.3             Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dafür keine Kosten zu erheben und ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist der Aufwand seines Vertreters praxisgemäss zu schätzen, wobei angesichts des Aktenumfangs für die Verfassung der Beschwerdeschrift insgesamt viereinhalb Stunden zuzüglich Spesen angemessen erscheinen, welche zu einem Stundenansatz von CHF 220.– (bis 31. Dezember 2013 der übliche Ansatz für durchschnittlich komplexe Fälle) zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen sind.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Juli 2013 aufgehoben und dieses angewiesen, auf die Einsprache vom 17. Mai 2013 einzutreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 80.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                   Die a. o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                                       MLaw Daniela Korody

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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