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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.01.2014 BES.2013.39 (AG.2014.122)

20 janvier 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,423 mots·~7 min·1

Résumé

Einstellungsverfügung / Kostenauferlegung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.39

ENTSCHEID

vom 20. Januar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt  

vertreten durch […], Advokatin,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 8. April 2013

betreffend Einstellungsverfügung / Kostenauferlegung

Sachverhalt

Auf Anzeige von B_____ eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Untersuchungsverfahren gegen A_____ wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen Diebstahls und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch. Am 22. Januar 2013 zog die Anzeigestellerin den Strafantrag rechtsgültig zurück. Demzufolge stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit Verfügung vom 8. April 2013 wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung ein, auferlegte A_____ aber die Verfahrenskosten.

Hiergegen hat A_____ durch seine Rechtsvertreterin am 23. April 2013 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er beantragt die Nichterhebung der Verfahrenskosten von CHF 315.– sowie der Gebühr von CHF 300.– mit der Begründung, er habe das Strafverfahren nicht durch eigenes Verschulden ausgelöst. Zudem beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Advokatin [...]. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit fristgerechter Vernehmlassung vom 21. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt replicando an seinen Anträgen fest. Auf eine Duplik verzichtete die Staatsanwaltschaft. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393  Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist von der Einstellungsverfügung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da ihm Verfahrenskosten auferlegt wurden. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100] i.V.m. § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO; SG 257.100]).

1.2      Das Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm trotz Einstellung des Verfahrens Kosten in Höhe von gesamthaft CHF 615.– auferlegt wurden. Er macht geltend, er habe das Strafverfahren nicht selbst verschuldet. Ein Teil der vorgeworfenen Straftatbestände sei nicht erfüllt, zudem sei das Verfahren aufgrund von Beziehungsproblemen durch eine Anzeige von B_____ ausgelöst worden. Er habe anlässlich der Einvernahme vom 11. Januar 2013 zu den Vorwürfen Stellung genommen und keineswegs alles zugegeben.

2.2      Die Beschwerdegegnerin begründet die von ihr getroffene Kostenregelung in der Einstellungsverfügung mit dem Umstand, dass der Beschuldigte sämtliche ihm vorgehaltenen Delikte zugegeben habe; damit treffe ihn ein Selbstverschulden am Strafverfahren. Die Kostenauferlegung stützt sich damit auf Art. 426 Abs. 2 StPO. Gemäss dieser Bestimmung können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens verursacht oder dessen Durchführung erschwert hat. Diese Regelung hat die Gesetzgebung nach der Botschaft des Bundesrates bewusst aus der vom Bundesgericht bereits unter der Herrschaft der kantonalen Strafprozessordnungen entwickelten Rechtsprechung zu Art. Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV [SR 101]) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK [SR 0.101]) übernommen (BBl 2006 S. 1326). Diese bleibt daher für ihre Auslegung weiterhin massgebend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten somit nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Kostenüberbindung stellt folglich eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden Kosten dar (vgl. dazu BGer 6B_998/2010 vom 31. August 2011 mit weiteren Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGer 1B_180/2012 mit Hinweisen namentlich auf BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2a S. 166; 112 Ia 371 E. 2a S. 373).

3.

3.1      Dem Beschwerdeführer wurde zunächst Veruntreuung sowie Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin B_____ vorgeworfen. Anlässlich der Einvernahme vom 11. Januar 2013 hat er zugegeben, selber keinen Führerausweis zu besitzen und somit nicht fahrberechtigt zu sein. Weiter hat er zugestanden, das auf den Namen seiner Freundin eingelöste Fahrzeug Audi A6 Quattro mitgenommen und nicht mehr zurück gebracht zu haben. Damit hat der Beschwerdeführer eingeräumt, sich gesetzwidrig verhalten zu haben. Durch das Fahren ohne Führerausweis hat er gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen. Zudem hat er durch sein Verhalten Anlass gegeben, die von der Fahrzeughalterin beanzeigte Entwendung zu untersuchen. Die Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskosten ist deshalb rechtens und nicht zu beanstanden.

3.2      Weiter wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe mehrfach Veruntreuungen zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin B_____ begangen, indem er ihre Bankkarte benutzt habe, um unrechtmässige Bargeldbezüge zu tätigen. Zu diesem Punkt gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 11. Januar 2013 zunächst an, er habe drei bis vier Monate zuvor CHF 1'300.– vom Konto seiner Freundin bezogen. Den Vorhalt, er habe noch weitere Bezüge getätigt, bestritt er hingegen. Als ihm daraufhin diverse konkrete, zwischen dem 5. und 30. September 2012 getätigte Bancomatbezüge sowie die dazugehörenden Überwachungsfotos vorgelegt wurden und ihm erneut vorgehalten wurde, er habe die Mittel anstatt wie vereinbart für die Begleichung offener Rechnungen für sich selbst verwendet, gab er an: „Ja, das bin ich. Ich akzeptiere die Aussage. Es ist so, wie Sie sagen.“ Auf erneuten Vorhalt, er habe das abgehobene Bargeld für sich selbst verwendet, statt die Rechnungen zu bezahlen, bestätigte er wieder: „Ja, das stimmt.“ Zwar hat B_____ seine Aussage, sie hätten in ihrer Lebenspartnerschaft alles miteinander geteilt, grundsätzlich bestätigt. Sie stellte jedoch unmissverständlich klar, dass sie dem Beschwerdeführer genaue Anweisungen erteilt habe, wofür er das abgehobene Geld einzusetzen hatte. Sein im Beschwerdeverfahren vorgebrachter Einwand, er sei aufgrund der Lebensgemeinschaft davon ausgegangen, dass er zum Bezug von Bargeld vom Konto seiner Partnerin zum persönlichen Gebrauch berechtigt gewesen sei, kann vor diesem Hintergrund nicht gehört werden und widerspricht seinem im Ermittlungsverfahren protokollierten Geständnis, wonach er durchaus gewusst habe, dass er mit dem abgehobenen Geld offene Rechnungen zu begleichen hatte. Selbst wenn die Anzeigestellerin dem Beschwerdeführer ihre Bankkarte und den dazu gehörenden PIN-Code freiwillig überlassen hat, hat er die Bankkarte im fraglichen Moment nicht vereinbarungsgemäss benutzt und damit gegen den von ihm behaupteten konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrag verstossen. Wäre er tatsächlich der Meinung gewesen, das Geld seiner Freundin beliebig für sich verwenden zu dürfen, hätte er zudem die Bezüge nicht anfänglich geleugnet. Mit dem anfänglichen Bestreiten hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich durchaus bewusst war, unrechtmässig gehandelt zu haben. Auch in diesem Fall ist die Auferlegung der Kosten durch die Beschwerdegegnerin korrekt erfolgt.

3.3      Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe die Anzeigestellerin mehrfach bestohlen. Zwar reagierte der Beschwerdeführer zunächst mit Nichtwissen, als ihm der Diebstahl von CHF 50.– vom Tisch in der Wohnung von B_____ vorgehalten wurde. Als ihm anschliessend aber zusätzlich vorgeworfen wurde, das „Sparkässeli“ des Kindes der Anzeigestellerin geplündert zu haben, verlangte er, sie solle telefonisch kontaktiert werden, da dies nicht stimme; „das andere“ jedoch stimme schon. Somit war der Vorhalt der Beschwerdegegnerin betreffend den Diebstahl der CHF 50.– zutreffend und wurde vom Beschwerdeführer zugestanden. Selbst wenn dem Beschwerdeführer der bestrittene Vorwurf des Diebstahls aus der Kasse des Kindes nicht nachgewiesen werden kann, hat er doch mit dem anderen zugestandenen Diebstahl die Umtriebe des Verfahrens ausgelöst, weshalb auch in diesem Punkt eine Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO gerechtfertigt ist.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des geschilderten Verhaltens durchaus Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens gegeben hat. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr in Höhe von CHF 400.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerde nicht als von vornherein völlig aussichtslos erscheint und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Beschwerdeführer die bereits für das Strafverfahren bestehende unentgeltliche Verteidigung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt werden. Seiner Verteidigerin, [...], ist daher aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand zu schätzen, wobei unter Berücksichtigung des im Strafverfahren bereits bestehenden Mandatsverhältnisses sowie des doppelten Schriftenwechsels ein Zeitaufwand von 4 Stunden angemessen erscheint. Daraus ergibt sich ein Honorar in Höhe von CHF 720.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 57.60. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen).

            Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 720.– inkl. Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 57.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                              lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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