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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.06.2014 BES.2013.138 (AG.2014.394)

3 juin 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·348 mots·~2 min·3

Résumé

Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs der Einsprache gegen den Strafbefehl

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.138

ENTSCHEID

vom 3. Juni 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

c/o [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 13. Dezember 2013

betreffend Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs der

Einsprache gegen den Strafbefehl

 Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass    das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 die Einsprache von A_____ gegen den Strafbefehl vom 26. Juni 2013 gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen abgeschrieben hat,

dass    A_____ am 23. Dezember 2013 beim Appellationsgericht mittels „Einsprache“ um Wiederherstellung der Frist und Aufhebung der Verfügung des Strafgerichts sowie um Zustellung der Korrespondenz an seine E-Mail-Adresse ersucht hat,

dass    eine Partei, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung der Frist verlangen kann, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft,

dass    das Gesuch innert 30 Tagen nach dem Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen ist, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO),

dass    das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Januar 2014 zuständigkeitshalber an das Einzelgericht in Strafsachen weitergeleitet wurde,

dass    das Einzelgericht in Strafsachen mit Eingabe vom 9. Januar 2014 das Wiederherstellungsgesuch sinngemäss abgelehnt hat,

dass    der Beschwerdeführer mit ihm per E-Mail zugestellter Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 13. Januar 2014 aufgefordert wurde, dem Gericht mitzuteilen, ob er die Ablehnung des Wiederherstellungsgesuches vom 9. Januar 2014 durch das Einzelgericht in Strafsachen  anfechten wolle, wobei bei einem Verzicht für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben würden,

dass   bis zum Datum des vorliegenden Urteils die Ablehnung des Wiederherstellungsgesuches nicht angefochten wurde, womit gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel vorliegt,

dass    die Beschwerde vom 13. Dezember 2013 – soweit sie als solche verstanden werden kann – mithin gegenstandslos geworden ist,

und erkennt:

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                                        Die Gerichtschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.