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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.04.2014 BES.2013.135 (AG.2014.315)

29 avril 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,690 mots·~8 min·3

Résumé

Verlängerung einer stationären Massnahme (Art. 59 StGB) (6B_631/2014)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.135

ENTSCHEID

vom 29. April 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                      Beschwerdeführer

c/o Anstalten Thorberg,

Thorbergstrasse 48, 3326 Krauchthal

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...] Basel   

gegen

Strafvollzug,                                                                       Beschwerdegegner

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Strafdreiergerichts

vom 14. November 2013

betreffend Verlängerung einer stationären Massnahme (Art. 59 StGB)

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 2. Juli 2009 wurde A____ der mehrfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen schuldig erklärt. Es wurde eine bedingte Entlassung widerrufen und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. Unter Einbezug der Reststrafe verurteilte das Strafdreiergericht A____ zu einer Gesamtstrafe von 11 Monaten, unter Einrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und des vorläufigen Massnahmevollzugs. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben zu Gunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung sowie einer Suchtbehandlung, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2, 59 Abs. 1 und 60 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ hat sich nach seiner Entlassung aus dem Untersuchungsgefängnis zuerst im Massnahmenzentrum Bitzi (MZB) in Mosnang befunden, bevor er am 31. Oktober 2012 in die Integrationsabteilung der Anstalten Thorberg eingewiesen worden ist. Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 hat die Abteilung Strafvollzug des Amtes für Justizvollzug Basel-Stadt beim Strafgericht beantragt, die per 22. April 2014 endende stationäre Massnahme in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um mindestens drei Jahre zu verlängern. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, in welcher Dr. Marc Walburg, Oberarzt an der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK Zürich), als Sachverständiger und Leena Hässig Ramming, Psychotherapeutin, als Zeugin befragt worden sowie A____ und sein amtlicher Verteidiger zu Wort gekommen sind, hat das Strafdreiergericht mit Beschluss vom 14. November 2013 die stationäre psychiatrische Behandlung sowie die stationäre Suchtbehandlung um drei Jahre verlängert.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit der A____ die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids des Strafdreiergerichts und die Abweisung des Antrags auf Verlängerung der stationären Massnahme beantragt. Eventualiter sei an Stelle einer stationären Massnahme eine ambulante psychiatrische Massnahme anzuordnen, alles unter o/e-Kostenfolge und eventualiter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verteidigung. Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 beantragt die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf den ergangenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Der Strafvollzug hat nach Ablauf der gesetzten Frist auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen sogenannten selbständigen nachträglichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. StPO (vgl. Heer, in: Basler Kommentar, Art. 363 StPO N 1). Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, vgl. dazu AGE SB.2011.65 vom 8. Mai 2012). Beschwerdegericht ist gemäss § 17 EG StPO das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Die Voraussetzungen und Modalitäten einer stationären therapeutischen Massnahme in Bezug auf die Behandlung von psychischen Störungen werden in Art. 59 StGB geregelt. Danach beträgt der mit einer stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann jedoch auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen, sofern die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach dieser Zeit noch nicht gegeben sind, dem Täter also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann, und überdies zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Im Rahmen dieser Prüfung ist, über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme Ausnahmecharakter zukommt. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ist allerdings nicht zwingend erforderlich (BGE 135 IV 139 E. 2.1 S. 141 mit Hinweisen).

3.

Die Vorinstanz hat die stationäre therapeutische Massnahme des Beschwerdeführers um die Dauer von drei Jahren verlängert. Sie hat sich dabei auf das am 22. Juli 2013 durch die PUK Zürich erstellte Gutachten und die Aussagen des Gutachters Dr. Walburg, die er anlässlich der Verhandlung gemacht hat, gestützt und erwogen, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leide, welche emotional-instabile, paranoide und narzisstische Merkmale trage. Es handle sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, die meist mit traumatisierenden Vorerfahrungen zusammenhängen würde. Dies sei nicht eine völlig neue Störung, sondern eine, die schon seit Jahren bestehe, sich aber gewandelt habe. Eine Massnahme im ambulanten Setting reiche zum jetzigen Zeitpunkt nicht aus, eine stabile Senkung des Rückfallrisikos zu erreichen. Erst im vorhandenen Zeitrahmen einer verlängerten stationären Massnahme solle eine Lockerung und ein Übergang in den offenen Vollzug angestrebt werden. Um die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu wahren, hat die Vorinstanz deren Verlängerung um drei Jahre angeordnet.

Der Verteidiger des Beschwerdeführers vertritt die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären Massnahme nicht gegeben seien. Die Feststellung einer psychischen Erkrankung ermögliche für sich noch keine Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Die psychische Störung müsse überdies in kausalem Zusammenhang mit der Anlasstat gestanden haben. Im Falle des Beschwerdeführers sollen die Straftaten gemäss den Ausführungen des damaligen Gutachters in unmittelbarem Zusammenhang mit der festgestellten dissozialen Persönlichkeit stehen. Die Alkoholabhängigkeit sei zwar auch als Faktor für die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer angesehen, aber nicht derart schwer wie die dissoziale Persönlichkeitsstörung gewichtet worden, ansonsten allenfalls einzig die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 60 StGB hätte erfolgen dürfen. Das neue Gutachten der PUK Zürich könne die so im Jahr 2009 gestellte Diagnose nicht bestätigen, das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeit werde vielmehr verneint. Der Gutachter sei zum Schluss gelangt, dass eine trauma-assoziierte Persönlichkeitsstörung vorliege, wobei er anlässlich seiner Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Angaben dahingehend korrigiert habe, als er nunmehr die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, welche die trauma-assoziierte Persönlichkeitsstörung beinhalte, kommuniziert habe. Diese Angaben seien äusserst vage und in sich nicht stichhaltig und würden insbesondere den neuro- und testpsychologischen Untersuchungen widersprechen, wonach beim Beschwerdeführer keine klassifizierbare psychische Erkrankung feststellbar gewesen sei und bei ihm abschliessend die Diagnose einer Persönlichkeitsstruktur mit emotional-instabilen und dissozialen Merkmalen (ohne Kodierung eines internationalen Klassifizierungssystems) gestellt worden sei. Zum heutigen Zeitpunkt mangle es somit am Vorliegen einer erheblichen psychischen Störung, welche die Fortführung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gestatte. Im Vordergrund sei bei den Anlasstaten mangels feststellbarer dissozialer Persönlichkeit die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers gestanden. Eine solche sei nach Art. 60 StGB stationär zu behandeln, wobei die Höchstdauer einzig vier Jahre (im Falle der Rückversetzung sechs Jahre) dauern dürfe, so dass eine suchtspezifische Behandlung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr angeordnet werden könne.

4.

Der Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten der PUK Zürich vom 22. Juli 2013 und den mündlichen Aussagen des Gutachters in der erstinstanzlichen Verhandlung kann nicht gefolgt werden. Die Ausführungen des Gutachters sind keinesfalls vage und widersprüchlich ausgefallen, sondern erscheinen aktuell, differenziert, klar und schlüssig und in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Der Gutachter äussert sich zu sämtlichen relevanten Fragen, namentlich zur Diagnose, zum bisherigen Verlauf des Vollzugs und der Therapie, zur prognostischen Einschätzung in Bezug auf die Behandlungs- und insbesondere die Legalprognose sowie zur weiteren Ausgestaltung der Massnahme. Dass sich die heutige Diagnose nicht mehr vollumfänglich mit jener deckt, die im Verfahren betreffend Anordnung der stationären Massnahme gestellt worden ist, spricht nicht gegen deren Verlängerung. Der Gutachter selbst weist darauf hin, dass die Beurteilung der Persönlichkeitsmerkmale und eine diagnostische Einschätzung durch die fest- und fremdstrukturierten langjährigen Haftbedingungen und den sich daraus ergebenden eingeschränkten Entfaltungsmöglichkeiten erschwert sei. Möglicherweise sei es im Haftzeitraum aufgrund der Hafterfahrungen und Therapien zu einer Nivellierung von impulsiven und dissozialen Persönlichkeitsauffälligkeiten gekommen (Gutachten S. 56). An anderer Stelle hält der Gutachter fest, mit Blick auf den diagnostischen Störungskomplex könnten folgende Veränderungen im Verlauf der Massnahme festgehalten werden: Eine Abschwächung der störungsrelevanten Persönlichkeitsmerkmale, insbesondere der früher diagnostizierten dissozialen und der emotional instabilen Anteile ... (Gutachten S. 78). Aufgrund dieses Befundes kann nicht gesagt werden, dass die Anlasstaten in keinem Zusammenhang mit der psychischen Störung stünden. Es kann deshalb offen bleiben, ob dieser Einwand im vorliegenden Verfahren überhaupt zu hören wäre oder ob auf die damalige Beurteilung dieser Frage im Urteil des Strafgerichts vom 2. Juli 2009 nicht zurückgekommen werden könnte. Fest steht aufgrund der aktuellen Beurteilung des Gutachters, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB leidet. Des Weiteren bejaht der Gutachter auch die Notwendigkeit der Verlängerung der Massnahme, um der Rückfallgefahr begegnen zu können (Gutachten S. 83). Die Basis einer effektiven Kriminalprävention bestehe in der (vorläufigen) Aufrechterhaltung einer beschützenden Umgebung und professionellen Betreuung, einer Fortsetzung der Einzelpsychotherapie und der laufenden Medikation mit Ritalin sowie der Sicherung einer Abstinenz von Alkohol (Gutachten S. 84). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen zur Verlängerung der Massnahme somit erfüllt sind. Insoweit erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet.

5.

Wie bereits weiter oben ausgeführt worden ist, ist bei der Prüfung der Verlängerung einer stationären Massnahme dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, da einer solchen Ausnahmecharakter zukommt (vgl. Ziff. 2). In Anwendung dieses Grundsatzes hat bereits die Vorinstanz die auf „mindestens drei Jahre“ beantragte Verlängerung nur für drei Jahre als zulässig erachtet, ohne jedoch zu begründen, weshalb diese Zeitspanne notwendig sein sollte. Der Gutachter geht von einem Therapiebedarf von mindestens zwei bis drei Jahren ab Erstellung des Gutachtens (d.h. um mehr als ein Jahr ab dem Ende der laufenden Massnahmenperiode) aus, um eine stabile Senkung des Risikos der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten sicher stellen zu können (Gutachten S. 83). Er empfiehlt ferner Lockerungen und einen möglichst kurzfristigen Übergang in ein halboffenes und konsekutiv offenes Vollzugs-Setting mit arbeitsagogischem Schwerpunkt  (Gutachten S. 84). Auch die durch die Vorinstanz als Zeugin befragte Leena Hässig Ramming, die den Beschwerdeführer als Psychotherapeutin betreut, hat eine derartige Übergangszeit als notwendig erachtet, wobei ganz klare fixe Vorgaben dem Beschwerdeführer helfen würden. In Würdigung all dieser Aussagen muss festgehalten werden, dass eine Verlängerung der stationären Massnahme um drei Jahre nicht mehr verhältnismässig erscheint. Vielmehr ist auch in diesem Zusammenhang der Empfehlung des Gutachters zu folgen, weshalb eine Verlängerung um 2 Jahre auszusprechen ist.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, wobei das teilweise Obsiegen bei der Festlegung der Gebühr zu berücksichtigen ist. Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen und dem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand zu schätzen. Dabei ist von Bedeutung, dass der amtliche Verteidiger durch seine Teilnahme am Verfahren vor dem Strafgericht bereits Kenntnis der massgeblichen Akten hatte und im Beschwerdeverfahren die gleichen Einwendungen erhebt, wie er sie dem Strafgericht vorgetragen hat. Ein Aufwand von acht Stunden erscheint dieser Situation und der Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer angemessen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. Juli 2009 über A____ angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung sowie stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches um 2 Jahre verlängert.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'440.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 115.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                           lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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