Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.127
ENTSCHEID
vom 8. April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ , geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. November 2013
betreffend Abschreibung des Verfahrens / Kostenentscheid
Sachverhalt
A_____ wurde mit Strafbefehl vom 17. Mai 2013 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (qualifizierter Fall) schuldig erklärt und kostenfällig zu einer auf 2 Jahre bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 160.–, davon 2 Tagessätze getilgt durch 2 Tage Untersuchungshaft, sowie zu CHF 500.– Busse (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Es wurde ihm vorgeworfen, im Rahmen der Ausschreitungen anlässlich des Fussballspiels FCB–FCZ am 20. November 2009 eine Bierdose gegen die Polizei geschleudert sowie gegenüber den Polizeibeamten obszöne Gesten gemacht und sie angespuckt zu haben. Gegen diesen Strafbefehl erhob A_____ mit Eingabe vom 28. Mai 2013 Einsprache, womit er einen kostenlosen Freispruch sowie eine angemessene Entschädigung für die erstandene Untersuchungshaft beantragte. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache mit der Bemerkung, dass sie am Strafbefehl festhalte, an das Strafgericht. Sie beantragte, A_____ in einer gemeinsamen Hauptverhandlung mit diversen weiteren beschuldigten Personen aus dem gleichen Verfahrenskomplex, gegen welche sie Anklage erhoben hatte, zu beurteilen. Diesem Antrag entsprach die instruierende Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 29. August 2013. Gleichentags wurde A_____ als beschuldigte Person in die Hauptverhandlung vom 21. November 2013 vorgeladen. Mit Eingabe vom 13. November 2013 zog A_____ seine Einsprache gegen den Strafbefehl zurück und beantragte, das Verfahren sei abzuschreiben, auf die Erhebung von Kosten für das Einspracheverfahren sei zu verzichten und die seit Erlass des Strafbefehls angefallenen Kosten der Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Mit Verfügung vom 19. November 2013 schrieb die Strafgerichtspräsidentin als Einzelgericht das Verfahren zufolge Rückzugs der Einsprache von der Kontrolle ab, wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung indessen ab und auferlegte A_____ eine Gerichtsgebühr von CHF 200.–. Hiergegen richtet sich die am 28. November 2013 erhobene Beschwerde, mit der A_____ beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Kostenpunkten aufzuheben und die Kosten des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens sowie die seit Erlass des Strafbefehls angefallenen Kosten der Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat die Akten beigezogen. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zehntägige Beschwerdefrist gegen die dem Beschwerdeführer am 30. November 2013 zugestellte Verfügung des Strafgerichtspräsidenten ist eingehalten, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht wie schon beim Rückzug der Einsprache geltend, er habe bereits bei der ersten polizeilichen Befragung zugegeben, eine halbleere Bierdose gegen ein Absperrgitter geworfen zu haben, indessen vehement verneint, dass er gegen die Beamten gespuckt habe. Da die Staatsanwaltschaft an ihrer Sachverhaltsdarstellung bezüglich des Spuckens im Strafbefehl festgehalten habe, habe er Einsprache dagegen erhoben. Im Rahmen des (vereinigten) Strafverfahrens sei seinem Verteidiger eine Festplatte mit Beweisen in Aussicht gestellt worden, welche ihm – nach am 10. Oktober 2013 erfolgter telefonischer Nachfrage – allerdings erst am 12. Oktober 2013 zugestellt worden sei. Durch diese Festplatte habe er erstmals Kenntnis von der Existenz und vom Inhalt des Videobeweises erhalten. Entgegen der Erinnerung des Beschwerdeführers sei darauf zu sehen, dass er tatsächlich in Richtung der Polizei gespuckt habe. Dies habe ihn bewogen, die Einsprache zurückzuziehen. Er sei jedoch nicht bereit, Kosten zu tragen, die nie entstanden wären, wenn er „um sein Verhalten gewusst hätte respektive mit sämtlichen Beweisen konfrontiert worden wäre“.
2.2 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung und die Kostenauferlegung damit, dass sich aus den Akten ergebe, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im März 2011 eine CD zugestellt worden sei, wofür dieser CHF 20.– bezahlt habe. Sie gehe daher davon aus, dass die Verteidigung eine Kopie der in den Akten enthaltenen CD erhalten habe. Auf der Videoaufzeichnung auf der CD sei klar ersichtlich, wie der Beschwerdeführer in Richtung der Sicherheitskräfte gespuckt habe. Demnach seien diesem die wesentlichen Aktenstellen bekannt gewesen und er habe sich die nach dem Erlass des Strafbefehls entstandenen Kosten selber zuzuschreiben.
2.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass sein Verteidiger zwar tatsächlich am 9. März 2011 ein Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten, verbunden mit der Bitte um Zustellung der Akten in digitaler Form gestellt habe. Er habe in der Folge die beantragte CD auch erhalten. Diese habe aber ausschliesslich schriftliche Akten und Fotos enthalten. Es seien keine Videoaufzeichnungen darauf enthalten gewesen. Etwas anderes lasse sich auch weder dem Begleitschreiben der Staatsanwaltschaft noch der Eingangsbestätigung entnehmen. Die Verfügung der Vorinstanz sei daher von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.
Da im Zeitpunkt der Zustellung der CD die erste Einvernahme des Beschwerdeführers bereits vorüber gewesen sei, habe er davon ausgehen dürfen, die Akten vollständig erhalten zu haben. Tatsächlich sei ihm die CD mit dem Videobeweis aber erst Mitte Oktober 2013, fünf Monate nach Erlass des Strafbefehls und sechs Wochen vor der auf den 21. November 2013 angesetzten Hauptverhandlung im Einspracheverfahren, zugestellt worden. Diese verspätete Zustellung stelle nicht nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern auch einen Verstoss gegen das Gebot der angemessenen Verteidigung dar. Da der Beschwerdeführer in Kenntnis dieses Videobeweises nicht Einsprache erhoben hätte, seien die nach Erlass des Strafbefehls entstandenen Kosten durch diesen Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft entstanden und daher gemäss 426 Abs. 3 lit. a StPO von der Staatskasse zu tragen.
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers am 9. März 2011 die Zustellung der Untersuchungsakten in digitaler Form beantragt und dem Schreiben zu diesem Zweck CHF 20.– beigelegt hat (Akten S. 25). Diesem Antrag hat die Staatsanwaltschaft stattgegeben und am 11. März 2011 das Erstellen von Aktenkopien in elektronischer Form angeordnet (Akten S. 26). Die entsprechende Akten-CD wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 16. März 2011 zugestellt (vgl. Akten S. 28, Beschwerdebeilagen 4 und 5). Der Verteidiger hat bereits im Antrag auf kostenlose Abschreibung des Verfahrens an das Strafgericht ausgeführt, dass diese CD die Verfahrensakten, unter anderem die Einvernahmeprotokolle und Fotos, enthalten habe, nicht aber eine Videoaufzeichnung. Dies hat er im Beschwerdeverfahren mit der als Beschwerdebeilage 3 eingereichten CD verifiziert, bei der es sich angesichts der Beschriftung „Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, V100607 039, 16.3.2011“ offensichtlich um die ihm am 16. März 2011 zugestellte CD handelt. Auf dieser CD befindet sich tatsächlich keine Videoaufzeichnung. Die sich inzwischen vorn in den Akten in einem Sichtmäppchen befindende CD mit der Beschriftung „Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Kriminaltechnische Abteilung, CD-R, SW 2009 11 71“ enthält demgegenüber ausschliesslich eine kurze Videoaufzeichnung, auf welcher unter anderem zu sehen ist, dass der Beschwerdeführer in Richtung der filmenden Sicherheitskräfte obszöne Gesten macht und spuckt. Diese CD kann nicht die dem Verteidiger am 16. März 2011 zugestellte Akten-CD sein. Insofern ist die Sachverhaltsannahme der Vorinstanz falsch.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er resp. sein Verteidiger habe erst durch die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 5. August 2013 Kenntnis von der bestehenden Videoaufzeichnung erhalten. Auf seine telefonische Nachfrage hin sei ihm schliesslich am 12. Oktober 2013 die CD mit dieser Aufzeichnung zugestellt worden, worauf er die Einsprache umgehend zurückgezogen habe. Hätte er vor Erhebung der Einsprache von dieser Videoaufzeichnung gewusst, hätte er nicht Einsprache erhoben.
3.2.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass sich in den Akten resp. auf der dem Beschwerdeführer am 16. März 2011 zugestellten Akten-CD diverse Hinweise auf das Bestehen des Videobeweises befinden. So wurde bereits im Rechtshilfeersuchen vom 29. Januar 2010 an die Staatsanwaltschaft Zürich ausgeführt, dass von den Ausschreitungen Videoaufzeichnungen existierten. Da die Datenmenge enorm gross sei, würden nur Standbilder der Videosequenzen zur Identifikation der entsprechenden Personen weitergeleitet (Akten S. 56). Im Weiteren findet sich auf der Akten-CD (nicht aber in den schriftlichen Akten) ein Auftrag der Staatsanwaltschaft an die Kriminaltechnischen Abteilung der Staatsanwaltschaft (KTA) vom 10. September 2010, wo als Untersuchungsgut „Überwachungsvideo vom 20. November 2009, St. Jakob-Park“ angeführt und der KTA der Auftrag erteilt wird, von jedem der 18 bisher identifizierten Täter die zusammengeschnittenen Videosequenzen zu kopieren und auf CD-R zu archivieren. Ebenso liegt die entsprechende Rechnung der KTA vom 15. September 2010 in den Akten, wonach für eine „Videokopie von Überwachungsfilmen“ CHF 100.– und für die „Archivierung auf Speichermedium CD-R“ CHF 10.– verbucht wurden (Akten S. 117). Der Strafbefehl vom 17. Mai 2013 schliesslich enthält am Ende den Vermerk „Aktenbeilage: 1 DVD (Aufzeichnungen Videoüberwachung)“ (Akten S. 125). Dem Beschwerdeführer musste daher die Existenz einer Videoaufzeichnung der ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen bekannt sein, zumal die sich in den Akten befindenden Fotos (Akten S. 98-101) offensichtlich Standbilder eines Films sind. In der Einsprache vom 28. Mai 2013 gegen den Strafbefehl hat er denn auch nicht geltend gemacht, er habe bisher keine Kenntnis von der Existenz eines Videobeweises gehabt. Er hat auch nicht Einsicht in dieses Beweismaterial beantragt, sondern vielmehr ausführen lassen, seine Aussagen, wonach er nicht gespuckt und die Beamten nicht beleidigt habe, seien glaubwürdig, „da sich auch aus den zahlreichen Aufnahmen (Foto wie Video) nichts Gegenteiliges ableiten“ lasse (Akten S. 130, Ziff. 9). Daraus lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer bei der Erhebung der Einsprache den Inhalt der bestehenden Videoaufzeichnung gekannt hat.
3.2.3 Die Vorinstanz ist somit im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger im Zeitpunkt der Erhebung der Einsprache die wesentlichen Beweismittel bekannt waren, so dass sich der Beschwerdeführer die nach dem Erlass des Strafbefehls entstandenen Kosten selbst zuzuschreiben hat.
4.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da indessen die teilweise unrichtige Begründung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz zur Beschwerdeerhebung Anlass gegeben haben mag, ist umständehalber auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand seines Verteidigers praxisgemäss zu schätzen, wobei angesichts des Umfangs des Beschwerdeschrift ein Aufwand von drei Stunden angemessen erscheint. Dieser ist zu dem bis Ende 2013 für durchschnittlich komplexe Fälle üblichen Überwälzungshonorar von CHF 220.– pro Stunde zuzüglich MWST zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 660.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 52.80 zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.