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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.07.2014 BES.2013.123 (AG.2014.429)

1 juillet 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,935 mots·~10 min·3

Résumé

Einstellung des Verfahrens

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.123

ENTSCHEID

vom 1. Juli 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B_____                                                                                Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 6. November 2013

betreffend Einstellung des Verfahrens

Sachverhalt

Am 7. Oktober 2012 hat A_____ beim Zivilgericht Anzeige gegen B_____ erstattet. Diese wurde an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, welche sie als Strafanzeige wegen Sachbeschädigung, Nötigung und einfacher sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln entgegen genommen hat. Mit Verfügung vom 6. November 2013 wurde das Verfahren eingestellt. Hiergegen hat A_____ (Beschwerdeführer) am 20. November 2013 Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Fortsetzung der Untersuchung anzuordnen. Am 1. Dezember 2013 hat er seine Beschwerde begründet. Die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) hat mit Vernehmlassung vom 29. November 2013 beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. B_____ (Beschwerdegegner) hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat am 26. Januar 2014 repliziert.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73 a Abs. 1 GOG).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff «Partei» ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich jene, die Anzeige erstattet hat, zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Praxiskommentar, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BE.2011.84 vom 13. August 2012, BE.2011.126/127 vom 25. November 2011). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 385 Abs. 1 der Strafprozessordnung einen Antrag und eine Begründung zu beinhalten und allfällige Beweismittel zu nennen. Diese Anforderungen an die Beschwerde müssen innert der Frist von 10 Tagen erfüllt sein (Art. 396 StPO).

Der Beschwerdeführer hat zwar innert der gebotenen 10-tägigen Frist seine Beschwerde mit Antrag eingereicht, jedoch die Begründung bzw. seine Fragestellungen und Kritikpunkte nach Einsicht in die Akten für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Sein Gesuch um Fristverlängerung zur Begründung der Beschwerde wurde am 25. November 2013 abgewiesen, und die am 1. Dezember 2013 versandte Ergänzung der Beschwerdebegründung wurde aus dem Recht gewiesen. Dazu ist anzumerken, dass es sich bei der Frist für die Einreichung der Beschwerde –  inklusive deren Begründung – um eine gesetzliche Frist handelt, welche (zur Straffung der Prozessführung) nicht erstreckt werden kann (Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 89 StPO N 1, Art. 396 StPO N 2). Eine weitere ergänzende Begründung erfolgte im Rahmen der Replik vom 26. Januar 2014. Da das strafrechtliche Beschwerdeverfahren nicht dem Rügeprinzip unterliegt und die Beschwerdeinstanz somit nicht an die Begründung der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 StPO) kann eine aus Zeitmangel unvollständig gebliebene Begründung auch noch während eines allfälligen Schriftenwechsels ergänzt oder erweitert werden (vgl. Stephenson/Thiriet, BS-Komm-StPO, Art. 396 N 9). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2013 in die Replik integriert, so dass ihm aus der Rückweisung der Eingabe vom 1. Dezember 2013 kein Nachteil entstanden ist.

1.4      Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (At. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist. Im Kontext mit dem Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV lässt sich aus diesen Bestimmungen der in der StPO nicht explizit aufgeführte Grundsatz «in dubio pro duriore» ableiten, wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifelsfall Anklage zu erheben hat (BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2). Allgemein geht es bei den Gründen für eine Verfahrenseinstellung darum, dass ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Eine Einstellung ist aber nicht nur dann angezeigt, wenn bei Weiterführung des Strafverfahrens eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart restriktives Verständnis würde dazu führen, dass selbst bei einer nur sehr geringen Möglichkeit eines Schuldspruchs Anklage zu erheben wäre. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass im Falle von Zweifeln das Verfahren fortgeführt werden soll. Im Stadium der Anklageerhebung spielt somit nicht das Prinzip «in dubio pro reo», welches das Sachgericht bei der Entscheidfindung als Beweiswürdigungsregel zu beachten hat. Praktisch bedeutet dies, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Dabei darf, wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, wenn es um ein schweres Delikt geht. Mit dem Grundsatz «in dubio pro duriore» wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (zum Ganzen: BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7.1-7.2).

2.2      Der Beschwerdeführer schildert den Sachverhalt in seiner schriftlichen Anzeige (act. S. 10) folgendermassen: Der Beschwerdegegner sei ca. 15 Meter vor seinem Fahrzeug aus der nicht vortrittsberechtigten «Strasse C_____» in die D_____strasse eingebogen und habe anstatt zu beschleunigen den Abstand der beiden Fahrzeuge auf 1,2 Meter schrumpfen lassen. Darauf habe der Beschwerdeführer einmal die Lichthupe betätigt, worauf der Beschwerdegegner fast vollständig abgebremst und ihn selber zum massiven Bremsen gezwungen habe. Darauf habe er (Beschwerdeführer) zum Überholen angesetzt. Da der Beschwerdegegner gleichzeitig wieder beschleunigt habe, seien die Fahrzeuge seitlich kollidiert, als der Beschwerdeführer wieder auf die rechte Fahrspur gewechselt habe. Der Beschwerdegegner habe den Unfall absichtlich herbeigeführt.

2.3      Gemäss den schriftlichen Depositionen des Beschwerdegegners hat sich der Vorfall hingegen folgendermassen abgespielt: Vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers habe es eine zum Einbiegen ausreichend grosse Lücke gehabt. Im Anschluss daran habe sich dieser jedoch mit hoher Geschwindigkeit genähert. Da er für den Beschwerdeführer am Berg offenbar nicht schnell genug habe beschleunigen können, habe dieser hektisch und in schneller Folge die Lichthupe betätigt, jedoch seine Geschwindigkeit nicht reduziert; er sei ihm bis auf wenige Meter aufgefahren und habe erst im letzten Moment und unter Fortführung der Lichtsignale gebremst. Der Beschwerdegegner habe sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers bedroht gefühlt und aus Angst Gas weggenommen. Beim darauf folgenden Überholvorgang habe sich der Beschwerdeführer verschätzt und beim Einbiegen zu früh nach rechts gezogen, so dass der Beschwerdegegner trotz Vollbremsung das seitliche Touchieren der Fahrzeuge nicht habe verhindern können.

2.4      Die Beteiligten bezichtigen sich somit gegenseitig eines nicht gesetzeskonformen Verhaltens. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Beschwerdegegner sei zu knapp vor ihm eingebogen und habe in der Folge zu wenig beschleunigt. Demgegenüber behauptet der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer sei zu schnell gefahren. Sodann schildert der Beschwerdeführer eine schikanöse Verlangsamung des Beschwerdegegners, wogegen dieser als Ursache für seine Verlangsamung das ihn ängstigende dichte Auffahren und das hektische Auf- und Abblenden des Beschwerdeführers angibt. Schliesslich soll es gemäss dem Beschwerdeführer zur Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen sein, da der Beschwerdegegner während des Überholmanövers wieder beschleunigt habe. Demgegenüber äussert der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer habe sich beim Wiedereinbiegen in die rechte Fahrspur verschätzt. Es steht somit in den Kernpunkten des Geschehens Aussage gegen Aussage.

2.5      Der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft habe eine Einvernahme des Beschwerdegegners in Aussicht gestellt, diese aber nicht durchgeführt. So habe der Beschwerdegegner nicht mit den sich stellenden Fragen konfrontiert werden können.

Zunächst ist den Akten keine derartige Zusage einer Einvernahme des Beschwerdegegners zu entnehmen. Es findet sich einzig die Androhung einer persönlichen Einvernahme an den Beschwerdegegner, da dieser auf mehrmalige Aufforderung hin keine schriftliche Stellungnahme eingereicht hatte (act. S. 22). Aufgrund der schlussendlich eingereichten schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdegegners kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass dieser auch bei einer Einvernahme bei den schriftlich deponierten Aussagen bleiben würde.

2.6      Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die Depositionen des Beschwerdegegners als unglaubhaft zu qualifizieren, da dieser mit der Schilderung einer Kreuzung die Unwahrheit gesagt habe; tatsächlich handle es sich bei der fraglichen Stelle um eine Einmündung der Strasse C_____ in die D_____strasse. Ebenso wenig handle es sich bei dieser Stelle um einen Berg, sondern allenfalls um eine leichte Steigung. Ob es sich bei dieser Örtlichkeit um eine Kreuzung oder eine Einmündung handelt, betrifft jedoch nicht das Kerngeschehen und es liegt allenfalls eine begriffliche Unschärfe, jedoch keine Falschaussage vor. Es spielt auch keine Rolle, ob die Neigung der Strasse als «Berg» oder als «Steigung» zu bezeichnen ist. Entscheidend ist einzig die strittige Frage, ob der Beschwerdegegner für die seitliche Kollision der beiden Fahrzeuge (mit-)verantwortlich gemacht werden kann.

2.7      Soweit der Beschwerdeführer aus den von ihm selber getätigten und vom Beschwerdegegner bestätigten Lichtwarnsignalen nach dem Einbiegen des Beschwerdegegners einen objektivierbaren Verstoss des einbiegenden Fahrzeuges gegen das SVG ableiten will, übersieht er, dass es sich dabei um eine subjektive Äusserung seinerseits gehandelt hat, welche für sich alleine keinerlei Beweiswert für die Richtigkeit seiner Darstellung hat.

2.8      Dasselbe gilt für seine Behauptung, der Beschwerdegegner habe während seines Überholmanövers beschleunigt, was belege, dass er vorgängig absichtlich langsam gefahren sei. Ein von Beginn weg zu langsames Fahren des Beschwerdegegners ergibt sich nur aus den Aussagen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdegegner schildert, er sei erst vom Gas gegangen, als er sich aufgrund des nahen Auffahrens und der Lichthupe des Beschwerdeführers bedroht gefühlt habe. Sein angebliches Beschleunigen während des Überholvorgangs des Beschwerdeführers ergibt sich wiederum ausschliesslich aus dessen Angaben.

2.9      Der Beschwerdeführer interpretiert die Depositionen des Beschwerdegegners dahingehend, dass sich dieser durch den mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Verkehr in Angst versetzt gefühlt habe, aber dennoch losgefahren sei. Dies lässt sich der Stellungnahme des Beschwerdegegners jedoch nicht entnehmen. Dieser schildert den Vorgang des Einbiegens als unproblematisch. Die Gefühle von Angst und Bedrängnis erwähnt er einzig im Zusammenhang mit dem schnellen Herannahen des Beschwerdeführers. Es bleibt somit bei den gegensätzlichen Darstellungen, wonach entweder der Beschwerdegegner zu knapp vor dem Beschwerdeführer eingebogen ist oder aber dieser in der Folge mit unangepasster Geschwindigkeit aufgeschlossen hat. Einig sind sich die Parteien einzig in der Schilderung eines hohen Verkehrsaufkommens, woraus sich aber weder zu Gunsten der einen noch der anderen Darstellung etwas ableiten lässt.

2.10    Auch der Vorwurf, der Berufungsgegner habe fälschlicherweise behauptet, er habe nicht schnell genug beschleunigen können, beruht auf einer Fehlinterpretation seiner Ausführungen durch den Beschwerdeführer: Der Satz «Da ich dem Führer dieses Fahrzeugs am Berg offensichtlich nicht schnell genug auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50km/h beschleunigen konnte, begann dieser hektisch und in schneller Folge auf- und abzublenden» enthält keine Aussage zur Leistungsfähigkeit des Autos des Beschwerdegegners, sondern zum vermuteten Motiv für die Lichtsignale des Beschwerdeführers. Ausführungen zu den Leistungsdaten der beteiligten Fahrzeuge erübrigen sich somit.

2.11    Die vorliegenden Aussagen widersprechen sich in den zentralen Punkten, wobei keiner der beiden Beteiligten eine erhöhte Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen kann. Beide Beteiligten machten ihre Angaben auch in ihrer Eigenschaft als Beschuldigte, weshalb sie im Unterschied zu einem Belastungszeugen nicht unter Wahrheitspflicht standen (vgl. Art. 158 Abs. 1, 163 Abs. 2 StPO). Einzig basierend auf den vorliegenden Aussagen lässt sich keine der beiden Sachverhaltsdarstellungen erhärten. Da das Strafverfahren bei dieser Beweislage mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch enden würde, ist der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1      Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft geltend. Zweifellos erscheint die Bearbeitungsdauer von mehr als einem Jahr zwischen Anzeige (07. Oktober 2012) und Nichteintretensverfügung (6. November 2013) als sehr lang. Auch wenn berücksichtigt wird, dass der Beschwerdegegner erst im Januar 2013 schriftlich zu den Vorwürfen Stellung genommen hat, bleibt die Bearbeitungsdauer unbefriedigend.

Allerdings wurden dem Beschwerdeführer der Verfahrensablauf und auch das Risiko, selber rechtliche Konsequenzen tragen zu müssen, bereits anlässlich eines Telefongespräches im Dezember 2012 von der Staatsanwaltschaft dargelegt (act. S. 21). Somit musste er, zumal er offenbar mit juristischen Fachpersonen persönlich bekannt ist (act. S. 35), mit einer Einstellungsverfügung rechnen. Die Staatsanwaltschaft hat ihm am 27. Juni 2013 den Verfahrensabschluss für den Frühherbst angekündigt. Der erste Schritt dazu erfolgte am 07. August 2013. Es folgten weitere Beanstandungen des Beschwerdeführers zum Verfahrensablauf. Die Nichteintretensverfügung erging schliesslich im Spätherbst (6. November 2013).

Die Konsequenzen der schleppenden rechtlichen Bearbeitung sind vorliegend nicht gravierend. Sie können durch ihre Feststellung und durch einen Verzicht auf die Auferlegung der Verfahrenskosten trotz Unterliegens im Beschwerdeverfahren kompensiert werden.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von CHF 800.– wird zurückerstattet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.