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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.09.2014 BES.2013.118 (AG.2014.749)

18 septembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,567 mots·~8 min·4

Résumé

Anspruch auf Entschädigung für den Aufwand in Bezug auf die Privatverteidigung (Art. 426 Abs. 2 StPO

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2013.118

ENTSCHEID

vom 18. September 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                 Beschwerdeführer

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 7. November 2013

betreffend Verweigerung einer Parteientschädigung nach Einstellung

des Strafverfahrens

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat ein Strafverfahren gegen A_____ wegen einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten, Drohungen, alles zum Nachteil seiner Ehefrau [...], sowie wegen versuchten Schwangerschaftsabbruchs und Urkundenfälschung geführt und mit Verfügung vom 26. Januar 2012 eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten und Drohungen zum Nachteil von [...] erfolgte in Anwendung von Art. 55a Abs. 3 StGB. Das Verfahren wegen versuchten Schwangerschaftsabbruchs wurde wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines Nachweises und das Verfahren wegen Urkundenfälschung mangels Beweises eingestellt. Die Kosten wurden, unter Hinweis auf Art. 423 Abs. 1 StPO, zu Lasten des Staates verlegt. Die damalige Vertreterin von A_____ hat mit Eingabe (wohl irrtümlich datierend) vom 18. April 2011, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 7. Februar 2012, für ihren Mandanten die Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 517.30 beantragt. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 hat die Staatsanwaltschaft die Ausrichtung einer Parteienentschädigung verweigert. Gegen diese Verfügung hat A_____ am 31. Oktober 2013 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung der beantragten Parteientschädigung. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 9. Dezember 2013 vernehmen lassen und unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat von seinem Recht auf Replik keinen Gebrauch gemacht.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Be-lang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrens-akten, ergangen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Be-schwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts richtet sich nach Art. 393 Abs. 2 StPO und ist somit frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist. Diese ist nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.

2.

2.1      Bei Einstellung des Strafverfahrens hat die beschuldigte Person grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung indes herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).

Die Bestimmung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO respektive die analoge Bestimmung von Art. 426 Abs. 2 StPO – Kostenauflage trotz Einstellung des Verfahrens – kodifizieren die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage respektive eine Verweigerung einer Entschädigung trotz Freispruchs oder Einstellung des Verfahrens möglich ist, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. Das Verhalten muss unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar sein. Gegen Verfassung und Konvention verstösst es aber, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und dem Beschuldigten Kosten auferlegt werden oder eine Entschädigung verweigert wird, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; je mit Hinweisen; Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1326 und 1329 f.; vgl. Urteil 6B_586/2013 vom 1. Mai 2013 E. 2.3). Diese Grundsätze gelten namentlich auch bei der Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 55a StGB, welche in der Regel eine Kostenauflage zu Lasten des Staates und dementsprechend die Ausrichtung einer Parteientschädigung zur Folge hat (vgl. Trechsel/Keller, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 55a N 9). Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn das strafbare Verhalten des Täters bewiesen ist, was namentlich der Fall ist, wenn dieser geständig ist (Urteil BGer 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.3 mit Hinweisen; BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; je mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1326 Ziff. 2.10.2 und 1329 f. Ziff. 2.10.3.1). Die Kostenauflage respektive die Verweigerung der Entschädigung darf in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittenen oder bereits klar nachgewiesenen Umständen beruhen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Dem Beschuldigten ist zudem vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Feller, Häusliche Gewalt als Offizialdelikt und andere strafrechtliche Aspekte, in: infointerne, 26. Heft, 2005, S. 51).

2.2      Die Staatsanwaltschaft stützt die Verweigerung der Ausrichtung einer Parteientschädigung auf Art. 426 Abs. 2 StPO – recte wohl auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO – und führt dazu ein angebliches zivilrechtliches Verschulden des Beschwerdeführers an der Einleitung des Strafverfahrens an, da seine Handlungen einerseits widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR gewesen seien und andererseits Persönlichkeitsverletzungen nach Art. 28 ZGB dargestellt hätten. Sie stützt die Verweigerung der Entschädigung somit an sich auf den Sachverhalt, welcher Gegenstand des eingestellten Strafverfahrens war.

2.3      Das Verfahren wegen versuchten Schwangerschaftsabbruchs ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit eines Nachweises und das Verfahren wegen Urkundenfälschung mangels Beweises eingestellt worden. In Bezug auf diese beiden Strafverfahren lässt sich somit ein strafrechtlich relevantes, aber auch ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten des Beschwerdeführers gerade nicht nachweisen. Voraussetzung für die Verweigerung einer Entschädigung sind aber, wie oben (E. 2.1) festgehalten, lediglich qualifiziert rechtswidrige und zudem rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 430 N 2, Art. 426 N 6). Insofern ist die Verweigerung einer Parteientschädigung in Bezug auf diese eingestellten Verfahren nicht gerechtfertigt.

2.4     

2.4.1   Die weiteren Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten und Drohungen zum Nachteil der Ehefrau des Beschwerdeführers sind gemäss Art. 55a Abs. 3 StGB eingestellt worden, was in der Regel die Ausrichtung einer Parteientschädigung zur Folge hat (vgl. oben E. 2.1). Der Beschwerdeführer weist die entsprechenden Vorwürfe von sich. Der entsprechende Sachverhalt ist somit bestritten und nicht zugestanden. Die lediglich anlässlich einer Requisition von der Polizei rapportierte, aber vom Beschwerdeführer nie unterschriftlich bestätigte Angabe, wonach er seine Frau einmal geschlagen habe – diese ihn aber auch (vgl. Requisition vom 10. November 2009) – kann nicht als Geständnis gewertet werden.

2.4.2   Diese Verfahren stützen sich im Wesentlichen auf die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers in Einvernahmen vom 9. Februar 2011 und vom 9. März 2011. In einem gemeinsam mit dem Beschwerdeführer verfassten Schreiben an „den obersten Staatsanwalt“ hat die Ehefrau allerdings die Wiederholung dieser Einvernahmen verlangt und in diesem Zusammenhang behauptet, sie sei bei der ersten Einvernahme tief emotional betroffen und nicht fähig gewesen, klar zu denken oder überlegt zu antworten, und fühle sich von der Beamtin belästigt und bedroht. Sie hat in der Folge am 5. April 2011 eine Desinteresse-Erklärung abgegeben und die Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer beantragt, diesen Antrag bei einer Einvernahme vom 13. April 2011 bekräftigt und innert der sechsmonatigen Frist (Art. 55a Abs. 2 StGB) nicht widerrufen. Eine von ihr gegen den Einstellungsbeschluss vom 26. Januar 2012 erhobene Beschwerde ist von der Präsidentin des Appellationsgerichts rechtskräftig abgewiesen worden (APE BES.2012.20 vom 12. September 2012).

2.4.3   Es liegen zahlreiche Polizeirapporte über Requisitionen wegen häuslicher Gewalt vor. Ausserdem befinden sich bei den Akten Fotografien, welche eine gerötete Wange und Hämatome am Auge und am Kinn der Ehefrau dokumentieren. In Zusammenhang mit dieser Fotografie liegt auch ein Arztzeugnis vom 10. November 2009 vor, welches ein Hämatom infraorbital links und eines am Kinn links, beide im Abbau, bestätigt. Dies sind durchaus Indizien, welche einen Verdacht begründen mögen, dass der Beschwerdeführer seine Frau geschlagen hat. Allerdings stellen sie keinen entsprechenden Beweis dar, zumal sich die Situation bei den Requisitionen nicht immer eindeutig präsentiert hat. So war beispielsweise bei einer Requisition vom 10. November 2009 den Polizeibeamten eine Unterhaltung mit der Ehefrau wegen deren verwirrten Zustandes zunächst nicht möglich; schliesslich musste sie von den Beamten sogar vom Dienstfahrzeug weggezerrt werden, aus dem sie den Beschwerdeführer zu befreien versuchte. Bei einer Requisition am 25. November 2011 reagierte die Ehefrau ungehalten auf die eintreffenden Polizeibeamten und erklärte ihre sichtbar gerötete Wange damit, dass sie sich selbst geschlagen habe.

2.4.4   Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau war offensichtlich von zahlreichen Streitigkeiten geprägt. Es liegen durchaus auch Indizien für vom Beschwerdeführer ausgehende häusliche Gewalt vor. Von klar nachgewiesenen Umständen kann nach dem Gesagten indes nicht die Rede sein. Vielmehr zeigt sich eine komplexe Situation. Indem die Staatsanwalt ihren Kostenentscheid respektive die Verweigerung der Parteientschädigung auf denselben Sachverhalt stützt, der eingestellt wurde, und der nach dem Gesagten weder unbestritten, noch eingestanden oder klar nachgewiesen ist, zeigt sie ihre strafrechtliche Missbilligung und verletzt damit die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Sie verstösst gegen Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO und gegen Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sie dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen die Ausrichtung einer Entschädigung verweigert.

2.4.5   Der Beizug einer Anwältin ist angesichts der Schwere des Tatvorwurfs, den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers – dieser ist erst im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen und mit dem hiesigen Rechtssystem wenig vertraut – und der Komplexität des bestrittenen Sachverhaltes gerechtfertigt (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 429 N 7 mit weiteren Hinweisen). Die geltend gemacht Entschädigung von CHF 517.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheint sowohl in Bezug auf den geltend gemachten Aufwand (2,15 Stunden) als auch in Bezug auf den Stundenansatz (CHF 200.–) angemessen.

2.5      Die Verweigerung der Ausrichtung der beantragten Parteientschädigung erweist sich nach dem Gesagten als nicht gerechtfertigt, zumal es sich bei Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ohnehin lediglich um eine kann-Vorschrift handelt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer die beantragte und angemessene Parteientschädigung von CHF 517.30 auszurichten.

3.

Da der Beschwerdeführer mit seinem Begehren durchdringt, sind keine Kosten zu erheben. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren hat er keine Rechtsvertreterin beigezogen, sodass dafür keine Parteientschädigung auszurichten ist.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 517.30 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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