Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.03.2026 AUS.2026.21 (AG.2026.157)

13 mars 2026·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,086 mots·~10 min·3

Résumé

Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.21

URTEIL

vom 13. März 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb[...], von Russland

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 10. März 2026

betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) stammt aus Russland. Er reiste am 5. September 2025 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags hier um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf das Gesuch mit Entscheid vom 8. Dezember 2025 nicht ein und wies den Beurteilten nach Slowenien weg. Am 19. Dezember 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab. Am 5. Februar 2026 wies das SEM auch ein Wiedererwägungsgesuch des Beurteilten ab. Am 10. März 2026 wurde der Beurteilte anlässlich eines Vorsprachetermins beim Migrationsamt vorläufig festgenommen. Mit Verfügung desselben Tages ordnete das Migrationsamt nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs zwecks Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren von fünf Wochen, bis zum 14. April 2026, an. Der Beurteilte ersucht im Anschluss an die Hafteröffnung und zusätzlich mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. März 2026 um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Dublin-Haft. Es wird beantragt, es sei die Haftanordnung des Migrationsamts Basel-Stadt aufzuheben und der Beurteilte umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Widerrechtlichkeit der Haft festzustellen. Rechtsanwältin Lea Hungerbühler sei als amtliche Vertretung einzusetzen und es sei dem Beurteilten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Unter o/e Kostenfolge.

Mit Verfügung vom 11. März 2026 stellte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) fest, dass der Beurteilte gemäss Mitteilung des Migrationsamts am Mittag des 11. März 2026 nach Slowenien verbracht worden sei. Wenn sich die Rechtsvertretung zu diesem Umstand über das in ihrer Eingabe vom 11. März 2026 Ausgeführte hin äussern wollte, hätte dies bis am 12. März 2026, 16:00 Uhr, zu geschehen. Dasselbe gelte für eine allfällige (fakultative) Stellungnahme des Migrationsamts. Hierauf ging noch am Abend des 11. März 2026 eine ergänzende Stellungname der Rechtsvertretung des Beurteilten beim Appellationsgericht ein. Das Migrationsamt hat auf eine (fakultative) Stellungnahme verzichtet.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Akten des Migrationsamts.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben (BGE 142 I 135 E. 3.3; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, 80a N 8). Mit dem heutigen Entscheid, der den Parteien vorab per E-Mail zugestellt wurde, ist diese Frist gewahrt. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (Art. 80a Abs. 3 AIG in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2      Der Beurteilte ist als Verfügungsadressat grundsätzlich zur Gesuchstellung legitimiert. Allerdings wurde er bereits vor Zustellung dieses Urteils nach Slowenien verbracht, sodass er selbst bei Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung nicht mehr aus der Haft entlassen werden kann. Es stellt sich daher die Frage, ob er noch ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse hat. Seine Vertretung hat in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen hingewiesen (BGE 142 I 135 E. 1.3). Diese Praxis ist nicht unmittelbar auf das vorliegende (kantonale) Verfahren übertragbar. Wesentlich ist aber, dass der Beurteilte – sollte das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden – nie die Möglichkeit gehabt hätte, die zu seinen Lasten verfügte Haft von einer richterlichen Behörde überprüfen zu lassen. Dies erscheint – selbst wenn die Haft in casu auf weniger als 24 Stunden beschränkt war – unangebracht, sodass auf das Gesuch um richterliche Überprüfung der Dublin-Haft in sinngemässer Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt (VGE AUS.KE.2023.47 vom 4. März 2025 E. 1.3, VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500) dennoch einzutreten ist.

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. So zum Beispiel, wenn ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend umschrieben (BGE 143 I 437 E. 3.2, 142 I 135 E. 4.1; Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage 2025, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, a.a.O., Art. 76a AIG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheids beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat kann die betroffene Person für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

2.2     

2.2.1   Der Beurteilte hat sich anlässlich zweier Befragungen beim Migrationsamt Basel-Stadt (vom 2. Januar 2026 und vom 17. Februar 2026) trotz anderslautender Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts dezidiert gegen eine Überstellung nach Slowenien ausgesprochen und zu Protokoll gegeben, unter keinen Umständen dorthin verbracht werden zu wollen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft vom 10. März 2026 hat er gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter des Migrationsamts dann ausgeführt, er würde freiwillig nach Slowenien gehen. Dies, um einem langen Gefängnisaufenthalt zu entgehen. Aus dem Gesagten muss geschlossen werden, dass der Beurteilte seine Repatriierung «bloss» unter dem Eindruck der Haftsituation akzeptiert hat. Da er nun weiss, dass seine Überstellung nach Slowenien unmittelbar bevorsteht, besteht ein erhöhter Fluchtanreiz und es ist davon auszugehen, dass der Beurteilte – hätte er in Freiheit die Wahl – versuchen würde, sich der Rückführung durch Untertauchen zu entziehen. Kommt dazu, dass er das Ergebnis der Asylverfahren in Slowenien und Portugal entgegen den behördlichen Vorgaben zugestandenermassen nicht abgewartet hat und weitergereist ist. Aus Luxemburg sei er selbständig ausgereist. Selbst wenn zutreffen würde, dass er in diesen beiden Ländern aufgrund seiner sexuellen Orientierung ernsthaften Misshandlungen ausgesetzt gewesen wäre, hätte er sich an die örtlichen Sicherheitsdienste wenden müssen und nicht ausreisen dürfen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die jeweiligen Polizeibehörden nicht willens oder fähig gewesen wären, dem Beurteilten ausreichend Schutz zu bieten. Dies macht der Beurteilte denn auch nicht geltend, sondern gab anlässlich seiner Befragung vom 10. März 2026 zu Protokoll, er habe sich in Portugal nicht an die Polizei gewandt.

2.2.2   Das bisherige Verhalten des offenbar sehr mobilen Beurteilten (er stammt ursprünglich aus Russland und stellte in Slowenien, Luxemburg, Portugal sowie der Schweiz Asylgesuche) lässt nach dem Gesagten – selbst wenn er sämtlichen Vorspracheterminen beim städtischen Migrationsamt pünktlich nachgekommen ist – im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzt und untertaucht und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.3     

2.3.1   Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ hat keinen Bezug und keinerlei Beziehungen zur Schweiz und könnte hier deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts (günstig) unterkommen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für ein Untertauchen zu missbrauchen hoch, zumal ihm mit seiner Inhaftierung klar geworden sein muss, dass seine Überstellung nach Slowenien nun unmittelbar bevorsteht und ein entsprechender Fluchtanreiz besteht (vgl. dazu schon E. 2.2.1). Eine regelmässige Meldepflicht oder eine Ein- oder Ausgrenzung auf ein bestimmtes Gebiet könnte den offensichtlich sehr mobilen Beurteilten kaum davon abhalten, zumal er sich auch in der Vergangenheit nicht an behördliche Vorgaben gehalten hat und trotz anderslautender Vorschriften weitergereist ist. Kommt dazu, dass das Migrationsamt über mehrere Wochen hinweg eine mildere Massnahme im Sinne einer Meldepflicht anwendete und den Beurteilten mehrfach (indes erfolglos) darauf hinwies, dass er nun nach Slowenien ausreisen müsse. Insofern war die Massnahme zur Sicherung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids – wie man heute weiss – ungeeignet, sodass sie nicht erneut angeordnet werden kann. Woraus der Beurteilte die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit finanzieren könnte, ist nicht ersichtlich und stünde auch in Widerspruch zum mit seiner Mittellosigkeit begründeten Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung.

2.3.2   Entgegen der Ansicht des Beurteilten trifft nicht zu, dass das Migrationsamt sich nicht zu Haftalternativen geäussert hätte, hat es in der zur Diskussion stehenden Verfügung doch ausgeführt, dass die angeordnete Meldepflicht an der Verweigerungshaltung des Beurteilten nichts geändert habe und damit nur noch eine Ausschaffung ab Haft mit Polizeibegleitung bleibe. Hinsichtlich der medizinischen Probleme ist es – wie noch auszuführen sein wird – sehr behutsam vorgegangen. Diese Elemente sind in der Verfügung ebenfalls erwähnt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst wenn eine (nicht besonders schwer wiegende) Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde, diese im vorliegenden Verfahren geheilt werden könnte, zumal der Einzelrichter die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft in freier Kognition bezüglich des Tatsächlichen und Rechtlichen zu überprüfen hat (vgl. zur Ausnahme E. 2.4.2), der Beurteilte sich über seine Rechtsvertretung zwei Mal äussern konnte und die Verfügung darüber hinaus grundsätzlich ausreichend begründet ist (vgl. dazu BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3; VGE AUS.2025.23 vom 10. März 2025 E. 2; Jucker, a.a.O., Art. 80a N 7).

2.4     

2.4.1   Anhaltspunkte, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden sind nicht ersichtlich. Dem Gesundheitszustand des Beurteilten (insbesondere auch aufgrund der kürzlichen Behandlung in den Universitären Psychiatrischen Klinken Basel [UPK]) wurde Rechnung getragen und mit ihm ein so sorgfältig wie nur möglicher Umgang gesucht. So wurde die Haft auf das absolute zeitliche Minimum beschränkt, der Beurteilte unmittelbar nach seiner vorläufigen Festnahme in das Universitätsspital verbracht und dort die Hafterstehungsfähigkeit abgeklärt. Diese wurde vom zuständigen Oberarzt ohne jede Einschränkung bejaht. Auch wurde sein Eintreffen im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut frühzeitig angekündigt, auf die Suizidgefahr hingewiesen und die Gefängnisleitung gebeten, geeignete Massnahmen zu treffen. Zur Vermeidung weiteren Stresses wurde seitens des Migrationsamts auch organisiert, dass der Beurteilte seine Effekten an seiner letzten Wohnadresse abholen konnte, wobei die ihn begleitende Polizeipatrouille ebenfalls auf die Suizidalität hingewiesen wurde. Darüber hinaus wurde der Beurteilte anlässlich der Gespräche beim Migrationsamt vom 2. Januar 2026 und vom 17. Februar 2026 auf die mögliche Anwendung von Zwangsmassnahmen hingewiesen.

2.4.2   Die gesundheitliche Situation des Beurteilten wurden im Nichteintretensentscheid des SEM vom 8. Dezember 2025, im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2025 und im Entscheid des SEM betreffend das Wiedererwägungsgesuch vom 5. Februar 2026 eingehend beleuchtet. Es wurde auch ausführlich dargelegt, dass und weshalb die Leiden auch in Slowenien behandelt werden können. Darauf ist mangels weitergehender Kognition des Haftrichters nicht zurückzukommen (vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80a N 7). Auch wurden die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verlangten Begleitmassnahmen umgesetzt und die slowenischen Behörden über die spezifischen medizinischen Probleme des Beurteilten informiert. Darüber hinaus wurde aufgrund der dem Migrationsamt bekannt gewordenen Behandlung in der UPK am Tag der Inhaftierung noch ein neues MEDIF (Medical Information Form) eingeholt, welches die Reise- und Flugtauglichkeit des Beurteilten bescheinigt (das alte MEDIF datierte vom 16. Februar 2026 und wäre noch drei Monate gültig gewesen). Gestützt darauf wurde dem Beurteilten ein Medikamentendepot mitgegeben und (neben der polizeilichen Begleitung) auch eine medizinische Begleitung während des Fluges organisiert. Schliesslich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (und werden auch nicht geltend gemacht), dass die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot nicht eingehalten hätten, vielmehr sind sie zügig und zielgerichtet vorgegangen und haben die Inhaftierung des Beurteilten auf das absolute zeitliche Minimum beschränkt. Da Slowenien aufgrund der neuen medizinischen Ausgangslage die Möglichkeit gehabt hätte, die Überstellung zu verschieben und der DEPA-Flug diesfalls neu hätte organisiert werden müssen, erweist sich auch die für fünf Wochen verfügte Haft als angemessen.

3.

3.1      Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die am 10. März 2026 vom Migrationsamt Basel-Stadt zu Lasten des Beurteilten für fünf Wochen angeordnete Dublin-Ausschaffungshaft rechtmässig und angemessen war. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

3.2      Dem Beurteilten wird antragsgemäss die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9). Rechtsanwältin Lea Hungerbühler ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands auf deren Honorarnote abgestellt werden kann. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Es wird festgestellt, dass die am 10. März 2026 vom Migrationsamt Basel-Stadt zu Lasten von A____ für fünf Wochen angeordnete Dublin-Ausschaffungshaft rechtmässig und angemessen war.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, wird ein Honorar in Höhe von CHF 1‘020.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

AUS.2026.21 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.03.2026 AUS.2026.21 (AG.2026.157) — Swissrulings