Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2025.76
URTEIL
vom 10. Juli 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 9. Juli 2025
betreffend Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Der unter verschiedenen Alias-Namen bekannte und aus Marokko stammende A____ (nachfolgend: Beurteilter) stellte am 14. August 2024 ein Asylgesuch in der Schweiz. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergeben hatte, dass der Beurteilte am 7. Januar 2024 in den Niederlanden und am 20. Februar 2024 in Deutschland um Asyl ersucht hatte, stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 16. August 2024 zunächst ein Gesuch an die deutschen Behörden um Übernahme im Rahmen des Dublin-Verfahrens, welches jedoch am 21. August 2024 abgelehnt wurde. Daraufhin ersuchte das SEM am 23. August 2024 die niederländischen Behörden um die Übernahme des Beurteilten im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Diese hiessen das Ersuchen am 2. September 2024 gut. Mit Entscheid vom 3. September 2024 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch ein und wies den Beurteilten aus der Schweiz in die Niederlande weg. Der Kanton Basel-Landschaft wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
Nachdem der Beurteilte am 15. November 2024 von der Kantonspolizei Basel-Stadt im Zusammenhang mit einem versuchten Diebstahldelikt festgenommen worden war, versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 18. November 2024 wegen Verdachts auf Begehung zahlreicher Delikte in strafrechtliche Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht eine Sicherheitshaft über den Beurteilten an, nachdem die Staatsanwaltschaft am 7. Januar 2025 Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt erhoben hatte. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. April 2025 wurde der Beurteilte des gewerbsmässigen Diebstahls, der Hehlerei, der Drohung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung im Sinn des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20), der rechtswidrigen Einreise, der mehrfachen Beschimpfung und der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 375 Tagen sowie einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.–. Ausserdem wurde der Beurteilte für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Gleichentags wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen, vom Migrationsamt für die Dauer von zwölf Monaten aus dem Kanton Basel-Stadt ausgegrenzt und am 25. April 2025 dem Kantons Basel-Landschaft zugeführt.
Nachdem das Urteil des Strafgerichts vom 24. April 2025 in Rechtskraft erwachsen und die Zuständigkeit der Wegweisung des Beurteilten auf den Kanton Basel-Stadt übergangen ist, wurde der Beurteilte am 8. Juli 2025 von der Kantonspolizei Basel-Stadt verhaftet. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – zwecks Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren von sechs Wochen, bis am 19. August 2025 an. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft. Das vorliegende Urteil ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Akten des Migrationsamts.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls. Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.3). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
Aus den Akten wird ersichtlich, dass die niederländischen Behörden am 2. September 2024 einer Wiederaufnahme des Beurteilten gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Europäischen Verordnung Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) zustimmten.
Die Überstellung im Sinn von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO hat gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO zu erfolgen, sobald dies praktisch möglich ist, spätestens aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn dieser die aufschiebende Wirkung zukommt. Diese Frist kann aber gemäss Abs. 2 der Bestimmung auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Der Beurteilte wurde im gegen ihn geführten Strafverfahren am 15. November 2024 in Haft genommen und befand sich bis zum Urteil des Strafgerichts vom 24. April 2025 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Entsprechend ist aus dem vom Haftrichter eingeholten ZEMIS-Ausdruck zu entnehmen, dass die Frist zur Wiederaufnahme aufgrund des Strafvollzugs auf 12 Monate verlängert wurde. Nachdem der Beurteilte am 24. April 2025 aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen und am 25. April 2025 dem dazumal noch für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Kanton Basel-Landschaft zugeführt worden war, galt er, wie aus der E-Mail der Sicherheitsdirektion des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft vom 4. Juni 2025 ersichtlich wird, per 15. Mai 2025 als untergetaucht. Aus dem vorerwähnten ZEMIS-Ausdruck wird ersichtlich, dass die Frist aufgrund dieses Umstands auf 18 Monate verlängert wurde (vgl. Eintrag «Unkontrollierte Ausreise: Frist 18 Monate»). Die Dublin-Überstellung in die Niederlande ist daher nach wie vor möglich (vgl. auch die E-Mail der Fachspezialistin Rückkehr des SEM vom 23. Juni 2025) und kann ordnungs- und fristgemäss erfolgen.
3.
3.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 76a AIG N 3; Hugi Yar, in: Uebersax et al. [Hrsg], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.149 ff.). Die betroffene Person kann zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheid für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).
3.2
3.2.1 Das Migrationsamt stützt die angeordnete Haft einerseits auf Art. 76a Abs. 2 lit. d AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie ein nach Art. 74 AIG ihr zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt.
Der Beurteilte wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 4. Oktober 2024 in Anwendung von Art. 74 AIG für die Dauer von zwölf Monaten aus dem Kanton Basel-Stadt ausgegrenzt. Gegen diese Ausgrenzungsverfügung verstiess der Beurteilte in der Folge mehrfach, wofür er vom Strafgericht mit Urteil vom 24. April 2025 wegen mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung im Sinn des AIG (rechtskräftig) verurteilt wurde. Am 24. April 2025 verfügte das Migrationsamt eine weitere Ausgrenzung aus dem Kanton Basel-Stadt. Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Beurteilte am 8. Juni 2025 (vgl. Rapport der Kantonspolizei vom 8. Juni 2025) und am 8. Juli 2025 (vgl. Festnahme-Rapport der Kantonspolizei vom 8. Juli 2025) erneut im Kanton Basel-Stadt festgenommen wurde und somit abermals gegen eine bestehende Ausgrenzung verstossen hat. Der Haftgrund nach Art. 76a Abs. 2 lit. d AIG ist damit erfüllt.
3.2.2 Mit dem vorerwähnten Urteil des Strafgerichts vom 24. April 2025 wurde der Beurteilte ausserdem wegen gewerbsmässigen Diebstahls und wegen Hehlerei schuldig erklärt. Bei beiden Delikten handelt es sich um Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0). Da das Urteil des Strafgerichts in Rechtskraft erwachsen ist, ist im Einklang mit dem Migrationsamt damit auch der Haftgrund nach Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG erfüllt.
3.2.3 Das Migrationsamt stützt die Haft schliesslich auch auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Mit Nichteintretensentscheid des SEM vom 3. September 2024 im Asylverfahren wurde der Beurteilte aus der Schweiz in die für ihn im Dublin-Verfahren zuständigen Niederlande weggewiesen und der Kanton Basel-Landschaft wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2 oben), tauchte der Beurteilte nach seiner Haftentlassung vom 24. April 2025 per 15. Mai 2025 unter und stand den basellandschaftlichen Behörden, die dazumal noch für den Vollzug seiner Wegweisung zuständig waren, nicht mehr zur Verfügung. Am 2. Juni 2025 habe er sich gemäss E-Mail der Sicherheitsdirektion des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft vom 4. Juni 2025 zwar wieder beim Sozialamt Basel-Landschaft gemeldet, wurde indessen am 8. Juni 2025 im Kanton Basel-Stadt im Zusammenhang mit einem Diebstahldelikt festgenommen, wobei aus dem Polizeirapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 8. Juni 2025 entnommen werden kann, dass der Beurteilte versuchte, sich der Polizei durch Flucht zu entziehen. Der Beurteilte wurde gleichentags aus der Haft entlassen und vom Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft für ein Ausreisegespräch am 12. Juni 2025 vorgeladen (vgl. E-Mail der Sicherheitsdirektion des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft vom 11. Juni 2025). Wie aus der E-Mail der Sicherheitsdirektion des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft vom 9. Juli 2025 entnommen werden kann, blieb der Beurteilte von diesem Termin fern und sein Aufenthalt war unbekannt. Schliesslich wurde er am 8. Juli 2025 im Kanton Basel-Stadt verhaftet. Es ist damit festzuhalten, dass der Beurteilte mehrfach untergetaucht ist. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 9. Juli 2025 wurde er mit diesem Umstand konfrontiert, wobei er freimütig einräumte, dass er sich am 12. Juni 2025 nach Frankreich begab und sich seither dort aufhielt (vgl. S. 5 des Befragungsprotokolls). Nicht nur besitzt der Beurteilte keine Reisepapiere, welche ihm einen Grenzübertritt erlauben würden, sondern aus dem IPAS-Register des Bundesamts für Polizei vom 8. Juli 2025 wird zudem ersichtlich, dass der Beurteilte von Frankreich zwecks Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist. Weder der Umstand, dass er keine gültigen Reisepapiere besitzt, noch die Tatsache, dass ihm die Einreise von Frankreich verboten war, kümmerten den Beurteilten offenbar. Seine Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber zeigt sich auch aus seinem mehrfachen Verstoss gegen die vom Migrationsamt ausgesprochenen Ausgrenzungen aus dem Kanton Basel-Stadt (vgl. dazu E. 3.2 oben). Darüber hinaus ist der Beurteilte im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) unter diversen Alias-Namen erfasst, womit er sich offensichtlich mehrfach Täuschungsmanövern bedient hat.
Das bisherige Verhalten des offenbar hoch mobilen Beurteilten (es bestehen SIS-Ausschreibungen aus verschiedenen Ländern und gemäss eigenen Angaben anlässlich der Befragung vom 9. Juli 2025 hielt der Beurteilte sich in der Vergangenheit bereits in Spanien, Italien, Frankreich, Deutschland und den Niederlanden auf) lässt im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre, zumal bei strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländern eher als bei unbescholtenen davon auszugehen ist, dass sie zukünftig behördliche Anordnungen missachten werden (BGE 119 Ib 193 E. 2.b; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Dass beim Beurteilten von ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen ist, unterstreichen auch seine Einlassungen anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 9. Juli 2025. So gab er dezidiert zu Protokoll, dass er nicht in die Niederlande möchte. Vielmehr würde er – so der Beurteilte – die Schweiz sofort verlassen und nach Frankreich gehen (vgl. Befragungsprotokoll S. 3 ff.). Auch der Haftgrund nach Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG ist damit erfüllt.
3.3 Der Beurteilte hat keinen Bezug und keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er könnte deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts (günstig) unterkommen. Angesichts der wiederholt demonstrierten Bereitschaft des Beurteilten, sich nicht zur Verfügung der Behörden halten zu wollen, sowie dem Umstand, dass er bereits mehrfach gegen eine behördlich angeordnete Ausgrenzung verstossen hat, sind mildere Massnahmen wie Eingrenzung, Zuweisung eines Aufenthaltsorts und/oder Meldepflichten offensichtlich nicht geeignet, seine Rückkehr in den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen. Dies umso mehr, als er, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2.3 oben), anlässlich seiner Befragung vom 9. Juli 2025 ausgesagt hat, im Fall einer Haftentlassung nach Frankreich auszureisen zu wollen. Es lassen sich somit keine weniger einschneidenden Massnahmen wirksam anwenden (Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG).
3.4 Anhaltspunkte, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden sind nicht ersichtlich. Im Formular «Überstellungsmodalitäten» des SEM (vgl. aktuelles MigA-Dossier, PDF S. 4) wurden zwar Probleme mit Schmerzen am Ellbogen nach einem Unfall im Jahr 2021 sowie braune und schwarze Flecken auf der Brust erwähnt, die bisher mit einer Crème behandelt worden seien. Ausserdem erfolgte der Hinweis, dass möglicherweise ein Arztbericht für die künftige Überstellung erforderlich werde. Diese Bemerkungen dürften auf die Angaben des Beurteilten im Asylverfahren zurückzuführen sein, zu denen das SEM hinsichtlich der Reisefähigkeit erwog, dass deren Prüfung erst kurz vor der Überstellung in die Niederlande erfolge (vgl. Asylentscheid vom 3. September 2024 S. 5 f.). Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 9. Juli 2025 liess der Beurteilte verlauten, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Die früheren Leiden erwähnte er mit keinem Wort und machte auch nicht geltend, dass der Inhaftierung oder der Überstellung in die Niederlande sonstige gesundheitliche Probleme entgegenstünden. Er führte einzig aus, dass er regelmässig einen Arzt in Frankreich aufsuche, der ihm Pregabalin verschreibe (vgl. Befragungsprotokoll S. 2). Sollte dies medizinisch indiziert sein, wäre eine entsprechende Medikation jedoch auch im Gefängnis sichergestellt (inklusive der medizinischen Betreuung) und würde dieser Umstand einer Überstellung in die Niederlande nicht entgegenstehen. Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende medizinische Versorgung auch in den Niederlanden sichergestellt wäre.
Das Migrationsamt hat gemäss Angaben in der Verfügung vom 9. Juli 2025 bereits eine Flugbuchung in Auftrag gegeben, womit die Überführung in die Niederlande bei kooperativem Verhalten des Beurteilten wohl bereits bald vollzogen werden kann. Dass die Haft dennoch für die maximal mögliche Dauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) angeordnet wurde, ist nicht zu beanstanden, da die Vollzugsbehörden bei einem allfälligen Scheitern der Überführung – was angesichts des bisherigen Verhaltens des Beurteilten nicht auszuschliessen ist – genügend Zeit benötigen für die Organisation eines neuen Flugs. Im Übrigen könnte der Beurteilte in diesem Fall jederzeit auch ein Haftentlassungsgesuch stellen, innerhalb dessen die Rechtmässigkeit der Haft unter den neuen Umständen wieder zu prüfen wäre. Schliesslich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (und werden auch nicht geltend gemacht), dass die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot nicht eingehalten hätten.
3.
Die Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen, vom 8. Juli 2025 bis zum 19. August 2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: