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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.06.2025 AUS.2025.64 (AG.2025.340)

13 juin 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,428 mots·~12 min·2

Résumé

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.64

URTEIL

vom 13. Juni 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1979, von Georgien

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Juni 2025

betreffend Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Der georgische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1979, reichte am 5. September 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat, nachdem er angegeben hatte, Georgien verlassen zu haben, um seine kranke Mutter zur medizinischen Behandlung in die Schweiz zu begleiten, mit Entscheid vom 7. Oktober 2024 auf das Gesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg mit der Pflicht, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung zu verlassen. Am 23. Januar 2025 meldete der Beurteilte sich erstmals am Schalter des Migrationsamts. Da er bei dieser Gelegenheit erklärte, nicht ausreisen zu wollen, wurde der Fall zwecks Vollzug der Wegweisung an die Abteilung Vollzug übergeben. In seiner Befragung vom 30. Januar 2025 gab der Beurteilte an, sich in einem Methadonprogramm zu befinden und erst das Ende des Behandlungsprogramms abwarten zu wollen. In der Folge ersuchte das Migrationsamt das SEM um Ausstellung eines Laissez passer besorgt zu sein. Am 5. März 2025 meldete das SEM, dass das Laissez passer nun vorliege. Am 19. März 2025 gab das SEM bekannt, dass für eine Flugbuchung ein aktueller medizinischer Bericht oder eine unterschriebene Absichtserklärung für die freiwillige Ausreise benötigt werde. Nachdem er sich unter Hinweis auf die laufende Behandlung geweigert hatte, diese Absichtserklärung zu unterzeichnen, teilte die Kantonale Fachstelle Rückkehrberatung, wohin der Beurteilte verwiesen worden war, am 11. April 2025 mit, dass er die Absichtserklärung nun unterzeichnet habe, es aber einer ärztlichen Beurteilung seiner Reisefähigkeit bedürfe. Nachdem der Beurteilte zweimal einen von der Rückkehrberatung für ihn organisierten Termin in einer ärztlichen Praxis nicht wahrgenommen hatte, wurde er am 10. Juni 2025 im Auftrag des Migrationsamts durch die Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. Am 11. Juni 2025 ordnete das Migrationsamt über den Beurteilten eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 10. September 2025 an.

Am 13. Juni 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug einer Dolmetscherin und in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Das vorliegende Urteil ist mündlich eröffnet worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte ist am 10. Juni 2025 im Auftrag des Migrationsamts durch die Kantonspolizei festgenommen und tags darauf in Ausschaffungshaft versetzt worden. Mit der heutigen Haftüberprüfung ist die erwähnte 96 Stunden-Frist eingehalten.

1.2      Der Beurteilte hat zu Beginn der Verhandlung zu verstehen gegeben, dass er unter Entzugserscheinungen leidet. Er habe Schmerzen, vor allem Gelenkschmerzen, und es sei ihm schwindelig (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). Nur selten konnte der Beurteilte aufrecht sitzen bleiben, immer wieder musste er seinen Kopf auf seine verschränkten Hände auf der Tischplatte legen. Wie aber der weitere Verlauf der Verhandlung zeigte, war er durchaus in der Lage, kognitiv der Verhandlung zu folgen und adäquat auf die gestellten Fragen zu antworten. Die Verhandlung wurde infolgedessen fortgesetzt, ohne dass die Verhandlungsfähigkeit des Beurteilten nach dem persönlichen Eindruck des Haftrichters weiter fraglich gewesen wäre.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte ist mit Nichteintretensentscheid des SEM vom 7. Oktober 2024 aus der Schweiz weggewiesen worden. Dieser Entscheid ist mangels Anfechtung seit dem 15. Oktober 2024 rechtskräftig. Der Beurteilte will zwar sein Asylgesuch zurückgezogen haben (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Dieses Vorbringen könnte indessen nur von Bedeutung sein, wenn der Rückzug erfolgt wäre, bevor der Nichteintretensentscheid mit der Wegweisung ergangen wäre. Eine Rückzugserklärung findet sich nicht in den Akten. Von einem rechtsgültigen Rückzug ist angesichts des rechtskräftigen Nichteintretensentscheids auch nicht auszugehen, ansonsten das SEM das Verfahren mit einer Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs des Asylgesuchs abgeschlossen hätte.

3.

Das Migrationsamt stützt die Ausschaffungshaft auf mehrere Haftgründe ab.

3.1      Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75 lit. b AIG kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer ein ihm nach Art. 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm verbotenes Gebiet betritt. Gemäss dem Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 3. Juni 2025 ist der Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Februar 2025 unter anderem wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen und rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 500.– verurteilt worden. Damit ist der Haftgrund der Verletzung einer Ein- oder Ausgrenzung erfüllt.

3.2      Das Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft des Weiteren mit der Verurteilung des Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Beurteilte ist mit dem vorstehend erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Februar 2025 auch wegen einfachen Diebstahls verurteilt worden. Art. 139 StGB hält für diesen Straftatbestand eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren bereit, womit hier eine Verurteilung zu einem Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG vorliegt. Grundsätzlich unerheblich ist, dass der Beurteilte in diesem Zusammenhang bloss zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 500.– verurteil worden ist (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12). Allerdings fällt das geringe Strafmass auf, umso mehr als die Strafe unter Berücksichtigung der Verwirkung weiterer Straftatbestände festgelegt wurde. In Lehre und Rechtsprechung wird die Meinung vertreten, dass Delikte mit Bagatellcharakter für die Bejahung des Haftgrundes der Verurteilung zu einem Verbrechen nicht genügen (BGer 2C_65/2020 vom 18. Februar 2020 E. 2.4; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, N 39). Wie es sich diesbezüglich vorliegend verhält, kann offenbleiben. Denn im Falle des Beurteilten ist nicht nur der Haftgrund der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung gegeben (vorstehend E. 3.1), sondern besteht auch eine erhebliche Untertauchensgefahr, wie die nachfolgenden Ausführungen unter E. 3.3 zeigen.

3.3      Das Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmass-nahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Das Migrationsamt hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Beurteilte seit dem 15. Oktober 2024, dem Zeitpunkt der Rechtskraft der gegen ihn ausgesprochenen Wegweisung, ausreisepflichtig sei. Er sei wiederholt aufgefordert worden, sich zur Abklärung seiner Flugtauglichkeit bei einem Arzt zu melden. Dieser Aufforderung sei er jedoch bis anhin nicht nachgekommen. Angesichts seiner schweren Drogenproblematik werde es ihm auch nicht möglich sein, selbständig nach Georgien zurückzukehren. Da das Laissez passer am 3. Juni 2025 abgelaufen sei, habe das Migrationsamt beim SEM ein neues beantragt. Die Ausstellung eines Laissez passer benötige nach Auskunft des SEM für georgische Staatsangehörige in der Regel etwa eine Woche. Eine Flugbuchung sei anschliessend ohne Vorankündigungsfrist, also auf den nächstmöglichen Flug, möglich. Da der Beurteilte gesundheitlich angeschlagen sei, werde er in zwei Tagen durch einen Arzt im Gefängnis untersucht. Anschliessend werde die Flugtauglichkeit bei der Flugbuchung durch das SEM bzw. die zuständige Behörde überprüft. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Beurteilte aufgrund seiner Suchtproblematik oder aus medizinischen Gründen durch Fachpersonal oder die Polizei begleitet werden müsse. Dies könne zur Folge haben, dass ein Flug erst nach Rücksprache mit dem medizinischen Fachpersonal oder der Polizei gebucht werden könne. Dem Beurteilten dürfte mit seiner Festnahme bewusst geworden sein, dass eine Rückführung nach Georgien unmittelbar bevorstehe. Aufgrund seiner Suchtproblematik sei davon auszugehen, dass er sich nach einer Haftentlassung den Behörden entziehen werde.

Den Darlegungen des Migrationsamts ist vollumfänglich zu folgen. Der Beurteilte weiss seit rund acht Monaten, dass er die Schweiz verlassen muss. In dieser Zeit hat er nichts für seine Rückkehr unternommen. Anfangs Jahr hat er gegenüber dem Migrationsamt angegeben, in einem Programm zur Behandlung seiner Drogensucht zu sein und erst zurückkehren zu wollen, wenn dieses abgeschlossen sei. Zwar hat er am 11. April 2025 bei der Rückkehrberatung der Sozialhilfe eine Absichtserklärung zur freiwilligen Rückkehr unterschrieben. In der Folge hat er jedoch zweimal einen von der Rückkehrberatung organisierten Termin in einer Arztpraxis zur medizinischen Untersuchung seiner Flugtauglichkeit nicht wahrgenommen. Der Beurteilte ist augrund seiner Drogenabhängigkeit augenscheinlich nicht absprachefähig und nicht in der Lage, mit den Behörden bei der Organisation seiner Rückkehr mitzuwirken. Infolgedessen wurde er festgenommen und in Ausschaffungshaft gesetzt. Würde der Beurteilte nun freigelassen, besteht aufgrund seiner virulenten Drogensucht offensichtlich die Gefahr, dass er untertaucht und sich auf die Suche nach Drogen macht, anstatt einen Arzt zur Abklärung seiner Flugtauglichkeit aufzusuchen. Damit stünde er den hiesigen Behörden nicht mehr für den Vollzug der gegen ihn ausgesprochenen Wegweisung zur Verfügung. Mit dem Migrationsamt ist daher auch vom Vorliegen einer Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) auszugehen.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

4.2      Die schweizerischen Behörden haben die Organisation der Rückführung des Beurteilten schon bald aufgenommen, nachdem er zu erkennen gegeben hatte, dass er nicht bereit sei, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Am 5. März 2025 konnte das SEM bekannt geben, dass die georgischen Behörden ein Laissez passer in elektronischer Form ausgestellt hätten. Allerdings teilte das SEM am 19. März 2025, nachdem das Migrationsamt eine Flugbuchung in Auftrag gegeben hatte, mit, dass aufgrund der medizinischer Angaben, dass der Beurteilte an einem Methadonprogramm teilnehme, ein aktueller medizinischer Bericht beigebracht werden müsse oder der Beurteilte eine Absichtserklärung für die freiwillige Ausreise, dass aus seiner Sicht keine medizinischen Probleme bestünden, die gegen eine Flugreise in sein Herkunfts-/Heimatland sprächen, unterzeichne. Zwar unterschrieb der Beurteilte am 11. April 2025 diese Erklärung, jedoch forderte das SEM dessen ungeachtet am gleichen Tag eine ärztliche Abklärung seiner Reisefähigkeit. Der Beurteilte nahm in der Folge jedoch zweimal ärztliche Konsultationstermine nicht wahr, die die Rückkehrberatung der Sozialhilfe für ihn vereinbart hatte. Infolge seiner mangelnden Mitwirkung liess ihn das Migrationsamt, nachdem das ausgestellte Laissez passer am 3. Juni 2025 ausgelaufen war, am 10. Juni 2025 durch die Kantonspolizei festnehmen.

Der Beurteilte hat zwar inzwischen seine Bereitschaft zur Rückkehr nach Georgien verlauten lassen. Heute hat er bestätigt, in seine Heimat zurückkehren zu wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Allerdings war er bislang wie ausgeführt nicht bereit bzw. auch nicht in der Lage, bei den hierfür notwendigen medizinischen Abklärungen mitzumachen. Nach Angaben des Vertreters des Migrationsamts hat heute früh vor der Verhandlung mit Blick auf die Flugfähigkeit bereits eine ärztliche Untersuchung des Beurteilten stattgefunden, deren Ergebnisse er aber noch nicht kenne. Eine weitere Untersuchung werde in vier Tagen, d.h. am kommenden Dienstag, stattfinden. Deren Ergebnisse würden dann an das SEM weitergeleitet, wo die zuständige Stelle die Reisefähigkeit beurteilen werde (Verhandlungsprotokoll, S. 3 und 6 f.). Würde die Reisefähigkeit in vier Tagen positiv beurteilt werden, könne ein Flug ohne Polizeibegleitung innerhalb von ein bis zwei Wochen organisiert werden. Die Organisation eines Flugs mit medizinischer Begleitung könne in etwa vier Wochen bewerkstelligt werden. Mit Polizei dauere es «ab vier Wochen». Wenn der Beurteilte nicht als flugtauglich erachtet würde, müsste man ihn «nochmals eine Woche behandeln» (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Das Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft über den Beurteilten für drei Monate bis zum 10. September 2025 angeordnet. Angesichts der geschilderten Vorlaufzeiten für die Organisation des Rückflugs für den Beurteilten von wenigen Wochen erscheint die angeordnete Dauer von drei Monaten als, da nicht notwendig, zu lange. Angesichts seines heutigen Eindrucks erscheint es indessen als offen, ob die ärztliche Untersuchung des Beurteilten in vier Tagen überhaupt ergibt, dass er reisefähig ist. Falls der Arzt bzw. die Ärztin zum Befund käme, dass sein Gesundheit den Reiseantritt derzeit nicht erlauben würde, stellte sich die Frage, ob der Gesundheitszustand in absehbarer Zeit soweit stabilisiert werden könnte, dass der Beurteilte fliegen könnte. Die Haft könnte indessen in diesem Fall nicht ohne Weiteres über längere Zeit aufrechterhalten werden, weshalb der Haftanordnung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten vorderhand nur für zwei Wochen, gerechnet ab der heutigen Haftüberprüfung, zugestimmt werden kann. Bis dahin sollten die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung sowie die Beurteilung der Reisefähigkeit des Beurteilten durch die zuständigen Instanzen beim SEM vorliegen. Gestützt hierauf wird auch die Rückführungsstufe festgelegt werden können (ohne oder mit Polizeibegleitung und/oder medizinischer Begleitung). Mit Blick auf eine allfällige Haftverlängerungsverhandlung, die binnen der nächsten 14 Tage stattfinden müsste, ersucht der Haftrichter das Migrationsamt, ihm die eingehenden Aktenstücke fortlaufend zuzustellen, um ihm dergestalt zeitgerecht den Entscheid zu ermöglichen, dem Beurteilten für die Haftverlängerungsverhandlung falls notwendig einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben. Angesichts der kurzen Haftzustimmung wird dem Migrationsamt zugesichert, in Abweichung von der Vorschrift von § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) eine allfällige Haftverlängerung bis spätestens Mittwochvormittag, 25. Juni 2025 einzureichen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückkehr des Beurteilten nach Georgien abgesehen von der Frage nach seinem derzeitigen Gesundheitszustand rechtlich und tatsächlich möglich ist, zumal der Beurteilte selber wünscht, in seine Heimat zurückzukehren. Das Migrationsamt hat das SEM bereits um Beantragung eines neuen Laissez Passer bei den georgischen Behörden ersucht. Eine mildere Massnahme, namentlich eine Freilassung mit einer regelmässigen Meldepflicht, kommt nicht in Frage. Der Beurteilte hat in der Vergangenheit zur Genüge gezeigt, dass er nicht willens bzw. nicht in der Lage ist, bei der Organisation seiner Rückkehr mitzuwirken. Seine verschiedenen Verurteilungen zeigen im Übrigen auch, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen und die Gesetze hierzulande hält.

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis zum 27. Juni 2025 rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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