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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.04.2025 AUS.2025.41 (AG.2025.217)

16 avril 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,477 mots·~7 min·4

Résumé

Dublin Vorbereitungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.41

URTEIL

vom 16. April 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Georgien

Zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 15. April 2025

betreffend Dublin Vorbereitungshaft

Sachverhalt

Der georgische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter) wurde am 14. April 2025 aufgrund eines Ladendiebstahls durch die Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. Ausweisen konnte er sich lediglich mit einem Ankunftsnachweis aus Deutschland. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. April 2025 wurde der Beurteilte des Diebstahls und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 90 Tagen (Probezeit drei Jahre). Am 15. April 2025 wurde er zu Händen des Migrationsamts Basel-Stadt aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen.

Nachdem die deutschen Behörden eine Rückübernahme gemäss Rückübernahmeabkommen mit Verweis auf die Dublin-Verordnung abgelehnt hatten, verfügte das Migrationsamt am 15. April 2025 eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben (BGE 142 I 135 E. 3). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1      Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbots (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen Wegweisung), angeführt. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 76a AIG N 3; Baumann/ Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 80; statt vieler BGE 148 II 169 E. 2.2). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).

2.2      Wie sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, ersuchte der Beurteilte am 29. November 2024 in Deutschland um Asyl (vgl. PDF-Akten S. 22). Das dortige Asylverfahren ist derzeit noch hängig. Trotzdem hat der Beurteilte Deutschland verlassen und ist in die Schweiz eingereist, obschon ihm – wie er anlässlich der Befragung vom 15. April 2025 einräumte – bekannt war, dass das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Protokoll der Befragung vom 15. April 2025, PDF-Akten S. 24). Der Beurteilte ist ohne gültigen Reisepass (diesen habe er in der Asylunterkunft in Deutschland gelassen [vgl. PDF-Akten S. 24]) und damit ohne die notwendigen Einreisevoraussetzungen zu erfüllen mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Gegenüber dem Migrationsamt machte der Beurteilte zwar geltend, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er für die Einreise in die Schweiz und für den Aufenthalt von maximal 90 Tagen während 180 Tagen in der Schweiz einen gültigen biometrischen Reisepass oder einen gültigen Aufenthaltstitel eines EU- oder Schengen-Staates benötige (vgl. PDF-Akten S. 25), gegenüber der Kantonspolizei Basel-Stadt gab er anlässlich der Verhaftung vom 14. April 2025 indessen unumwunden zu, er wisse, dass er illegal in der Schweiz sei (vgl. PDF-Akten S. 7). Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt machte er auf entsprechende Nachfrage sinngemäss geltend, dass er aus touristischen Motiven in die Schweiz eingereist sei («Ich hatte keinen speziellen Grund. Ich bin einfach so gekommen, ich war noch nie in der Schweiz» [PDF-Akten S. 24]). Angesichts der Tatsache, dass die Kantonspolizei Basel-Stadt beim Beurteilten aber eine präparierte Tiefkühltasche sicherstellte, in der er Kosmetika in einem Gesamtwert von CHF 1'267.– verstaut und ohne Bezahlung aus einem Verkaufsladen mitgeführt hatte (vgl. Polizeirapport vom 14. April 2025, PDF-Akten S. 4 ff.), ist das von ihm genannte Motiv wenig glaubhaft, sondern erscheint es naheliegend, dass sich der Beurteilte von Freiburg – wo er das Asylgesuch stellte und eigenen Angaben zufolge auch untergebracht ist – nach Basel begab, um Ladendiebstähle zu begehen.

Insgesamt lässt das vorstehend geschilderte Verhalten darauf schliessen, dass der Beurteilte sich kaum an behördliche Weisungen halten würde, weshalb es äusserst unwahrscheinlich erscheint, dass er sich im Fall seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis abschliessend klar ist, dass er nach Deutschland zurückkehren kann/muss) unterziehen würde. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 15. April 2025 gab er denn auch an, dass er im Fall einer Haftentlassung umgehend selbständig nach Deutschland ausreisen würde (vgl. PDF-Akten S. 25). Es ist daher anzunehmen, dass er sich entgegen den behördlichen Anordnungen nach Deutschland absetzen bzw. untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre.

2.3      Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der Beurteilte verfügt gemäss Effektenverzeichnis über keinerlei Bargeld (vgl. PDF-Akten S. 3) und hat auch keine Beziehungen zur Schweiz. Er könnte hier deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig unterkommen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten hoch, die Freiheit für eine Weiterreise zu missbrauchen. Eine regelmässige Meldepflicht könnte ihn unter diesen Umständen sowie angesichts der Ausführungen betreffend die Untertauchensgefahr ebenfalls kaum davon abhalten. Der Beurteilte trug zwar einen Ankunftsnachweis aus Deutschland vom 12. Dezember 2024 bei seiner Festnahme auf sich. Angesichts der Tatsache, dass er aber ohne gültige Reisedokumente in die Schweiz einreiste, und dies – wie er gegenüber der Kantonspolizei einräumte – im Wissen darum tat, dass seine Einreise und sein Aufenthalt in der Schweiz illegal sind, ist nicht davon auszugehen, dass eine Hinterlegung des Ankunftsnachweises den Beurteilten von einer unkontrollierten Aus- bzw. Weiterreise abhalten würde. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4      Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Der Beurteilte gab anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 15. April 2025 zwar an, dass es ihm gesundheitlich schlecht gehe. Er sei in Deutschland in einem Methadonprogramm und benötige Methadon (vgl. PDF-Akten S. 24). Auf die heutige telefonische Nachfrage des Haftrichters reichte das Migrationsamt eine E-Mail vom 15. April 2025 nach, aus der ersichtlich ist, dass sowohl das Gefängnis Bässlergut als auch der medizinische Dienst über die vom Beurteilten geltend gemachte Methadonbedürftigkeit informiert wurden. Der Mitarbeiter des Migrationsamts bestätigte ausserdem, dass die Versorgung mit Methadon im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist, sollte eine solche Behandlung medizinisch indiziert sein (vgl. Aktennotiz vom 16. April 2025). Die medizinische Behandlung des Beurteilten ist damit sichergestellt und auch die gesundheitliche Verfassung des Beurteilten steht der Inhaftierung nicht entgegen. Das Migrationsamt hat bereits am 15. April 2025 frühmorgens ein Rückübernahmeersuchen gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (SR 0.142.111.368) an die deutschen Behörden gestellt, welches umgehend und mit Verweis auf die Dublin-Verordnung abgelehnt wurde (vgl. PDF-Akten S. 12 f.). Daraufhin hat das Migrationsamt noch gleichentags der zuständigen Bundesbehörde (Dublin Office) beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die für die Einleitung eines Dublin Kat. III-Verfahrens benötigten Unterlagen übermittelt, mit dem Hinweise, dass eine Dublin-Vorbereitungshaft von sieben Wochen verfügt wurde (vgl.  PDF-Akten S. 32). Das Migrationsamt kommt damit seinem Auftrag, das Verfahren in Nachachtung des Beschleunigungsgebots voranzutreiben, nach. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland) zu prüfen ist und das SEM anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Das Migrationsamt ist aber gehalten, auch fortan in Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden für eine beförderliche Behandlung der Angelegenheit zu sorgen, damit das Übernahmeverfahren sobald wie möglich abgeschlossen werden kann. Der Beurteilte ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass er jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.

3.

Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 15. April 2025, 14.00 Uhr, bis zum 3. Juni 2025, 14.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt Basel-Stadt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-       A____

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil (AUS.2025.41 vom 16. April 2025) wurde A____ durch das Migrationsamt

in ______________________ Sprache eröffnet

Datum:

Unterschrift A____:

Unterschrift Migrationsamt:

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