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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.04.2025 AUS.2025.39 (AG.2025.212)

11 avril 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,089 mots·~15 min·6

Résumé

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

B____[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.39

URTEIL

vom 11. April 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel

vertreten durch B____, Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 7. April 2025

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reiste am 22. August 2012 erstmals in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Entscheid vom 29. April 2013 nicht eintrat. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem der Beurteilte in der Zwischenzeit aufgrund diverser Delikte mehrfach inhaftiert wurde, reiste er am 5. Januar 2021 erneut in die Schweiz ein und stellte am 10. Januar 2021 sein zweites Asylgesuch. Mit Entscheid vom 1. März 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und der Beurteilte wurde erneut aus der Schweiz weggewiesen. A____ wurde in der Folge in Basel massiv straffällig (auf dem Strafregisterauszug, auf welchen verwiesen wird, erscheinen insgesamt 15 Urteile wegen diverser Delikte, häufig wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Am 9. Dezember 2022 wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt unter anderem des Raubs, des mehrfachen Diebstahls und der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einem siebenjährigen Landesverweis (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]) verurteilt.

Am 14. Oktober 2024 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Dieses verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 13. Januar 2025, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 17. Oktober 2024 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bestätigte (VGE AUS.2024.56). Mit Urteil vom 9. Januar 2025 (VGE AUS.2024.78) bestätigte der Haftrichter die mit Verfügung des Migrationsamts vom 30. Dezember 2024 erfolgte Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, bis zum 13. April 2025. Mit Verfügung vom 7. April 2025 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs um weitere drei Monate, bis zum 13. Juli 2025, verlängert. Am 11. April 2025 hat eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin (B____) zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seiner Vertreterin überdies im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

1.1      Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 13. April 2025. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2   Der Beurteilte ist nunmehr seit sechs Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit B____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen zwei rechtskräftige Wegweisungsverfügungen (vom 29. April 2013 und vom 1. März 2021) sowie eine rechtskräftige, siebenjährige Landesverweisung (vom 9. Dezember 2022) vor.

3.

3.1     

3.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

3.1.2   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

3.2      Der Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022 unter anderem des Raubs und des Diebstahls, beides Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig schuldig erklärt. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist damit erfüllt.

3.3      A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022 auch der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration rechtskräftig schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.4      Darüber hinaus ist auch von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen: Der Beurteilte hat sich bis anhin (seit mehr als zehn Jahren) – trotz Kenntnis seiner schon lange bestehenden Ausreisepflicht – konsequent geweigert, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken oder eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen und damit seiner in Art. 90 AIG statuierten Mitwirkungspflicht nachzukommen. A____ ist in der Vergangenheit auch bereits mehrfach untergetaucht. Nachdem ihm am 22. Juli 2013 Gelegenheit zur selbstständigen Ausreise gegeben und er aus der Haft entlassen wurde, tauchte er unter und galt ab dem 8. August 2013 als verschwunden. Auch nach der Abweisung des zweiten Asylgesuchs war der Beurteilte nicht mehr auffindbar und galt – selbst wenn in diesem Jahr mehrere Strafbefehle ergangen sein mögen und im November 2021 festgestellt wurde, dass er aktuell nicht als untergetaucht gelte – ab dem 9. März 2021 als verschwunden. Zudem konnte er bereits zweimal nicht zur Befragung durch eine Delegation aus Sierra Leone zugeführt werden, weil er sich gegen den Transport wehrte. Auch im April 2016 verhinderte sein Untertauchen einen Termin bei den Behörden von Guinea. Schliesslich ist die Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Dass sich der Beurteilte regelrecht um behördliche Anordnungen foutiert, zeigt im Übrigen der Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und die Tatsache, dass er selbst in Haft mehrfach diszipliniert (wegen Gewalt gegen Mitinsassen oder Nichtbefolgung von Anordnungen) und in der JVA Lenzburg sogar in den Hochsicherheitstrakt verlegt werden musste.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2      Der Beurteilte wurde von den Behörden von Sierra Leone, Gambia, Guinea und Nigeria gestützt auf Befragungen bisher nicht als eigener Staatsangehöriger anerkannt, wobei er – auch heute – auf seiner sierra-leonischen Herkunft beharrt. Zwar bestehen neben den konstanten Aussagen des Beurteilten, gemäss dem Lingua-Gutachten und der mehrfachen Hinweise anderer Delegationen auf Sierra Leone gewisse Anhaltspunkte für eine Herkunft aus diesem Land. Indes ist auch darauf hinzuweisen, dass A____ in der heutigen Verhandlung auf Fragen des Vorsitzenden (Name der Schule, Quartier, in welchem er aufgewachsen sein soll, Sehenswürdigkeiten, Flüsse) sehr oberflächlich und wenig konkret antwortete (er konnte bloss die Strasse nennen, in der er angeblich aufgewachsen sein soll; den Namen der Schule oder Flüsse oder Sehenswürdigkeiten konnte er nicht benennen). Dazu kommt, dass der Beurteilte angab, er sei mit seiner Mutter vor dem Krieg in Sierra Leone nach Guinea in ein Camp geflüchtet, seinen Bruder hätten sie in Sierra Leone im Krieg zurückgelassen. Diese Behauptung lässt sich zwar nicht überprüfen, erscheint aber reichlich unglaubhaft. Darüber hinaus hat der Beurteilte im Asylverfahren eine Geburtsurkunde aus Sierra Leone eingereicht, die sich auch in den vorliegenden Akten befindet. Diese dürfte sich jedoch kaum als echt erweisen, hat doch das SEM im Entscheid vom 29. April 2013 diesbezüglich Folgendes erwogen: «Der Gesuchsteller hat den Asylbehörden zum Nachweis der Identität eine Geburtsurkunde von Sierra Leone eingereicht. Dabei handelt es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 lit. b und c AsylV 1. Abgesehen davon, dass das Dokument kein Foto enthält und eine Identifikation des Gesuchstellers nicht möglich ist, handelt es sich um eine Farbkopie. Die Vorlage ist – aufgrund des Vordrucks – für Geburten und Geburtsbescheinigungen nach dem Jahr 2000 bestimmt. Insofern irritiert, dass die Vorgabejahre (20..) durchgestrichen und handschriftlich [...] eingefügt wurde, auch beim angeblichen Ausstellungsdatum». Vor diesem Hintergrund erscheint eine Herkunft aus Sierra Leone zwar nicht unmöglich, aber doch auch fraglich. Es liegt gestützt auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG am Beurteilten, hier Klarheit zu schaffen und – sollte er tatsächlich aus Sierra Leone stammen – mit den (mutmasslichen) Heimatbehörden nachweislich Kontakt aufzunehmen und bei diesen auf seiner Herkunft zu beharren. Eine zwangsweise Rückschaffung nach Sierra Leone ist, da eine erneute Vorsprache bei diesen Behörden gemäss Auskunft des SEM erst in frühestens zwei Jahren stattfinden kann, aktuell nicht absehbar (auch wenn der Beurteilte offenbar bei der Vorsprache im Juni 2024 unkooperativ war).  Dass der Beurteilte dem Migrationsamt am 31. Januar 2025 mitgeteilt hat, er wolle den nächsten Gerichtstermin in französischer Sprache wahrnehmen, bedeutet, dass er sich offensichtlich im Stande fühlt, einer Gerichtsverhandlung in französischer Sprache zu folgen. Insofern stellt die für 19.-23. Mai 2025 geplante (erneute) Anhörung bei den guineischen Behörden einen tauglichen Identifikationsversuch dar, zumal die dortige Amtssprache Französisch ist, was der Beurteilte gemäss den eben getroffenen Feststellungen offenbar gut beherrscht (diese Kenntnisse könnten auch aus seinen längeren Aufenthalten in Frankreich oder der welschen Schweiz herrühren). Aus der vom Haftrichter eingeholten Vollzugsdokumentation «Guinea» ergibt sich allerdings, die Ausstellung eines Laissez-Passer seit der Corona-Krise und dem neuen Ebola-Ausbruch zurzeit nur für Freiwillige möglich ist, womit es im Sinne des vorstehend Erwogenen aktuell an der Absehbarkeit des Vollzugs fehlt. Indes bleibt auch hier anzufügen, dass der Beurteilte jederzeit kooperieren und freiwillig ausreisen kann.

4.3      Gemäss dem Lingua-Gutachten könnte der Berteilte auch aus Liberia stammen, wobei eine Befragung bei diesen Behörden bis anhin nicht stattfand. Der Beurteilte ist für eine Befragung bei den liberianischen Behörden für den Oktober 2025 vorgemerkt. Es trifft zwar zu, dass dieser Termin noch nicht definitiv ist, indes gibt es Stand heute auch keine diesem Termin widersprechende Hinweise, sodass darauf abzustellen ist. Gemäss der vom Haftrichter eingeholten Vollzugsdokumentation beträgt die Frist für die Papierbeschaffung nach Anerkennung mehrere Wochen (die Vollzugsstufen DEPA und Sonderflug sind gemäss der Auffassung des SEM «schwierig», man solle vor einem DEPA zwingend die Ländersektion kontaktieren). Die negativen Resultate anlässlich der zentralen Befragungen bei den Behörden von Sierra Leone im Juni 2024 sowie Gambia und Nigeria im Dezember 2024 basieren gemäss der Auskunft des SEM insbesondere auf dem unkooperativen Verhalten des Beurteilten. Insofern stellt auch die geplante (erneute) Vorsprache bei den Behörden von Gambia im September/Oktober 2025 einen tauglichen Identifikationsversuch dar (sofern der Beurteilte hiergegen nicht obstruiert, was aber nicht in der Verantwortung der Behörden steht). Aus der Vollzugsdokumentation «Gambia» ergibt sich, dass die operative Zusammenarbeit mit diesem Land im Allgemeinen gut funktioniert und die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments und die Fluganmeldung innert weniger Wochen bewerkstelligt werden können. Es sind alle Vollzugsstufen ausser DEPA möglich. Insbesondere aufgrund der Hinweise im Lingua-Gutachten, der zweifelhaften Angaben betreffend Sierra-Leone und der mangelnden Kooperation bei der letzten Befragung vor den Behörden von Gambia kann im Sinne der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gesagt werden, es bestehe eine bloss höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit, dass die Wegweisung (nach Gambia oder Liberia) vollzogen werden kann, zumal bei dieser Abwägung – wie zuvor erwogen – auch zu berücksichtigen ist, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (worum sich der Beurteilte bis anhin regelrecht foutiert hat). Das Kriterium der Absehbarkeit des Vollzugs ist damit erfüllt.

4.4      Anzufügen bleibt, dass der Beurteilte – selbst wenn er nicht in einem Register in seinem Heimatland registriert sein sollte – jederzeit kooperieren (Anrufe oder Vorsprache bei seiner Heimatbehörde mit der Information, dass er freiwillig zurückkehren möchte, allenfalls mit Hinweisen auf Erlebnisse und Ereignisse aus seiner Kindheit) und die Dauer seiner Inhaftierung damit verkürzen kann. Dass der Identifizierungsprozess derart lange dauert, ist nicht dem Verhalten der Schweizer Behörden, die das Beschleunigungsgebot bisher immer gewahrt haben, geschuldet, sondern dem zuvor dargestellten, nicht kooperativen Verhalten des Beurteilten (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG). Dass diese Bestimmung in der Haftanordnungsverfügung des Migrationsamts nicht explizit erwähnt wurde, bedeutet keine Verletzung der Begründungspflicht, wird aus der entsprechenden Begründung doch hinreichend klar, dass das Migrationsamt die Verzögerung des Identifizierungsprozesses der mangelnden Kooperation des Beurteilten zuschreibt. Insofern waren sowohl die Rechtsvertretung als auch das Haftgericht anlässlich der gerichtlichen Haftprüfung in der Lage, sich mit den Argumenten der haftanordnenden Behörde auseinanderzusetzen, wobei eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs in der heutigen Verhandlung auch hätte geheilt werden können (vgl. dazu Jucker, a.a.O., Art. 80 N 4).

4.5      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafe ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Wegweisungsverfügungen und der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Es trifft zwar zu, dass der Beurteilte die von der Sozialhilfe ausbezahlte Nothilfe nur dann erhält, wenn er sich regelmässig beim Migrationsamt meldet. Indes hat A____ in der Vergangenheit mehrfach gezeigt, dass er seinen Bedarf auch deliktisch zu decken vermag (Verurteilungen wegen Raubs und mehrfach wegen Diebstahls), sodass auch dies die (ausgeprägte) Untertauchensgefahr nicht wirksam zu bannen vermag. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Vollzugs überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte angesichts seiner 15 strafrechtlichen Verurteilungen auch eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und er gesundheitliche Probleme heute verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Wenn anlässlich der heutigen Verhandlung zur Verhältnismässigkeit ausgeführt wurde, der Beurteilte habe sich im Rahmen des Identifikationsprozesses kooperativ gezeigt, trifft dies – obwohl er sich zu den verschiedenen Terminen bei diversen Botschaften zuführen liess – nicht zu. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass er in der JVA Lenzburg wegen Gewalt gegen einen Mitinsassen in den Hochsicherheitstrakt verlegt und auch in Administrativhaft diszipliniert werden musste (Weigerung, Medikamente unter Sicht einzunehmen). Dass vergangene Woche das Internet nicht funktioniert hat, ist bedauerlich, führt angesichts der Tatsache, dass der Beurteilte aber auch ausgeführt hat, dass das Internet grundsätzlich funktioniere bzw. er grundsätzlich Zugang zum Internet habe, angesichts der Singularität des Problems nicht zur Haftentlassung. Der Haftrichter wird sich jedoch mit der Gefängnisleitung in Verbindung setzen und auf die Problematik hinweisen. Nach dem Gesagten ist die für drei Monate verfügte Dauer der Haft auch verhältnismässig und nicht zu beanstanden. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.6      Der Beurteilte befand sich in der Vergangenheit bereits während insgesamt 234 Tagen im Kanton Luzern in Administrativhaft. In der Zwischenzeit ist er jedoch mehrfach aus der Schweiz ausgereist, sodass die der Fristenlauf von Art. 79 Abs. 1 AIG mit der aktuellen, ausländerrechtlich begründeten Inhaftierung gestützt auf die siebenjährige Landesverweisung neu zu laufen begonnen hat (BGE 143 II 113 E. 3; Zünd, a.a.O., Art. 79 AIG N 4).

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2      B____ ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in deren Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden vergütet). Indes beträgt die Reisezeit mit Verweis auf die Verfügung vom 9. April 2025 pro notwendigen Termin insgesamt eine halbe Stunde und nicht wie geltend gemacht eine Stunde (§ 22 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [Honorarreglement, HoR, SG 291.400]). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 13. Juli 2025, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, B____, wird ein Honorar von CHF 1’380.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 10.–, insgesamt also CHF 1‘390.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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