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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.01.2026 AUS.2025.149 (AG.2026.7)

5 janvier 2026·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,033 mots·~5 min·2

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.149

URTEIL

vom 5. Januar 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 5. Januar 2026

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reichte am 2. Januar 2017 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses wurde mit Verfügung des Staatsekretariats für Migration (SEM) vom 8. Februar 2018 abgelehnt und es wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 22. März 2023 reichte der Beurteilte in der Schweiz erneut ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des SEM vom 12. Juni 2025 wurde auch dieses abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4526/2025 vom 16. Juli 2025 abgewiesen. In der Folge reichte der Beurteilte einen Antrag auf «humanitären Aufenthalt» in der Schweiz respektive ein «Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aus humanitären bzw. gesundheitlichen Gründen» ein. Das SEM überwies diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, welches im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme zunächst einen Vollzugsstopp anordnete. Mit formlosem Schreiben vom 4. August 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Eingabe keinen Grund darstelle, das entsprechende Urteil in Revision zu ziehen, weswegen darauf verzichtet werde, formell ein Verfahren zu eröffnen, wobei es den einstweilten angeordneten Vollzugsstopp als hinfällig betitelte. Auch einem vom 5. November 2025 datierenden Wiedererwägungsgesuch an das SEM war kein Erfolg beschieden (Entscheid des SEM vom 21. November 2025).

Anlässlich eines Vorsprachetermins beim Migrationsamt Basel-Stadt vom 5. Januar 2026 wurde der Beurteilte vorläufig festgenommen. Nach einer Befragung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das Migrationsamt gleichentags eine Ausschaffungshaft von acht Tagen, bis zum 13. Januar 2026, an. Am 5. Januar 2026 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

2.2      Der Beurteilte weiss seit langer Zeit, dass er in der Schweiz kein Asyl erhalten wird und das Land definitiv verlassen muss. Er hat sich bis anhin jedoch geweigert, auszureisen, was er mehrfach – auch heute – deutlich kund tat und neben der fehlenden Mitwirkung bei der Papierbeschaffung auch dadurch illustriert wird, dass er einen für ihn auf freiwilliger Basis gebuchten Flug in die Heimat (am 26. November 2025) nicht angetreten hat. Der hier auch unter der Alias-Identität «[...]» bekannte Beurteilte mag sich in der Vergangenheit zwar regelmässig beim Migrationsamt gemeldet haben. Indes dienten diese Termine der Nothilfeverlängerung, waren also notwendige Voraussetzung dafür, dass der Beurteilte seine Nothilfe ausbezahlt erhielt. Da ihm nun bekannt ist, dass das Migrationsamt einen Flug organisiert hat und der Vollzug der Wegweisung unmittelbar bevorsteht, ist der Untertauchensanreiz aktuell entsprechend hoch. Darüber hinaus erhielt der sich in der Vergangenheit auch (zugestandenermassen illegal) in Schweden und England aufgehalten habende Beurteilte aufgrund seines unannehmbaren Verhaltens bei der Sozialhilfe ein Hausverbot und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. November 2017 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt, was seine Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber unterstreicht (vgl. Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten besteht im Einklang mit der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeprägte Untertauchensgefahr und ist der entsprechende Haftgrund erfüllt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

3.

Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der dadurch zum Ausdruck kommenden Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal der Beurteilte in Basel über keine ersichtlichen sozialen Kontakte verfügt und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Eine Schriftensperre fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (vgl. dazu Manfrin/Vogel, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 237 StPO N 34). Auch überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der beiden Wegweisungen dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal die Haft nur für wenige Tage angeordnet wurde und seine gesundheitliche Versorgung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Zudem sprechen mit Verweis auf die überzeugenden, in der Sachverhaltsdarstellung erwähnten Urteile weder die in Albanien herrschende politische Situation noch andere Gründe (insbesondere seine gesundheitliche Situation) gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Aufgrund der eingeschränkten Kognition des Haftrichters hinsichtlich Entscheiden anderer, sachkompetenter Behörden (vgl. dazu Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 17), ist darauf nicht weiter einzugehen. Auch liegen ein gültiges Laissez-passer sowie das «fit to fly» vor und findet der Flug bereits in den nächsten Tagen statt.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von acht Tagen, bis zum 13. Januar 2026, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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