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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.12.2025 AUS.2025.138 (AG.2025.710)

5 décembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,300 mots·~12 min·3

Résumé

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.138

URTEIL

vom 5. Dezember 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel,

vertreten durch MLaw Gian Ruppanner, Advokat,

substituiert durch MLaw Stefan Ledergerber,

Henric Petri-Strasse 9, 4010 Basel   

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. Dezember 2025

betreffend Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Am 30. November 2025 wurde A____ (nachfolgend Beurteilter) als Beifahrer eines Personenwagens am Grenzübergang Thayngen einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass der Beurteilte im Ripol von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen einem laufenden Strafverfahren zur Verhaftung ausgeschrieben ist. Er wurde daraufhin vorläufig festgenommen und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugeführt. Am 1. Dezember 2025 wurde er staatsanwaltschaftlich einvernommen und am 2. Dezember 2025 zu Händen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Das Migrationsamt verfügte gleichentags, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine kurzfristige Festhaltung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsstatus. Ausserdem wies es ihn aus der Schweiz weg.

Am 3. Dezember 2025 verfügte das Migrationsamt, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft von einem Monat, bis zum 1. Januar 2026. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 wies das Migrationsamt den Beurteilten erneut aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum und dem EU-Raum weg. Gleichentags sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein fünfjähriges Einreiseverbot für die Schweiz und den Schengen-Raum über den Beurteilten ab Ausreisedatum aus. Am 5. Dezember 2025 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt worden. Anschliessend gelangten sein Rechtsbeistand, MLaw Gian Ruppanner, Advokat, substituiert durch MLaw Stefan Ledergerber, sowie der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Der Rechtsbeistand beantragte, der Beurteilte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen, gegebenenfalls verbunden mit einer kürzeren Haftdauer. Ausserdem beantragte er die unentgeltliche Verbeiständung. Das Migrationsamt hält an seiner Verfügung vom 3. Dezember 2025 fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist den Beteiligten anlässlich der mündlichen Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 5. Dezember 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde zunächst mit Verfügung des Migrationsamts vom 2. Dezember 2025 aus der Schweiz weggewiesen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 wies das Migrationsamt den Beurteilten aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum und dem EU-Raum weg. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

3.1     

3.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländerund Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.1.2   Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2025 gab der Beurteilte an, er sei vor seiner Festnahme von Spanien nach Frankreich gefahren. In Frankreich hätten er und sein Begleiter etwas gegessen und sie seien von dort aus nach Zürich gefahren, wo seine Ehefrau lebe, mit der er nach dem muslimischen Gesetz verheiratet sei. Er habe dort seine Kleidung abgeholt, die er das letzte Mal dort gelassen habe (vgl. S. 3 unten und 4 oben des Einvernahmeprotokolls). Auch anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 3. Dezember 2025 bestätigte er, dass er von Frankreich in die Schweiz eingereist sei, um zu seiner Ehefrau zu gehen. Er sei aber umgehend weitergefahren und habe über Deutschland und Polen nach Finnland weiterreisen wollen (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 3. Dezember 2025). Als der Beurteilte am 30. November 2025 verhaftet wurde, wollte er denn auch gerade über die Grenze nach Deutschland einreisen. Gemäss Angaben der französischen Behörden ist der Beurteilte mit einem Einreiseverbot für Frankreich belegt (vgl. E-Mail-Austausch zwischen dem Migrationsamt und den französischen Behörden in St. Louis vom 2. Dezember 2025). Er beteuerte heute zwar, dass er von der Einreiseverweigerung von Frankreich nichts gewusst habe, allerdings sprachen auch die deutschen Behörden am 13. November 2025 eine Einreiseverweigerung gegen den Beurteilten aus, deren Erhalt er unterschriftlich bestätigte. Angesichts der Tatsache, dass ihm damals die Einreise nicht nur deshalb verwehrt worden war, weil er keine gültigen Reisepapiere auf sich getragen hatte, sondern auch, weil er gemäss den deutschen Behörden eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt habe, zeigt sein erneuter Einreiseversuch am 30. November 2025, dass ihn die Einreiseverweigerungsgründe offenbar nicht sehr kümmerten. Anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt gab er zudem an, dass er in Freiheit zu seinem Auto gehen und mit diesem zunächst nach Frankreich zu einem Freund und danach zurück nach Finnland fahren werde. Auf den Hinweis, dass dies aufgrund seines Einreiseverbots nicht möglich sei, meinte er zwar, dass er selbständig ein Flugticket organisieren und zurück nach Finnland reisen werde, erwiderte aber auf den Folgehinweis des Migrationsamts, dass ihm die R.kreise organisiert werde, dass es das Migrationsamt nicht kümmern müsse, wenn andere Länder ihm die Einreise verweigerten (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 3. Dezember 2025 S. 5). Das bisherige Verhalten sowie die Aussagen des Beurteilten sprechen nicht dafür, dass er sich im Fall einer Freilassung an behördliche Anordnungen halten wird. Der Beurteilte ist in der Schweiz ausserdem wegen einer groben Verkehrsregelverletzung vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 2. Dezember 2025), was gemäss Lehre und Rechtsprechung ein weiteres Indiz dafür ist, dass er künftig behördliche Anordnungen missachten könnte (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Hinzu kommt, dass das Migrationsamt mittlerweile am 4. Dezember 2025 eine Wegweisung zusätzlich aus dem Schengen-Raum und das SEM ebenfalls am 4. Dezember 2025 ein fünfjähriges Einreiseverbot für die Schweiz und den Schengen-Raum verfügten. Die beiden Verfügungen sind zwar noch nicht in Rechtskraft erwachsen, allerdings ist die Wegweisung bereits vollstreckbar (Art. 64 Abs. 3 AIG) und das SEM hat auch einer allfälligen Beschwerde gegen das Einreiseverbot die aufschiebende Wirkung entzogen, womit auch dieses bereits seine Wirkung entfaltet. Der Beurteilte ist zwar im Besitz eines finnischen Aufenthaltstitels, es muss nun aber eine direkte (kontrollierte) Rückreise dorthin erfolgen. Aufgrund dieser Gründe hat das Migrationsamt die Untertauchensgefahr zu Recht angenommen.

3.2      Da bereits ein Haftgrund ausreicht, um die Ausschaffungshaft zu rechtfertigen, braucht auf die weiteren beiden vom Migrationsamt angenommenen Haftgründe der Bedrohung und Gefährdung an Leib und Leben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG) und Erkenntnisse von fedpol oder des NDB (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG) nicht weiter eingegangen zu werden. Erwähnt sei einzig, dass die Aktenlage diesbezüglich eher knapp erscheint.

4.

4.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2      Mit der Haftanordnung soll vorliegend der Vollzug der Wegweisungsverfügung sichergestellt werden. Da der Beurteilte in Finnland anerkannter Flüchtling ist und dort über ein Aufenthaltsrecht verfügt, leitete das Migrationsamt bereits am 3. Dezember 2025 beim SEM ein Rückübernahmeersuchen an Finnland ein. Das Migrationsamt ist damit ohne jeden Verzug seiner Verpflichtung aus dem Beschleunigungsgebot nachgekommen. Ein milderes Mittel als die Haft, wie eine Eingrenzung oder eine regelmässige Meldepflicht, kommt angesichts der oben geschilderten Untertauchensgerfahr nicht in Frage. Der Beurteilte hatte hier nie eine feste Bleibe und hat, wie dargelegt (vgl. E. 3.1 oben), bereits gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Auch der Hinweis seines Rechtsvertreters, dass seine (nach muslimischem Gebrauch verheiratete) Ehefrau in der Schweiz lebe, ändert nichts daran. Mit Ausnahme der Schilderungen des Beurteilten lassen sich aus den Akten keine Hinweise auf die von ihm geltend gemachte Beziehung entnehmen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass seine Angaben zutreffen, wäre festzustellen, dass einzig bekannt ist, dass der Beurteilte und seine Ehefrau auch gemäss seinen eigenen Ausführungen einen getrennten Haushalt führen und der Beurteilte lediglich hin und wieder bei ihr zu Besuch ist. Die geltend gemachte Beziehung wäre mit anderen Worten keine hinreichende Garantie, dass der Beurteilte sich hier den Behörden zur Verfügung halten würde. Ausserdem befindet sich womöglich noch sein Fahrzeug in der Schweiz, sodass der Anreiz, die Schweiz gegebenenfalls auf dem Landweg zu verlassen, umso grösser erscheint – auch wenn derzeit unklar erscheint, wo sich das Fahrzeug befindet und wer im Besitz des Fahrzeugschlüssels ist. Angesichts des schengenweiten Einreiseverbots und der Wegweisung aus dem Schengen-Raum ist das Migrationsamt verpflichtet, die kontrollierte, direkte Rückführung nach Finnland zu gewährleisten. Die vom Migrationsamt verfügte Auschaffungshaft erscheint vor diesem Hintergrund notwendig und geeignet, den Wegweisungsvollzug sicherzustellen. Auch sind keine gesundheitlichen Probleme bekannt, die einer Inhaftierung entgegenstünden. Das unter anderem auch angesichts des strafrechtlichen Leumunds des Beurteilten bestehende öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiegt das private Interesse des Beurteilten.

4.3      Was die Dauer der angeordneten Haft von einem Monat betrifft, erschiene diese zwar angemessen, um die Zustimmung der finnischen Behörden auf das Rückübernahmeersuchen der Schweiz abzuwarten und dem Beurteilten danach einen Flug zu organisieren. Der Beurteilte ist allerdings im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für Finnland (der allein nicht zu Reisezwecken verwendet werden kann) sowie eines gültigen russischen Passes. Der Vertreter des Migrationsamts führte heute aus, dass diese Kombination grundsätzlich zur Reise innerhalb von Europa berechtige und damit ein Rückflug gebucht werden könne. Aufgrund der besonderen Konstellation sei vorliegend jedoch der Weg über die Rückübernahme gewählt worden. Es ist aufgrund der vorliegenden Akten bzw. insbesondere aufgrund des aktenkundigen Einvernahmeprotokolls der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2025 klar, dass ein weiteres Verfahren gegen den Beurteilten am Laufen sein muss. Ob noch weitere Verfahren gegebenenfalls auch in einem anderen Land hängig sind, ist nicht bekannt. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass in Finnland irgendein Verfahren läuft; auch dem Vertreter des Migrationsamts war kein solches bekannt. Wie erwähnt, wurde das Rückübernahmeersuchen bereits gestellt und beim aktuellen Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass die einzige Rückmeldung sein wird, dass die finnischen Behörden der Rückführung zustimmen. Es erscheint aufgrund dieser Umstände angemessen, die Haft ab der heutigen Verhandlung auf eine Dauer zu beschränken, welche regelmässig zur Organisation der Rückreise (inkl. Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen) angeordnet wird, wenn die betroffene Person über gültige Reisedokumente verfügt. Die angeordnete Ausschaffungshaft ist aus diesen Gründen bis zum 17. Dezember 2025 angemessen.

5.

5.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft bis am 17. Dezember 2025 als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie in diesem Umfang zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2      Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Der ausländischen Person droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selbst gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Dem Beurteilten drohte zwar keine Haft, die über die Dauer von drei Monaten hinausgeht. Allerdings birgt der vorliegende Fall aufgrund seiner speziellen Konstellation gewisse Schwierigkeiten, welche die Beiordnung einer Rechtsvertretung rechtfertigen. Dem Beurteilten ist die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat MLaw Gian Ruppanner, substituiert durch MLaw Stefan Ledergerber, daher zu bewilligen. Dieser ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter macht eine Stunde Vorbereitungszeit geltend, was nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommen drei Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung inklusive Vorbesprechung, eine halbe Stunde Aufwand für eine kurze Nachbesprechung und Nachbearbeitung des Falls sowie die geltend gemachte Wegzeit von dreissig Minuten (§ 22 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Insgesamt sind dem Rechtsvertreter damit fünf Stunden Aufwand zu entschädigen. Da der Rechtsvertreter sich bei sämtlichen Leistungen von seinem juristischen Mitarbeiter substituieren liess, welcher selbst nicht im Anwaltsregister eingetragen ist, jedoch über eine gültige Substitutionsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt verfügt, kommt ein reduzierter Stundenansatz von CHF 130.– (§ 21 Abs. 1 HoR) zuzüglich der Mehrwertsteuer zur Anwendung. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis zum 17. Dezember 2025 rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Gian Ruppanner, Advokat, wird ein Honorar von CHF 650.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 52.65, insgesamt also CHF 702.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beurteilter (via Gian Ruppanner)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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