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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.11.2025 AUS.2025.130 (AG.2025.667)

17 novembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,308 mots·~22 min·4

Résumé

Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.130

URTEIL

vom 17. November 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

vertreten durch MLaw Benjamin Appius, Advokat,

Clarastrasse 51, 4005 Basel   

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 14. November 2025

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beurteilter) stellte am 4. Mai 2018 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz, auf welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 20. Juni 2018 nicht eintrat, da Deutschland zuständig für das Asylverfahren war. Im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheid befand sich der Beurteilte bereits nicht mehr in der Schweiz. Am 11. Dezember 2023 reichte er ein erneutes Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses wurde vom SEM mit Entscheid vom 14. Februar 2024 abgewiesen und der Beurteilte wurde aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen.

Seit seiner Einreise in der Schweiz ist der Beurteilte mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juni 2019 wurde der Beurteilte wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre ab 18. Juli 2019) sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt;

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. März 2021 wurde er wegen Diebstahls und rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von siebzig Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt;

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Mai 2021 wurde er wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von fünfzehn Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt;

-       Mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 8. März 2023 wurde er wegen Sachbeschädigung, rechtswidriger Einreise, mehrfachen Hausfriedensbruchs, gewerbsmässigen Diebstahls und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten sowie einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt. Ausserdem wurde er für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen;

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 14. Mai 2024 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt), Hausfriedensbruchs und Verweisungsbruchs zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt;

Bis am 30. Januar 2025 befand sich der Beurteilte in strafrechtlich motivierter Haft zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 14. Mai 2024. Am 19. Februar 2025 wurde er im Kanton Basel-Stadt von Mitarbeitenden des Zolls kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass er von den Behörden in Basel-Stadt zur Verhaftung ausgeschrieben war. Daraufhin wurde er vom Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt zunächst in Untersuchungs- und dann in Sicherheitshaft versetzt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 wurde der Beurteilte wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung, Nötigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Ausserdem wurde eine lebenslange Landesverweisung ausgesprochen und diese im Schengener Informationssystem eingetragen. Mit Entscheid des Strafund Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 11. August 2025 wurde der Beurteilte am 7. September 2025 bedingt aus der Haft entlassen (Probezeit ein Jahr für die Reststrafe von 102 Tagen). Nach seiner Haftentlassung sprach der Beurteilte am 9. September 2025 beim Migrationsamt vor und wurde für einen nächsten Vorsprachetermin am 16. September 2025 aufgeboten. Von diesem blieb er fern und galt fortan als verschwunden. Am 13. November 2025 wurde der Beurteilte von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. Das Migrationsamt verfügte am 14. November 2025, nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten, bis zum 14. Mai 2026 um 9.00 Uhr. Am 17. November 2025 fand eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht statt. Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangten sein Rechtsbeistand, Advokat MLaw Benjamin Appius, sowie die Vertreterin des Migrationsamts zum Vortrag. Der Rechtsbeistand beantragte, der Beurteilte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Das Migrationsamt hält an seiner Verfügung vom 14. November 2025 fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist den Beteiligten anlässlich der mündlichen Verhandlung eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der Verhandlung vom 17. November 2025 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Der Beurteilte macht in formeller Hinsicht geltend, das Migrationsamt Basel-Stadt sei nicht zuständig gewesen zur Verfügung der Ausschaffungshaft. Ende April 2024 sei der Beurteilte dem Kanton Basel-Landschaft zugeteilt worden, weshalb die Zuständigkeit bei diesem liege. Allenfalls sei auch der Kanton Solothurn zuständig, der zuvor mit dem Vollzug der Wegweisung betraut gewesen sei.

Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Wird strafrechtlich eine Landesverweisung angeordnet, sind die Behörden des Urteilskantons zuständig (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 153). Wird über eine ausländische Person mehrere strafrechtliche Landesverweisungen aus verschiedenen Kantonen verhängt, ist, sobald die Landesverweisungen gemeinsam zu vollziehen sind, für deren Vollzug derjenige Kanton zuständig, der die später endende Landesverweisung angeordnet hat (Art. 14a Abs. 3 der Verordnung zum Strafgesetzbuch, zum Militärstrafgesetz und zum Jugendstrafgesetz [V-StGB-MStG-JStG, SR 311.01]; vgl. ferner Baumann/Göksu, a.a.O., Rz. 153). Der Beurteilte wurde zuletzt mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 mit einer lebenslangen Landesverweisung belegt, womit seit Rechtskraft dieses Urteils der Kanton Basel-Stadt für den Vollzug zuständig ist.

3.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde zunächst mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 8. März 2023 für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen. Sodann wurde er mit Entscheid des SEM vom 14. Februar 2024 erneut aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Und schliesslich wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 lebenslang des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Sämtliche Urteile sind in Rechtskraft erwachsen. Diese Voraussetzung ist damit gegeben.

4.

4.1      Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

Der Beurteilte wurde bereits mehrfach wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt, so mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. März 2021 (einfacher Diebstahl), mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 8. März 2023 (gewerbsmässiger Diebstahl) und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 (mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl). Beim Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB, womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist.

4.2     

4.2.1   Sodann kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

4.2.2   Der Beurteilte hat in der Schweiz keine sozialen Bindungen. Zudem gab er mehrfach an, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts Solothurn vom 22. März 2023; Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 9. September 2025 S. 5 f.; Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 14. November 2025 S. 3). Der Beurteilte hat bisher auch nichts zur Papierbeschaffung unternommen, er hat sich um seine Mitwirkungspflichten regelrecht foutiert. Seine Beteuerung, dass er sich darum bemüht habe, seine Papiere zu beschaffen und er dies auch weiterhin tun werde (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 14. November 2025 S. 2 und 4), sind als reine Schutzbehauptungen zu werten, weigerte er sich doch ebenso, Kontakt mit den algerischen Behörden aufzunehmen (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 14. November 2025 S. 4 unten und 5 oben) und eine Freiwilligkeitserklärung zu Händen der algerischen Behörden zu unterzeichnen (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 9. September 2025 S. 6). Es erscheint evident, dass der Beurteilte nicht gewillt ist, etwas dazu beizutragen, dass seine Heimkehr nach Algerien möglich wird, und er auch nicht bereit ist, die Heimkehr aus freien Stücken anzutreten. Bereits dieses, vom Beurteilten an den Tag gelegte Verhalten spricht für bestehende Untertauchensgefahr.

Kommt hinzu, dass der Beurteilte in den Schweizer Registern mit verschiedenen Alias-Namen und Geburtsdaten verzeichnet ist ([...] und [...]: vgl. Strafregisterauszug vom 14. November 2025), was grundsätzlich ebenso für bestehende Untertauchensgefahr spricht (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.97). Seine heutigen Ausführungen, wonach er nicht gewusst habe, dass er seinen richtigen Namen habe angeben müssen, sind unglaubhaft und als Schutzbehauptungen zu werten, zumal er zunächst nur mit dem Alias-Namen [...] konfrontiert angab, es sei seine erste Kontrolle gewesen und er habe es nicht besser gewusst, womit sich die zweite Falschangabe dann aber nicht erklären liesse. Ausserdem gab er im Asylverfahren noch an, eine andere Person habe ihm geraten, Falschangaben zu tätigen (vgl. Asylanhörung vom 5. Februar 2024 S. 2). Der Beurteilte ist zudem mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. die Ausführungen zum Sachverhalt oben sowie der Strafregisterauszug vom 14. November 2025), was gemäss Lehre und Rechtsprechung ebenfalls für bestehende Untertauchensgefahr spricht, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz. 62, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ferner ist der Beurteilte offensichtlich nicht bereit, sich an die gesetzlichen Vorschriften und an behördliche Anordnungen zu halten. So stellte der Beurteilte zwar am 4. Mai 2018 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch, wartete aber den Entscheid des SEM nicht ab, sondern galt als unkontrolliert abgereist, was vom Beurteilten auch gar nicht wirklich bestritten wird (vgl. etwa Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 14. November 2025 S. 5; heutiges Verhandlungsprotokoll). Als der Beurteilte sodann am 16. Juli 2023 aus der Haft entlassen wurde, welche er namentlich im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 8. März 2023 zu verbüssen hatte, wurde er aufgefordert, sich bei der ORS Service AG für die Zuteilung zu einer Unterkunft zu melden (vgl. E-Mail des Migrationsamts Solothurn vom 11. Juli 2023). Dort ist der Beurteilte allerdings nie eingetroffen (vgl. E-Mail der Mitarbeiterin der ORS Service AG vom 21. Juli 2023). Heute behauptete der Beurteilte zwar, es sei ihm freigestellt worden, ob er sich dort melde oder nicht. Dies geht aber aus der E-Mail des Migrationsamts Solothurn an die Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 11. Juli 2023 anders hervor. Zu erwähnen ist weiter, dass der Beurteilte, nachdem sein zweites Asylgesuch in der Schweiz mit Entscheid des SEM vom 14. Februar 2024 abgewiesen worden war, am 24. April 2024 dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen wurde. Ab dem 21. Februar 2025 galt er dort dann als verschwunden (vgl. Meldung der Sozialhilfe-Asyl Basel-Landschaft vom 24. Februar 2025). Sein Verschwinden lässt sich zwar damit erklären, dass er am 19. Februar 2025 im Kanton Basel-Stadt festgenommen worden war und sich bis am 7. September 2025 in strafrechtlich motivierter Haft befunden hatte (vgl. dazu den Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 11. August 2025). Allerdings erachtete er es offensichtlich nicht als notwendig, dies den zuständigen Behörden im Kanton Basel-Landschaft mitzuteilen bzw. den Behörden im Kanton Basel-Stadt seine Meldepflicht mitzuteilen und sie zu bitten, die Behörden im Kanton Basel-Landschaft zu informieren. Heute behauptete er zwar, dass er dies getan habe. Aus den Akten geht ein entsprechendes Ersuchen jedoch nicht hervor. Nach seiner Haftentlassung wurde der Beurteilte am 9. September 2025 vom Migrationsamt befragt, es wurde mit ihm ein Vorsprachetermin am 16. September 2025 vereinbart und er wurde angewiesen, sich um die Beschaffung seiner Papiere zu kümmern. Vom Vorsprachetermin am 16. September 2025 blieb der Beurteilte dann fern und galt fortan als verschwunden. Daran ändert, entgegen der Auffassung des Beurteilten, nichts, dass das Migrationsamt von seiner Wohnsituation im Kanton Basel-Landschaft gewusst haben dürfte. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt, nachdem der Beurteilte unentschuldigt vom Vorsprachetermin ferngeblieben ist und auch in der Folgezeit nicht mehr aufgetaucht ist, den Beurteilten beim SEM am 8. Oktober 2025 als verschwunden meldete. Anlässlich der heutigen Verhandlung behauptete der Beurteilte zwar, dass er die Nothilfebestätigung den Behörden im Kanton Basel-Landschaft gezeigt habe und diese ihm bestätigt hätten, dass er den Vorsprachetermin vom 16. September 2025 nur wahrzunehmen habe, wenn er seine Papierbeschaffung habe vorantreiben können. Da er diesbezüglich nichts Neues vorzuweisen gehabt habe, sei er nicht aufgetaucht. Auch diese Ausführungen sind klarerweise als Schutzbehauptungen zu werten. Mit der Bestätigung für die Nothilfe wurde der Beurteilte aufgefordert, sich um die Beschaffung der Papiere bei den Heimatbehörden sowie, falls notwendig, bei Bekannten oder Verwandten zu bemühen. Zudem wurde er angewiesen, dem Migrationsamt bis zum nächsten Vorsprachetermin Rechenschaft abzulegen, inwieweit seine Bemühungen erfolgreich gewesen sind. Es ist bei dieser Ausgangslage kaum denkbar, dass die Behörden im Kanton Basel-Landschaft dem Beurteilten bestätigten, dass er dem Vorsprachetermin fernbleiben könne. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er durch sein Fernbleiben allfällige Zwangsmassnahmen vom Migrationsamt zu vereiteln versuchte, nachdem ihm anlässlich der Befragung vom 9. September 2025 bereits angedroht worden war, dass er eine letzte Chance erhalte und das Migrationsamt Zwangsmassnahmen wie die Ausschaffungshaft zu prüfen habe, sollte er bis zum nächsten Vorsprachetermin vom 16. September 2025 keine Bemühungen zur Papierbeschaffung vorweisen können (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 9. September 2025 S. 6). Diese Annahme wird dadurch untermauert, dass der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 14. November 2025 noch freimütig einräumte, dass er untergetaucht sei, um eine allfällige drohende Ausschaffungshaft zu verhindern (vgl. Befragungsprotokoll des Migrationsamts vom 14. November 2025 S. 3).

Der Beurteilte zeigt damit nicht nur deutlich, dass er keinerlei Bereitschaft hat, sich an bestehende Regeln und an behördliche Anordnungen zu halten, sondern schreckt er offensichtlich auch nicht davor zurück, die Vollzugshandlungen des Migrationsamts durch Untertauchen zu vereiteln. Die vorstehenden Umstände zeigen zudem, dass dem Beurteilten nun bewusst ist, dass sein bisher rein passives Verhalten Konsequenzen nach sich ziehen kann und dass die Schweizer Behörden den Vollzug seiner Landesverweisung ernsthaft und, soweit notwendig, auch gegen seinen Willen vorantreiben. Es ist daher zu befürchten, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen bzw. sich ins Ausland absetzen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Diese Annahme wird durch die Ausführungen des Beurteilten anlässlich der Befragung vom 14. November 2025 zusätzlich unterstrichen, gab er doch an, die Lösung seiner Probleme sei, die Schweiz zu verlassen. Er liess gar verlauten, dass er vor seiner Festnahme geplant gehabt habe, noch in diesem Monat aus der Schweiz auszureisen. Er liess sich nicht einmal davon beeindrucken, dass ihm dies aufgrund der fehlenden Papiere nicht möglich sei. Vielmehr führte er aus, er wisse, dass er Reisedokumente benötige. Er könne die Weiterreise aber auch ohne solche vornehmen, so, wie er bereits in die Schweiz eingereist sei (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 14. November 2025 S. 3 f.). Auch anlässlich der heutigen Verhandlung liess er verlauten, dass er plane, in ein anderes Land ausserhalb des Schengen-Raums zu gehen, und er dies auch ohne Papiere machen könne. Es besteht nach dem Gesagten daher eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG.

5.

5.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

5.2      Aufgrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr und der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber (vgl. 4.2.2 oben) ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hoch mobile Beurteilte (er reiste zwischen Deutschland, Frankreich, Belgien, Italien und der Schweiz umher [vgl. dazu Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 14. November 2025 S. 5; Asylanhörung vom 5. Februar 2024 S. 3]) an eine Meldepflicht oder an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) halten würde, zumal die von ihm unter keinen Umständen gewollte Rückführung nach Algerien nun immer näher rückt. Die Inhaftierung stellt damit das einzige Mittel dar, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung (er wurde bereits zwei Mal und zuletzt lebenslang des Landes verwiesen) überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit. Auch gesundheitliche Gründe stehen einer Inhaftierung nicht entgegen, gab er doch zuletzt an, dass es ihm gut gehe, zumal die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut ohnehin sichergestellt ist. Auch sind aktuell keine körperlichen Beeinträchtigungen bekannt, sodass eine Ausschaffung mittel und längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001 vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 12.214).

5.3      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass wöchentlich mehrere Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Die von ihm im Asylverfahren gemachten Fluchtgründe wurde vom SEM im Entscheid vom 24. Februar 2024 geprüft, worauf verwiesen werden kann.

5.4      Bereits als sich der Beurteilte im Strafverfahren im Kanton Solothurn in Haft befand, leitete das Migrationsamt Solothurn im Hinblick auf eine allfällige Landesverweisung am 5. Oktober 2022 bzw. erneut am 14. Februar 2023 die Rückkehrunterstützung beim SEM ein. Am 13. März 2023 teilte das Migrationsamt dem SEM mit, dass mit Urteil des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 8. März 2023 eine siebenjährige Landesverweisung ausgesprochen wurde, am 22. März 2023 führte es eine Befragung mit dem Beurteilten durch und leitete diese gleichentags ans SEM weiter. Am 26. April 2023 stellte das SEM gestützt auf diese Informationen die Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden. Am 6. Juli 2023 fragte das Migrationsamt beim SEM nach dem Stand des Identifikationsprozesses, dies im Hinblick auf die bevorstehende Haftentlassung des Beurteilten am 16. Juli 2023. Da keine Rückmeldung vorlag und die Rückreiseunterstützung bei den algerischen Behörden offenbar seit dem Jahr 2022 blockiert war, wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen, obschon die Anordnung einer Ausschaffungshaft im Raum gestanden wäre (vgl. E-Mail des Migrationsamts Solothurn vom 11. Juli 2023). Es trifft demnach entgegen der Auffassung des Beurteilten offensichtlich nicht zu, dass die solothurnischen Behörden untätig gewesen sind. Vielmehr sind sie mit ihrem Vorgehen nicht nur dem Beschleunigungsgebot nachgekommen, sondern beachteten dabei auch das Verhältnismässigkeitsprinzip, indem sie von der Anordnung von Zwangsmassnahmen absahen. Nachdem der Beurteilte in der Folge das Asylgesuch in der Schweiz gestellt und das SEM dieses mit Entscheid vom 14. Februar 2024 abgewiesen hatte, trat er per 29. April 2024 kurzzeitig in den Kanton Basel-Landschaft über und wurde am 19. Februar 2025 in einem Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt in strafrechtliche Haft genommen. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 wurde über den Beurteilten eine lebenslange Landesverweisung ausgesprochen. Im Hinblick auf die bedingte Entlassung des Beurteilten erkundigte sich das Migrationsamt am 3. September 2025 beim SEM nach dem Verfahrensstand, wobei es die Rückmeldung erhielt, dass der Identifikationsantrag nach wie vor hängig sei und regelmässig bei den algerischen Behörden gemahnt werde. Das Migrationsamt hielt den Beurteilten zudem mehrfach dazu an, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren, und fragte ihn letztmals am 14. November 2025, ob er bereit sei, Kontakt mit den Heimatbehörden aufzunehmen. Die Schweizer Behörden kamen dem Beschleunigungsgebot demnach klarerweise nach. Dass das Verfahren derzeit nicht vorangeht, ist einerseits auf die Heimatbehörden des Beurteilten und andererseits auf seine mangelnde Mitwirkung zurückzuführen.

5.5      Wie vorstehend erwogen, stellte das SEM bereits am 26. April 2023 die Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden. Da bisher noch keine Rückmeldung erfolgte, erachtet der Rechtsvertreter des Beurteilten die Haft als ungeeignet, den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen, und damit als unverhältnismässig.

Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Beurteilte im Jahr 2015 offenbar unter den vorliegend bekannten Personalien und mit einem bis am 22. Juli 2025 gültigen Pass einen Schengen-Visumsantrag stellte (vgl. Mitteilung des SEM vom 6. Oktober 2022). Bereits aufgrund dieses Umstands ist davon auszugehen, dass von den algerischen Behörden eine positive Rückmeldung betreffend Identifikation kommt und eine Rückführung nach Algerien möglich ist. Es trifft zwar zu, dass die Identifikationsanfrage bereits seit einiger Zeit bei den algerischen Behörden hängig ist. Bei der Dauer der Identifikation komme es gemäss den heutigen Angaben der Vertreterin des Migrationsamts immer darauf an, wie viele Informationen die algerischen Behörden von den jeweiligen Personen erhalten und wie lange die Personen sich bereits in Europa aufhalten würden. In der Regel dauere der Prozess zwar nur einige Monate bis zu einem Jahr, allerdings gebe es andere Fälle, bei denen der Prozess vergleichbar lange dauere, wie beim Beurteilten. Der Beurteilte ist damit nicht ein Einzelfall. Aus der in den Akten befindlichen E-Mail des Migrationsamts Solothurn vom 11. Juli 2023 wird sodann ersichtlich, dass vermutlich in den Jahren 2022 und 2023 die Rückkehrunterstützung bei den algerischen Behörden blockiert gewesen sein dürfte. Die Vertreterin des Migrationsamts konnte heute den genauen Zeitraum nicht nennen, bestätigte aber, dass es Perioden gab, in denen die algerischen Behörden auf die Identifikationsanfragen der Schweizer Behörden nicht reagierten. Aktuell ist bekannt, und dies wurde von der Vertreterin des Migrationsamts anlässlich der heutigen Verhandlung auch bestätigt, dass die Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden gut läuft und regelmässig Personen als algerische Staatsangehörige identifiziert werden. Die Vertreterin des Migrationsamts bestätigte zudem, dass im Fall einer gescheiterten Identifikation entsprechende Rückmeldungen der algerischen Behörden erfolgen. Das SEM mahnt die algerischen Behörden in regelmässigen Abständen, wobei in dieser Hinsicht bekannt ist, dass die entsprechenden Schreiben regelmässig unter Beilage einer Liste mit den noch offenen Anfragen erfolgt. Es ist demnach, entgegen der Auffassung des Beurteilten, nicht so, dass Anfragen bzw. Mahnschreiben konkret in Bezug auf den Beurteilten unbeantwortet blieben, sondern es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Name des Beurteilten auf der Liste der offenen Fälle findet. Wie vorstehend unter dem Titel der Untertauchensgefahr dargelegt, fiel der Beurteilte bisher durch unkooperatives Verhalten bei der Papierbeschaffung auf. Er hätte es aber selbst in der Hand, den Vollzug der Landesverweisung durch seine Mitwirkung massiv zu beschleunigen und damit die Dauer der Inhaftierung deutlich zu verkürzen, was bei der Prüfung der Absehbarkeit, wie vorstehend ausgeführt, zu berücksichtigen ist. In Anbetracht all dieser Umstände kann nicht die Rede davon sein, dass die vorzitierten hohen Anforderungen für die Annahme fehlender Absehbarkeit erfüllt sind. Das Kriterium der Absehbarkeit des Vollzugs ist damit erfüllt.

5.6      Was die Dauer der angeordneten Haft betrifft, ist zu berücksichtigen, dass bekannt ist, dass nach einer künftigen positiven Identifizierung ein Counselling-Gespräch bei den algerischen Behörden organisiert werden muss, was angesichts der beschränkten Anzahl an Plätzen abermals einige Wochen, wenn nicht Monate, in Anspruch nehmen kann. Nach dem Counselling-Gespräch dauert es dann erfahrungsgemäss etwa zwei Monate, bis mit einer Rückmeldung der algerischen Behörden gerechnet werden kann, und es benötigt einen weiteren Monat, um einen Rückflug zu organisieren (vgl. etwa VGE AUS.2025.73 vom 26. Juni 2025 E. 4.4). Angesichts dieser Umstände sowie der ablehnenden Haltung des Beurteilten gegenüber der bevorstehenden Rückführung, erscheint die vom Migrationsamt verfügte Dauer der Haft von sechs Monaten als verhältnismässig. Der Beurteilte wird aber darauf hingewiesen, dass er einen Monat nach der heutigen Verhandlung jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann, um die Voraussetzungen der Haft überprüfen zu lassen.

6.

6.1      Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Haft von sechs Monaten als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

6.2      Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 15).

Dem Beurteilten drohten aufgrund der Verfügung des Migrationsamts vom 14. November 2025 eine ausländerrechtliche Haft von sechs Monaten, welche vorliegend auch zu bestätigen ist. Bereits aufgrund dieses Umstands und in Anbetracht der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme, ist dem Beurteilten die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Advokat MLaw Benjamin Appius zu bewilligen.

MLaw Benjamin Appius ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Hinzukommen 2.25 Stunden Aufwand für die heutige Verhandlung (inkl. Vorbesprechung und Nachbearbeitung des Falls), die geltend gemachte Auslagenpauschale von 3 % sowie die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 14. Mai 2026, 09.00 Uhr, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Benjamin Appius, Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'500.–, zuzüglich Auslagen von CHF 45.– und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 125.15, insgesamt also CHF 1'670.15 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beurteilter (per Advokat Benjamin Appius)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

AUS.2025.130 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.11.2025 AUS.2025.130 (AG.2025.667) — Swissrulings