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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.10.2025 AUS.2025.115 (AG.2025.573)

2 octobre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,296 mots·~11 min·4

Résumé

Anordnung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2025.115

URTEIL

vom 2. Oktober 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Benjamin Appius, Advokat,

Clarastrasse 51, 4005 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 30. September 2025

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter), geboren am [...], aus Algerien, reiste am 24. Mai 2023 in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Staatssekretariat für Migration (SEM) unter falscher Identität, als B____, geboren am [...], ein Asylgesuch in der Schweiz. Er wurde dem Kanton Solothurn zugewiesen. Das Gesuch wurde mit Datum vom 24. Oktober 2023 durch das SEM abgelehnt und der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen. Der Entscheid ist rechtskräftig geworden. Bereits am 28. Juli 2023 wurde der Beurteilte wegen Diebstahls festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 7. Dezember 2023 wurde der Beurteilte unter Einrechnung der bereits ausgestandenen Haft des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt (Probezeit zwei Jahre). Des Weiteren wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]), womit die Zuständigkeit zum Vollzug auf den Kanton Basel-Stadt überging. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Per Urteilsdatum wurde der Beurteilte aus der strafprozessual begründeten Haft zuhanden des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. A____ wurde in der Folge aus dem Kantonsgebiet Basel-Stadt ausgegrenzt und ohne weitere Massnahmen aus der Haft entlassen. Am 10. Januar 2024 erhielt das Migrationsamt die Information, dass sich der Beurteilte im Kanton Obwalden in Untersuchungshaft befindet. Am 8. Februar 2024 wurde er dem Kanton Basel-Stadt zugeführt. Gleichentags wurde der Beurteilte aus der Haft entlassen und aufgefordert, am 15. Februar 2024 beim Migrationsamt vorstellig zu werden und seine Mitwirkung bei der Papierbeschaffung zu belegen, was er jedoch nicht getan hat und untertauchte.

Am 29. September 2025 wurde der Beurteilte im Dublin-Verfahren von Frankreich in die Schweiz überstellt. Nach Ankunft am Flughafen Zürich wurde der Beurteilte durch die Kantonspolizei Zürich festgenommen und dem Basler Migrationsamt zugeführt. Dieses verfügte nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten, bis zum 28. März 2026. Am 2. Oktober 2025 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (MLaw Benjamin Appius) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen, unter o/e-Kostenfolge. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seinem Vertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2     

1.2.1   Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2   Der Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für über drei Monate aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit Advokat Benjamin Appius eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1     

2.1.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2   Der eine Rückkehr nach Algerien kategorisch ablehnende Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht. So war er bereits wenige Tage nach seiner Einreise in die Schweiz für die Behörden nicht mehr greifbar, sodass sein Asylgesuch gemäss Art. 8 Abs. 3bis des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) zwischenzeitlich als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Nicht einmal für ihn disponierte Termine beim HEKS im Bundesasylzentren Nordwestschweiz nahm er wahr. Zudem wurde er anlässlich seiner Haftentlassung vom 8. Februar 2024 mit einer Nothilfebestätigung ausgestattet und hätte regelmässig beim Migrationsamt vorsprechen sollen. Indes nahm er bereits den ersten Vorsprachetermin vom 15. Februar 2024 nicht mehr wahr und reiste (mutmasslich) nach Frankreich, von wo man ihn im Dublin-Verfahren in die Schweiz überstellen musste. Dass er nicht wusste, dass er nicht nach Frankreich gehen durfte, kann entgegen seiner Ansicht angesichts der Tatsache, dass er die Nothilfebestätigung – selbst wenn diese ihm nicht übersetzt ausgehändigt worden sein mag – mit dem nächsten Vorsprachetermin vom 15. Februar 2024 beim Migrationsamt unterschrieb (woraus geschlossen werden kann, dass sie ihm zumindest mündlich übersetzt worden ist), ausgeschlossen werden. Kommt dazu, dass er anlässlich des Ausreisegesprächs vom 7. Februar 2024, welches mit Dolmetscher geführt wurde, mehrfach darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er nach Algerien (und nicht nach Frankreich) zurückkehren muss und er den Schengen-Raum verlassen muss. Zudem war ihm zweifellos bewusst, dass er ohne gültige Reisepapiere nicht berechtigt ist, im Schengen-Raum zu reisen, wobei ihm auch die Bedeutung des SIS-Eintrags anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht am 7. Dezember 2023 mit Hilfe eines Dolmetschers bzw. seiner Verteidigerin erläutert wurde.

2.1.3   Darüber hinaus hat der Beurteilte die Schweizer Behörden über Jahre hinweg getäuscht bzw. sich im Rahmen seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach falscher Personalien bedient und sich als B____, geboren [...] ausgegeben. Erst durch die Identifikation der algerischen Behörden am 4. Juli 2024 wurde bekannt, dass es sich beim Beurteilten um A____ (geboren am [...]) handelt. Dafür, dass diese Identität nicht korrekt sein könnte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte, hat der Beurteilte dies doch bloss pauschal abgestritten und ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, weshalb die algerischen Behörden ihn zu Unrecht als A____ identifiziert haben sollten, zumal zumindest der Geburtstag am [...] mit den Geburtstagen der übrigen Identitäten übereinstimmt. In Frankreich ist der Beurteilte gemäss den Angaben im Laissez-passer im Übrigen auch noch unter dem Pseudonym C____ bekannt und hat der Beurteilte in der heutigen Verhandlung nochmals ein anderes Geburtsdatum (Oktober [...]) ins Spiel gebracht, was nur schon aufgrund der Tatsache, dass er damit noch minderjährig wäre, angesichts seines Erscheinungsbilds abwegig ist. Darüber hinaus hat sich der Beurteilte bis anhin standhaft geweigert, seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachzukommen und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Geradezu exemplarisch unterstreicht die Untertauchensgefahr, wenn der Beurteilte anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt ausgeführt hat, er werde bei einer Haftentlassung – notabene ohne Reisepapiere – nach Marseille zu seinem Onkel gehen. Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62).

2.1.4   Nach dem Gesagten ist von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen und zu befürchten, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung (trotz fehlender Papiere) nach Frankreich zu seinem Onkel oder nach Spanien, wo eigenen Angaben zufolge eine Tante leben soll, absetzen würde und für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Die heute vorgebrachte Behauptung, er werde sich den Behörden zur Verfügung halten, ist vor dem Hintergrund des soeben Erwogenen als Schutzbehauptung zu werten.

2.2

2.2.1   Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

2.2.2   Wie bereits erwähnt, wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt des gewerbsmässigen Diebstahls, einem Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

3.

3.1      Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2      Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung und der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann, wobei der Beurteilte eine solche in der Vergangenheit dazu genutzt hat, bei erster Gelegenheit unterzutauchen, sodass eine solche zufolge offensichtlicher Ungeeignetheit ohnehin nicht ein weiteres Mal angeordnet werden kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung und der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss, die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist und ihm Zwangsmassnahmen in der Vergangenheit angekündigt wurden. Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Rückführungsverfahren doch trotz vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung weit vor der nun angeordneten Administrativhaft mit der Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden gestartet worden.

3.3      Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid vom 24. Oktober 2023 keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Zwar ist der Beurteilte am 4. Juli 2024 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden. Indes muss er als nicht freiwillig Zurückkehrender noch an einem noch nicht terminierten Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden teilnehmen. Anschliessend muss eine regelmässig zwei Monate dauernde Antwortfrist abgewartet und eine Flugbuchung in Auftrag und das Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für sechs Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist, zumal er – Stand heute – zufolge seiner Renitenz mit polizeilicher Begleitung nach Algerien verbracht werden muss. Der Beurteilte hat es – wie in der heutigen Verhandlung mehrfach mit Nachdruck angetönt – in der Hand, seine Zeit in der Haft massiv zu verkürzen, indem er mit den Heimatbehörden kooperiert und zu verstehen gibt, freiwillig ausreisen zu wollen. Diesfalls könnte die Rückkehr in die Heimat innerhalb weniger Wochen umgesetzt werden. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

3.4      Ob er Beurteilte sich – wie heute vorgebracht – in Frankreich tatsächlich für sechs Monate und einen Tag in Haft befunden hat, kann angesichts der Tatsache, dass die Maximalfrist von 18 Monaten gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG auch bei Addition dieser Haft noch länger nicht erreicht ist, offenbleiben, wobei an dieser Stelle einerseits darauf hinzuweisen ist, dass für die Schweizer Behörden angesichts des Territorialitätsprinzips bloss die hierzulande ausgestandene Haft massgeblich sein kann und die allenfalls ausgestandene Dublin-Haft insgesamt höchstens 13 Wochen betragen haben kann (Art. 76a Abs. 3 lit. a und c AIG) bzw. die darüberhinausgehende Dauer mutmasslich Strafhaft war.

4.

4.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2      Advokat Benjamin Appius ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in seiner Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung werden zusätzlich drei Stunden, inklusive einer Wegpauschale von insgesamt einer halben Stunde und einer halben Stunde Aufwand für eine Nachbesprechung und den Fallschluss vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 28. März 2026, rechtmässig und angemessen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Benjamin Appius, wird ein Honorar von CHF 1’500.–, zuzüglich Auslagen von CHF 45.–, zuzüglich 8.1 % MWST von CHF 125.15, insgesamt also CHF 1‘670.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

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